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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GJGebG 1962 §13;Beachte
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 0686/69 E 31. Oktober 1969 RS 1; (RIS: abgv)Rechtssatz
Wird in einem in einer Bestandstreitigkeit abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich ein Termin für die Räumung der Bestandsache vereinbart und außerdem die Höhe des vom Bestandnehmer künftig monatlich zu entrichtenden Mietzinses festgelegt, so sind sowohl die Räumungsverpflichtung als auch die Verpflichtung zur Mietzinszahlung der Vergleichsgebühr zugrunde zu legen. Bei der Bewertung der zweitgenannten Leistung ist davon auszugehen, daß dem Bestandgeber ein Recht auf wiederkehrende Leistungen für die bestimmte Dauer bis zum vereinbarten Räumungstermin zusteht. Die Auffassung in dem E des VwGH vom 31.10.1969, 686/69, wonach unbestimmte Dauer anzunehmen sei, wird nicht aufrecht erhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1979002596.X02Im RIS seit
12.11.1981