TE Vfgh Erkenntnis 1985/6/21 B152/82

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Veröffentlicht am 21.06.1985
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Index

33 Bewertungsrecht
33/01 Bewertungsrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs2
StGG Art5
BAO §185
BewG 1955 §32 Abs3 Z1
BewG 1955 §34, §36, §38, §44
BewG 1955 §36 Abs1
BewG 1955 §38 Abs4
BodenschätzungsG 1970 §2, §3, §16, §17
BodenschätzungsG 1970 §11 Abs6
Kundmachung des Bundesministers für Finanzen vom 01.01.79 über die Feststellung der Betriebszahlen für die landwirtschaftlichen Vergleichsbetriebe

Leitsatz

BewertungsG 1955 idF AbgÄG 1977 und BewertungsÄG 1979; keine Bedenken gegen §§32 Abs3 Z1, 36, 38 Abs4 sowie gegen die Kundmachung des Bundesministers für Finanzen vom 18. November 1979 über die Feststellung der Betriebszahlen für die landwirtschaftlichen Vergleichsbetriebe und die anderen angewendeten Rechtsvorschriften; Festsetzung des Einheitswertes eines landwirtschaftlichen Betriebes, im Ergebnis von der anläßlich der Bodenschätzung in den Jahren 1950 und 1952 festgestellten Bodenklimazahl ausgehend - keine Denkunmöglichkeit, keine Willkür; keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. a) Das Finanzamt Wien-Umgebung als Lagefinanzamt hat mit Punkt A des Bescheides vom 23. Dezember 1980 den Einheitswert des den Bf. gemeinsam gehörenden landwirtschaftlichen Betriebes (der mehrere, in den KG Gerasdorf und Kapellerfeld gelegene Grundstücke umfaßt) auf den 1. Jänner 1979 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1980 mit 766000 S festgestellt.

b) Die von den Bf. gegen Punkt A dieses Bescheides erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld. vom 27. November 1981 als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen diesen Berufungsbescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unversehrtheit des Eigentums und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

3. Die FLD als bel. Beh. hat eine Gegenschrift erstattet, in der begehrt wird, die Beschwerde abzuweisen.

II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. a) Maßgebend für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des angefochtenen Berufungsbescheides ist vor allem das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. 148 (BewG). Dieses wurde in den hier in Frage kommenden Bestimmungen zuletzt durch Abschn. I des Abgabenänderungsgesetzes 1977, BGBl. 320, und das Bewertungsänderungsgesetz 1979, BGBl. 318, geändert.

Diese Vorschriften bestimmen zunächst, von welchen Grundlagen bei der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens auszugehen ist.

§34 BewG lautet:

"Hauptvergleichsbetrieb, Vergleichsbetriebe, Betriebszahl

(1) Für die Bewertung aller landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes wird von einem Hauptvergleichsbetrieb ausgegangen, der die besten natürlichen Ertragsbedingungen iS des §32 Abs3 Z1 aufweist und bei dem sich die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen in ihrer Gesamtheit weder ertragsmindernd noch ertragserhöhend auswirken. Die Merkmale der natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen dieses Hauptvergleichsbetriebes sind vom Bundesministerium für Finanzen nach Beratung im Bewertungsbeitrag durch Verordnung rechtsverbindlich festzustellen und im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen. Die Bodenklimazahl (§16 Abs2 Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. 233) dieses Hauptvergleichsbetriebes ist mit der Wertzahl 100 anzunehmen.

(2) Um für die Bewertung aller in der Natur tatsächlich vorkommenden landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes die Gleichmäßigkeit zu sichern und Grundlagen durch feststehende Ausgangspunkte zu schaffen, stellt das Bundesministerium für Finanzen für bestimmte Betriebe (Vergleichsbetriebe) nach Beratung im Bewertungsbeirat mit rechtsverbindlicher Kraft das Verhältnis fest, in dem die Vergleichsbetriebe nach ihrer Ertragsfähigkeit auf die Flächeneinheit (Hektar) bezogen zum Hauptvergleichsbetrieb stehen. Diese Feststellungen sind im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen. Die Vergleichsbetriebe sind in allen Teilen des Bundesgebietes (Finanzlandesdirektionsbereichen) so auszuwählen, daß die Vergleichsbetriebe für die jeweilige Gegend kennzeichnend sind. In ihrer Gesamtheit haben diese einen Querschnitt über die Ertragsverhältnisse der landwirtschaftlichen Betriebe des Bundesgebietes zu ergeben.

