TE Vwgh Beschluss 1981/11/10 81/07/0156

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Veröffentlicht am 10.11.1981
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §45 Abs1 litb;
VwGG §45 Abs1 Z2 impl;
VwGG §61;
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 81/07/0168 81/07/0167

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Anträge des Dr. WV in W, auf Wiederaufnahme der mit Beschluß vom 22. Juni 1981 abgeschlossenen Verfahren zu Zl. 81/07/0003, 0005, 0022, den Beschluß gefasst:

Spruch

Die Anträge werden nicht bewilligt.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 22. Juni 1981 die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren zu Zlen. 81/07/0003,0005,0022, denen jeweils Bescheidbeschwerden des nunmehrigen Antragstellers zu Grunde lagen, gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 VwGG 1965 eingestellt, und zwar mit folgender Begründung:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 22. Juni 1981 die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren zu Zlen. 81/07/0003,0005,0022, denen jeweils Bescheidbeschwerden des nunmehrigen Antragstellers zu Grunde lagen, gemäß Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, VwGG 1965 eingestellt, und zwar mit folgender Begründung:

Der Beschwerdeführer brachte die vorliegenden Beschwerden, die der Verwaltungsgerichtshof zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hat, ohne die Unterschrift eines Rechtsanwaltes ein und ersuchte um Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beistellung eines Rechtsanwaltes "ausschließlich für die Einbringung der Eingaben". Nachdem der Beschwerdeführer sein Vermögensbekenntnis über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzt hatte, wurde sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 1981 (OZ. 4) abgewiesen. Gleichzeitig mit diesem Beschluß wurde dem Beschwerdeführer am 12. Februar 1981 die Verfügung vom 29. Jänner 1981 zugestellt, mit welcher ihm seine Beschwerden zur Ergänzung durch Nachbringung der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwaltes (§ 24 Abs. 2 VwGG 1965) binnen sechs Wochen zurückgestellt wurden.Der Beschwerdeführer brachte die vorliegenden Beschwerden, die der Verwaltungsgerichtshof zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hat, ohne die Unterschrift eines Rechtsanwaltes ein und ersuchte um Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beistellung eines Rechtsanwaltes "ausschließlich für die Einbringung der Eingaben". Nachdem der Beschwerdeführer sein Vermögensbekenntnis über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzt hatte, wurde sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 1981 (OZ. 4) abgewiesen. Gleichzeitig mit diesem Beschluß wurde dem Beschwerdeführer am 12. Februar 1981 die Verfügung vom 29. Jänner 1981 zugestellt, mit welcher ihm seine Beschwerden zur Ergänzung durch Nachbringung der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwaltes (Paragraph 24, Absatz 2, VwGG 1965) binnen sechs Wochen zurückgestellt wurden.

Innerhalb dieser sechswöchigen Frist brachte der Beschwerdeführer keine anwaltlich unterschriebenen Beschwerden ein, wohl aber in seiner Eingabe vom 16. Februar 1981 Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrenshilfeverfahrens, auf Verlängerung der mit der oben angeführten Verfügung gesetzten Frist bis zum 31. Dezember 2000, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Ablehnung eines Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofes. Ferner stellte der Beschwerdeführer in dieser Eingabe unter Vorlage eines neuen Vermögensbekenntnisses einen weiteren Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Über alle diese Anträge wurde mit den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 1981 (OZ. 9), vom 5. März 1981 (OZ. 10) und vom 11. Juni 1981 (OZ. 21) abweislich entschieden.

Wird innerhalb der Verbesserungsfrist, die im vorliegenden Fall gemäß §§ 26 Abs. 3 und 34 Abs. 2 VwGG 1965 sechs Wochen betrug, der der ursprünglichen Beschwerde anhaftende Mangel des Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwaltes nicht nachgeholt, gilt die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG 1965 als zurückgezogen. Da innerhalb der sechswöchigen Frist ergänzte Beschwerden nicht eingelangt sind und alle weiteren, auf eine Fristverlängerung abzielenden Anträge des Beschwerdeführers abgewiesen wurden, waren die Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 und § 26 Abs. 3 VWGG 1965 einzustellen (vgl. auch den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1972, Zlen. 1403, 1404/72).Wird innerhalb der Verbesserungsfrist, die im vorliegenden Fall gemäß Paragraphen 26, Absatz 3, und 34 Absatz 2, VwGG 1965 sechs Wochen betrug, der der ursprünglichen Beschwerde anhaftende Mangel des Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwaltes nicht nachgeholt, gilt die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG 1965 als zurückgezogen. Da innerhalb der sechswöchigen Frist ergänzte Beschwerden nicht eingelangt sind und alle weiteren, auf eine Fristverlängerung abzielenden Anträge des Beschwerdeführers abgewiesen wurden, waren die Verfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 26, Absatz 3, VWGG 1965 einzustellen vergleiche , auch den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1972, Zlen. 1403, 1404/72).

