RS Vwgh 2007/5/21 2004/05/0254

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.2007
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §41;
AVG §42 Abs1;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs3;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Allein mit dem Vorbringen, die Anschüttungen seien höher als im Plan dargestellt, werden keine tauglichen Einwendungen erhoben, weil es - etwa im Gegensatz zur Gebäudehöhe - ein Nachbarrecht auf Einhaltung einer bestimmten Höhe von Anschüttungen nicht gibt.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004050254.X01

Im RIS seit

22.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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