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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Es entspricht nicht dem Sinn einer Zeugenvernehmung im Lichte der Ausführungen des verstärkten Senates vom 26.6.1978, VwSlg 9602 A/1978, wenn eine als Zeuge zu vernehmende Person ihre Aussage schriftlich niederlegt und danach, ohne dass - bei einem leugnenden Beschuldigten - Frage des Vernehmenden und Antwort des Zeugen erfolgt, das schriftlich Niedergelegte zum "Inhalt einer Zeugenaussage" erhoben wird. Es ist zu begründen, wenn die Behörde von zwei Meldungslegern, die Tatzeugen waren, nur einen - bei stets leugnenden Beschuldigten - als Zeugen vernimmt.
Schlagworte
Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003869.X01Im RIS seit
19.03.2004