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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §31 Abs3;Rechtssatz
Erfolgt die Erlassung (Zustellung) des Berufungsbescheides nach Ablauf der in § 31 Abs 3 VStG 1950 genannten dreijährigen Strafbarkeits- und Vollstreckungsverjährungsfrist, ist der Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.Erfolgt die Erlassung (Zustellung) des Berufungsbescheides nach Ablauf der in Paragraph 31, Absatz 3, VStG 1950 genannten dreijährigen Strafbarkeits- und Vollstreckungsverjährungsfrist, ist der Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981020264.X01Im RIS seit
23.02.2004