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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die eigene dienstliche Wahrnehmung eines Straßenaufsichtsorganes unterliegt ebenso wie dessen außerdienstliche Wahrnehmung der Beweiswürdigung durch die Behörde im Sinne des § 45 Abs 2 AVG 1950.Die eigene dienstliche Wahrnehmung eines Straßenaufsichtsorganes unterliegt ebenso wie dessen außerdienstliche Wahrnehmung der Beweiswürdigung durch die Behörde im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950.
Schlagworte
Beweise Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980001269.X01Im RIS seit
25.03.2004