(3) Das Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb iS des Abs1 wird jeweils in einem Hundertsatz ausgedrückt (Betriebszahl). Die Betriebszahl des Hauptvergleichsbetriebes ist 100."

§32 BewG bestimmt unter der Überschrift "Bewertungsgrundsatz, Ertragswert" folgendes:

"(1) Für landwirtschaftliche Betriebe gelten die Grundsätze über die Bewertung nach Ertragswerten.

(2) Ertragswert ist das Achtzehnfache des Reinertrages, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann. Dabei ist davon auszugehen, daß der Betrieb unter gewöhnlichen Verhältnissen, ordnungsmäßig, gemeinüblich und mit entlohnten fremden Arbeitskräften bewirtschaftet wird. Außerdem ist zu unterstellen, daß der Betrieb schuldenfrei ist und mit einem für die ordnungsgemäße, gemeinübliche Bewirtschaftung des Betriebes notwendigen Bestand an Wirtschaftsgebäuden ausgestattet ist.

(3) Bei der Beurteilung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit sind alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Wirtschaftserfolg von Einfluß sind oder von denen die Verwertung der gewonnenen Erzeugnisse abhängig ist. Demgemäß sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. Die natürlichen Ertragsbedingungen iS des §1 Abs2 Z2 des Bodenschätzungsgesetzes 1970, BGBl. 233, (Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse, Wasserverhältnisse);

2. die folgenden wirtschaftlichen Ertragsbedingungen:

a) äußere Verkehrslage (Lage des Hofes im Hinblick auf die Vermarktung der Erzeugnisse und die Versorgung mit Betriebsmitteln; Verhältnisse des Arbeitsmarktes),

b) innere Verkehrslage (Lage bzw. Entfernung der Betriebsflächen zum Hof),

c) Betriebsgröße.

(4) Die Gebäude, Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen sowie Rechte und Nutzungen (§11), die zum Betrieb gehören, werden unbeschadet der §§33 und 40 nicht besonders bewertet, sondern bei der Ermittlung des Ertragswertes berücksichtigt."

Dem §44 BewG zufolge trifft der Bundesminister für Finanzen nach Beratung im Bewertungsbeirat über den Gegenstand der Beratung die Entscheidung, mit der die Betriebszahlen für die Vergleichsbetriebe festgelegt werden. Durch die Kundmachung der Entscheidung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" erhalten diese für die Hauptfeststellung der Einheitswerte für alle Fortschreibungen und Nachfeststellungen bis zur nächsten Hauptfeststellung rechtsverbindliche Kraft.

b) Der Bundesminister für Finanzen hat - gestützt auf §44 iVm. §34 BewG - für die Feststellung der Einheitswerte des landwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 1979 nach Beratung in der landwirtschaftlichen Abteilung des Bewertungsbeirates die Betriebszahlen für die landwirtschaftlichen Vergleichsbetriebe festgestellt. Diese Feststellung vom 30. Oktober 1979 wurde gemäß §44 BewG im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom 18. November 1979 kundgemacht.

Diese Kundmachung hat folgenden Wortlaut:

"Aufgrund des §34 des Bewertungsgesetzes 1955 werden zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung für die Hauptfeststellung der Einheitswerte des landwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 1979 nach Beratung in der landwirtschaftlichen Abteilung des Bewertungsbeirates die Betriebszahlen der Vergleichsbetriebe rechtsverbindlich festgestellt.