Am 23. September 1981 gab der Antragsteller einen eigenhändig unterfertigten, diese Verfahren betreffenden Wiederaufnahmsantrag zur Post, den er wie folgt begründete:

Am 9. September 1981 wurde mir der dg. Beschluß vom 11. Juni 1981, Zl. 81/07/0003,0005,0022, über die Ablehnung meines Verfahrenshilfeantrages zugestellt, sodaß ab diesem Zeitpunkt die Beschwerdefrist gemäß § 26 Abs. 3 letzter Satz VwGG 1965 zu laufen begonnen hat und daher bis dato noch keinesfalls abgelaufen ist, wie dies im dg Beschluß vom 22. Juni 1981 irrig angenommen wurde. Damit ist der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 lit. b VwGG gegeben.Am 9. September 1981 wurde mir der dg. Beschluß vom 11. Juni 1981, Zl. 81/07/0003,0005,0022, über die Ablehnung meines Verfahrenshilfeantrages zugestellt, sodaß ab diesem Zeitpunkt die Beschwerdefrist gemäß Paragraph 26, Absatz 3, letzter Satz VwGG 1965 zu laufen begonnen hat und daher bis dato noch keinesfalls abgelaufen ist, wie dies im dg Beschluß vom 22. Juni 1981 irrig angenommen wurde. Damit ist der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, VwGG gegeben.

Die Wiederaufnahmsanträge erweisen sich aus nachstehenden Erwägungen als unbegründet:

Nach § 45 Abs. 1 lit. b VwGG 1965 ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht.Nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, VwGG 1965 ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht.

Mit Rücksicht auf die Abweisung der mit den Beschwerden zu Zlen. 81/07/0003, 0005, 0022 eingebrachten Anträge des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 1981 und dessen Zustellung an den Antragsteller am 12. Februar 1981 begann mit diesem Tage die Frist nach § 26 Abs. 3 VwGG 1965 zu laufen. Weder dadurch, daß innerhalb dieser Frist ein weiterer Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt wurde, noch dadurch, daß über diesen Antrag nach Ablauf der bereits am 26. März 1981 abgelaufenen Frist nach § 26 Abs. 3 VwGG 1965 über diesen neuerlichen Verfahrenshilfeantrag vom Verwaltungsgerichtshof mit Abweisung entschieden wurde, konnte das ungenützte Verstreichen dieser Frist, innerhalb welcher eine Behebung der den Beschwerden anhaftenden Formgebrechen nicht erfolgt ist, ungeschehen gemacht werden. Der Antragsteller geht zu Unrecht davon aus, daß ihm durch die am 9. September 1981 erfolgte Zustellung jenes Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juni 1981, mit welchem sein innerhalb der Frist nach § 26 Abs. 3 VwGG 1965 gestellter neuerlicher Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurde, neuerlich eine Beschwerdefrist im Sinne des § 26 Abs. 3 VwGG 1965 eröffnet worden wäre.Mit Rücksicht auf die Abweisung der mit den Beschwerden zu Zlen. 81/07/0003, 0005, 0022 eingebrachten Anträge des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 1981 und dessen Zustellung an den Antragsteller am 12. Februar 1981 begann mit diesem Tage die Frist nach Paragraph 26, Absatz 3, VwGG 1965 zu laufen. Weder dadurch, daß innerhalb dieser Frist ein weiterer Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt wurde, noch dadurch, daß über diesen Antrag nach Ablauf der bereits am 26. März 1981 abgelaufenen Frist nach Paragraph 26, Absatz 3, VwGG 1965 über diesen neuerlichen Verfahrenshilfeantrag vom Verwaltungsgerichtshof mit Abweisung entschieden wurde, konnte das ungenützte Verstreichen dieser Frist, innerhalb welcher eine Behebung der den Beschwerden anhaftenden Formgebrechen nicht erfolgt ist, ungeschehen gemacht werden. Der Antragsteller geht zu Unrecht davon aus, daß ihm durch die am 9. September 1981 erfolgte Zustellung jenes Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juni 1981, mit welchem sein innerhalb der Frist nach Paragraph 26, Absatz 3, VwGG 1965 gestellter neuerlicher Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurde, neuerlich eine Beschwerdefrist im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, VwGG 1965 eröffnet worden wäre.

