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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs1 lita;Beachte
Vorgeschichte: 0454/78 E 28. Juni 1978 VwSlg 9609 A/1978; Fortgesetztes Verfahren: 85/07/0120 E 17. Dezember 1985;Rechtssatz
Das Gesetz sieht die Zuerkennung des Schriftsatzaufwandes nur einmal pro Beschwerdefall vor. Dessenungeachtet können aber im Rahmen der aufgelaufenen Stempelgebühren auch Eingabengebühren für spätere, nicht aufgetragene Schriftsätze zugesprochen werden, wenn der nachträglich erstattete Schriftsatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Verwertung finden kann, demnach zur Rechtsverfolgung zweckmäßig ist.
Schlagworte
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Schriftsätze außerhalb der Beschwerde Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des PauschbetragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980001211.X05Im RIS seit
03.11.1981Zuletzt aktualisiert am
07.01.2015