Die ausgewählten Vergleichsbetriebe stellen bezüglich ihrer natürlichen und ihrer wirtschaftlichen Ertragsbedingungen sowie ihrer landwirtschaftlichen Nutzungsformen gegend-übliche typische landwirtschaftliche Betriebe innerhalb der zugehörigen Vergleichsgebiete dar; sie sind daher für die Gebiete kennzeichnend. Die Abgrenzung der Vergleichsgebiete deckt sich im allgemeinen mit jener, die vom Agrarwirtschaftlichen Institut des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft für die 'landwirtschaftlichen Kleinproduktionsgebiete' innerhalb der übergeordneten acht Hauptproduktionsgebiete festgelegt wurde. Die systematische Bezeichnung dieser Gebiete wird auch für die Vergleichsgebiete gleichlautend angewendet.

Bei Feststellung der Betriebszahlen wurden gemäß §36 Abs1 des Bewertungsgesetzes 1955 die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der im §32 Abs3 bezeichneten Ertragsbedingungen zugrunde gelegt; hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen waren die rechtskräftig festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung maßgebend.

Hinsichtlich der übrigen Umstände, die die Ertragsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe beeinflussen, wurden ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse solche unterstellt, die in der betreffenden Gegend für die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Betriebe als regelmäßig anzusehen sind. Als regelmäßig ist hiebei anzusehen, daß Nebenbetriebe, Obstbau- und andere Sonderkulturen nicht zu den Betrieben gehören.

Bei der Feststellung der Betriebszahlen der Vergleichsbetriebe wurde gemäß §34 des Bewertungsgesetzes 1955 von einem ideellen Hauptvergleichsbetrieb ausgegangen, der die besten natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des §32 Abs3 Z1 aufweist und bei dem sich die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen in ihrer Gesamtheit weder ertragsmindernd noch ertragserhöhend auswirken. Der Hauptvergleichsbetrieb wird durch folgende Merkmale verkörpert:

I. Merkmale der natürlichen Ertragsbedingungen:

1. Bodenbeschaffenheit: Bodenart Lehm, beste Zustandsstufe, Entstehungsart Löß, tiefgründige Steppenschwarzerde.

2. Geländegestaltung: überwiegend eben mit schwachen Neigungen unter 4 Grad.

3. Klimatische Verhältnisse: Jahresdurchschnittstemperatur 8 Grad C, 14-Uhr-Temperatur im Durchschnitt während der Vegetationszeit (Monate April bis August) 19 Grad C, durchschnittliche Jahresniederschlagsmenge 600 mm.

4. Wasserverhältnisse: der Boden ist für die Pflanzenproduktion ausreichend mit Wasser versorgt.

Für die zum Hauptvergleichsbetrieb gehörige landwirtschaftliche Nutzfläche im Ausmaß von 30 ha, welche als Acker (A) genutzt wird, leitet sich die Bodenklimazahl 100 (§16 Abs2 Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. 233) ab.

II. Merkmale der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen:

1. Äußere Verkehrslage:

a) Entfernung vom Wirtschaftshof zum Lagerhaus 7 km, zur Milchsammelstelle 1,0 km und zum Bezirkshauptort 21 km.

Straßenverhältnisse: zweispurige befestigte Straßen, die mit allen Fahrzeugen und Geräten zu befahren sind;

b) keine Steigungen zum Lagerhaus und zur Milchsammelstelle, 8 Grad Steigung zum Bezirkshauptort;

c) die Absatzverhältnisse in Verbindung mit den Vermarktungsmöglichkeiten unter Einbeziehung der Verhältnisse des Arbeitsmarktes entsprechen den mittleren Verhältnissen des Bundesgebietes;

d) weitere besondere Einflüsse auf die äußere Verkehrslage liegen nicht vor.

