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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §108;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1703/80 E 29. Oktober 1980 VwSlg 10280 A/1980 RS 1Stammrechtssatz
Ist in einem Betrieb trotz Vorliegens der Voraussetzungen für die Errichtung eines Betriebsausschusses ein solcher nicht eingerichtet, so sind die einem solchen Ausschuß zukommenden Befugnisse (hier: Informationsrecht nach § 108 ArbVG) vom Betriebsrat auszuüben.Ist in einem Betrieb trotz Vorliegens der Voraussetzungen für die Errichtung eines Betriebsausschusses ein solcher nicht eingerichtet, so sind die einem solchen Ausschuß zukommenden Befugnisse (hier: Informationsrecht nach Paragraph 108, ArbVG) vom Betriebsrat auszuüben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981010106.X02Im RIS seit
06.02.2004