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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §34;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2437/59 E 10. April 1961 RS 1Stammrechtssatz
Bei der Beurteilung der Kausalität des Todes als einer Folge von Dienstbeschädigungen kann kein strengerer, aber auch kein milderer Maßstab angelegt werden als bei der Beurteilung der Kausalität der Dienstbeschädigung selbst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980000108.X02Im RIS seit
21.11.2003