2. Innere Verkehrslage:

a) Die Trennstücke sind vom Wirtschaftshof durchschnittlich 5,0 km entfernt und sind auf zweispurig befestigten Straßen oder Güterwegen, die mit allen Fahrzeugen und Geräten befahrbar sind, erreichbar;

b) es bestehen keine Steigungen auf den Zufahrtswegen zu den Trennstücken;

c) die landwirtschaftliche Nutzfläche besteht aus 12 Trennstücken;

d) die Gestalt der Trennstücke ist teilweise ungünstig;

e) die Trennstücke sind stark aufgelockert in drei Richtungen;

f) die unbehinderte Anwendbarkeit aller Maschinen und Geräte ist gegeben;

g) weitere besondere Einflüsse auf die innere Verkehrslage liegen nicht vor.

3. Betriebsverhältnisse:

Die Betriebsgröße wirkt sich in Verbindung mit der landwirtschaftlichen Nutzungsform (Ackernutzung) und der Bodengüte (Bodenklimazahl 100) sehr günstig aus.

4. Sonderverhältnisse:

Solche liegen nicht vor.

5. Hagelgefährdung:

Ortstarif 4,0 vH.

..."

Es folgt sodann die Zusammenstellung der landwirtschaftlichen Vergleichsbetriebe, in der unter der laufenden Nr. 84 folgender Vergleichsbetrieb angeführt ist:

"Finanzamtsbezirk/Gerichtsbezirk: Gänserndorf/Groß Enzersdorf

Name und Anschrift des Betriebsinhabers: S L, M

Kennzeichnend für das Vergleichsgebiet: VIII (Nordöstliches Flach- und Hügelland) Marchfeld

Landwirtschaftliche Nutzfläche ha: 44,27

Bodenklimazahl: 58,0

Landwirtschaftliche Nutzungsform: A (Ackernutzung)

Betriebszahl: 63,7"

c) Aufgrund dieser Rechtsvorschriften ist der einzelne landwirtschaftliche Betrieb (der nicht Vergleichsbetrieb ist) nach den §§38 ff. BewG zu bewerten.

Nach §38 Abs1 BewG ist für die Betriebszahl 100, dh. für den Hauptvergleichsbetrieb, der Ertragswert pro Hektar (Hektarsatz) mit BG festzustellen. Er beträgt nach ArtI Bewertungsänderungsgesetz 1979, BGBl. 318, für den Hauptfeststellungszeitpunkt zum 1. Jänner 1979 für das landwirtschaftliche Vermögen 30000 S. Dem §38 Abs4 BewG zufolge wird der Hektarsatz (von hier nicht maßgebenden Ausnahmen abgesehen) für jene Betriebe, die nicht Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) sind, nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) ermittelt. Hiebei sind für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen iS des §32 Abs3 Z2 lita und b ortsübliche Verhältnisse zugrunde zu legen.

Gemäß §39 Abs1 ergibt sich der Vergleichswert grundsätzlich aus der Vervielfachung des Hektarsatzes mit der in Hektar ausgedrückten Fläche des Betriebes.

d) Im Beschwerdefall wurde - wie sich aus der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ergibt - der Vergleichswert (hier - mangels vorgenommener Abschläge oder Zuschläge gemäß §40 BewG - gleichzeitig der Einheitswert) des landwirtschaftlichen Betriebes der Bf. derart errechnet, daß die landwirtschaftlich genutzte Fläche (46,5829 ha) mit dem Hektarsatz (16459 S) multipliziert wurde (= 766717 S, gerundet gemäß §25 BewG = 766000 S).

Über Anfrage der Bf. gab ihnen das Finanzamt die Bemessungsgrundlagen der Einheitswertfeststellung wie folgt bekannt:

Bemessungsgrundlagen

                                               für den landwirt-

                                               schaftlichen Betrieb

                                               des Antragstellers;