Eine irrige Annahme eines Fristablaufes liegt daher im vorliegendenFall nicht vor. Wie aus der oben wiedergegebenen Begründung des Einstellungsbeschlusses vom 22. Juni 1981 hervorgeht, hat der Verwaltungsgerichtshof damals in Kenntnis des Umstandes, daß erst am 11. Juni 1981 ein weiterer Antrag des damaligen Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen und dieser abweisende Beschluß noch nicht zugestellt worden war, die Einstellung der Verfahren deshalb verfügt, weil die dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestandene Beschwerdefrist nach § 26 Abs. 3 VwGG 1965 ungenützt verstrichen war und durch diese Abweisung nicht neuerlich eröffnet werden konnte. Derselbe Gedanke liegt auch der im Einstellungsbeschluß verwerteten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde. Auch der Umstand, daß über den vom Antragsteller innerhalb der Frist nach § 26 Abs. 3 VwGG 1965 gestellten neuerlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe Erhebungen gepflogen und letztlich auch dieser Antrag abgewiesen wurde, konnte die bereits abgelaufene Beschwerdefrist nicht wieder in Gang setzen. Bereits in der Begründung des Beschlusses vom 11. Juni 1981 wurde im übrigen abschließend darauf hingewiesen, daß mit Rücksicht auf die damaligen Ermittlungsergebnisse über die Einkommensverhältnisse des Antragstellers die Frage unerörtert bleiben könne, ob diesem eine rechtzeitige Beschwerdeeinbringung nach Versäumung der mit Verfügung vom 29. Jänner 1981 gesetzten Verbesserungsfrist überhaupt noch möglich wäre.Eine irrige Annahme eines Fristablaufes liegt daher im vorliegendenFall nicht vor. Wie aus der oben wiedergegebenen Begründung des Einstellungsbeschlusses vom 22. Juni 1981 hervorgeht, hat der Verwaltungsgerichtshof damals in Kenntnis des Umstandes, daß erst am 11. Juni 1981 ein weiterer Antrag des damaligen Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen und dieser abweisende Beschluß noch nicht zugestellt worden war, die Einstellung der Verfahren deshalb verfügt, weil die dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestandene Beschwerdefrist nach Paragraph 26, Absatz 3, VwGG 1965 ungenützt verstrichen war und durch diese Abweisung nicht neuerlich eröffnet werden konnte. Derselbe Gedanke liegt auch der im Einstellungsbeschluß verwerteten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde. Auch der Umstand, daß über den vom Antragsteller innerhalb der Frist nach Paragraph 26, Absatz 3, VwGG 1965 gestellten neuerlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe Erhebungen gepflogen und letztlich auch dieser Antrag abgewiesen wurde, konnte die bereits abgelaufene Beschwerdefrist nicht wieder in Gang setzen. Bereits in der Begründung des Beschlusses vom 11. Juni 1981 wurde im übrigen abschließend darauf hingewiesen, daß mit Rücksicht auf die damaligen Ermittlungsergebnisse über die Einkommensverhältnisse des Antragstellers die Frage unerörtert bleiben könne, ob diesem eine rechtzeitige Beschwerdeeinbringung nach Versäumung der mit Verfügung vom 29. Jänner 1981 gesetzten Verbesserungsfrist überhaupt noch möglich wäre.

Der Wiederaufnahmsantrag konnte aus diesen Gründen nicht bewilligt werden, weshalb sich eine Behebung der ihm anhaftenden Formgebrechen (insbesondere des Fehlens der nach § 24 Abs. 2 VwGG 1965 erforderlichen Anwaltsunterschrift) gemäß §§ 62 VwGG 1965 und 13 Abs. 3 AVG 1950 erübrigte, weil die Aussichtslosigkeit dieses Wiederaufnahmsantrages von vornherein offenkundig war (vgl. dazu die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1952, Slg. Nr. 2592/A, und vom 19. November 1969, Zlen. 1679, 1680/69).Der Wiederaufnahmsantrag konnte aus diesen Gründen nicht bewilligt werden, weshalb sich eine Behebung der ihm anhaftenden Formgebrechen (insbesondere des Fehlens der nach Paragraph 24, Absatz 2, VwGG 1965 erforderlichen Anwaltsunterschrift) gemäß Paragraphen 62, VwGG 1965 und 13 Absatz 3, AVG 1950 erübrigte, weil die Aussichtslosigkeit dieses Wiederaufnahmsantrages von vornherein offenkundig war vergleiche dazu die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1952, Slg. Nr. 2592/A, und vom 19. November 1969, Zlen. 1679, 1680/69).

Wien, am 10. November 1981

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1981070156.X00

Im RIS seit

29.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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