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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
BauO Tir 1978 §31 Abs3;Rechtssatz
Ein gemäß § 28 Abs 1 der Tiroler Gemeindeordnung 1966 erlassene ortspolizeiliche Verordnung über das Verbot von Schwimmbädern zur Sicherung der Wasserversorgung der Gemeinde bildet keine taugliche Grundlage zur Versagung der BAUBEWILLIGUNG für ein Schwimmbad.Ein gemäß Paragraph 28, Absatz eins, der Tiroler Gemeindeordnung 1966 erlassene ortspolizeiliche Verordnung über das Verbot von Schwimmbädern zur Sicherung der Wasserversorgung der Gemeinde bildet keine taugliche Grundlage zur Versagung der BAUBEWILLIGUNG für ein Schwimmbad.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1979003399.X01Im RIS seit
04.02.2004