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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §64 Abs1;Rechtssatz
Die Erteilung einer Lenkerberechtigung hat zur Voraussetzung, dass der Antragsteller einen ordentlichen Wohnsitz (zumindest auch) in Österreich hat. Fehlt es an dieser materiell-rechtlichen Voraussetzung, so ist der Antrag abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980002358.X01Im RIS seit
15.12.2003