"Kennzeichnung der      Zuständiger Ver-       hinsichtlich der

Berechnungsposition     gleichs bzw.           äußeren und inneren

                        Untervergleichsbetrieb Verkehrslage sind

                        S L *)                 gem §38 (4) BewG 1955

                                               gegend-übliche Ver-

                                               hältnisse unterstellt

           1                      2                       3

Nutzungsform                      A                       A

Landwirtschaftliche

  Nutzfläche (LN) in ha         44,27                   46,58

Bodenklimazahl                  58,00                   54,70

1. Äußere Verkehrslage          +6,2 vH                 +6,5 vH

2. Innere Verkehrslage          -9,4 vH                -18,1 vH

3. Betriebsverhältnisse

  (Einfluß der Betriebsgröße

  und der Betriebsintensität)  +13,0 vH +13,0 vH

4. Sonstige gegend-übliche

  Ertragsbedingungen          + -0,0 vH                 -1,1 vH

Summe der Zu- und Abschläge     +9,8 vH                 +0,3 vH

das sind + - Wertzahlen         +5,7                    +0,164

Betriebszahl                    63,7                    54,864

Hektarsatz                      19,110                  16,459"

*) Siehe laufende Nr. 84 der Zusammenstellung der Vergleichsbetriebe in der Kundmachung des Bundesministerium für Finanzen vom 30. Oktober 1979, wiedergegeben oben unter II.1.b.

In Beantwortung der Ausführungen in der von den Bf. gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung wird der angefochtene Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld. wie folgt begründet:

"Der Ertragswert je Hektar (Hektarsatz gemäß §38 Bewertungsgesetz 1955 in geltender Fassung - BewG) wird gemäß Absatz 4 dieser Rechtsnorm für die landwirtschaftlichen Betriebe nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) ermittelt. Hiebei sind für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen im Sinne des §32 Abs3 lita und b BewG ortsübliche Verhältnisse zu unterstellen. Hingegen sind der Ermittlung dieses Hektarsatzes hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen gemäß §36 Abs1 BewG die rechtskräftigen Bodenschätzungsergebnisse zugrunde zu legen. Die Ergebnisse dieser Bodenschätzung wirken sich in der Höhe der Bodenklimazahl aus.

Auch im gegenständlichen Falle entspricht somit die der Einheitsbewertung unterstellte Bodenklimazahl den rechtskräftigen Ergebnissen der Bodenschätzung. Es besteht keine Veranlassung und keine gesetzliche Grundlage, diese rechtskräftigen Ergebnisse zu ändern.

Die Verschiebung der Niederschlagsverhältnisse bewirkt keine Änderung der Bodenklimazahlen, da von dieser Veränderung der Niederschlagsverhältnisse das ganze nordöstliche Flach- und Hügelland betroffen wird. Die Relation der Bodenklimazahlen zueinander bleibt unverändert gewahrt. Abgesehen davon wurde durch Ansatz eines Abschlages der austrocknenden Wirkung des Windes und der Abnahme der Niederschläge Rechnung getragen.

Zu den bezüglich der äußeren Verkehrslage von den Bw. gemachten

Äußerungen ist festzuhalten:

Milchsammelstelle: Gemäß §36 Abs2 BewG sind hinsichtlich der wirtschaftlichen Ertragsverhältnisse ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse solche zu unterstellen, die in der betreffenden Gegend für die Bewirtschaftung als regelmäßig anzusehen sind. Für das Marchfeld und das Wiener Becken ist die Milchsammelstelle im Ort als regelmäßig anzusehen; auf den Untervergleichsbetrieb G A, Wien, S-Straße, wird hingewiesen; bei diesem Betrieb wurde vom Bewertungsbeirat die Milchsammelstelle im Ort unterstellt, obwohl eine solche nicht vorhanden ist.

Bezirkshauptort: Die Entfernung von Gerasdorf nach Wolkersdorf beträgt 10 km, nach Klosterneuburg 16 km und nach Wien 9. 13 km. Eine jeweils getrennte Berechnung würde den Wertansatz nicht ändern, da als gegend-üblich ein Schnittansatz von 13 km berechnet wurde.

Hinsichtlich der inneren Verkehrslage ist darauf zu verweisen, daß alle wesentlichen Momente und die von den Bw. diesbezüglich geltend gemachten Umstände, wie Form, Streulage, Wegzustände und Entfernungen, gemäß den vom Bundesbewertungsbeirat gegebenen Richtlinien zur Bewertung der Bewertung der Vergleichs- und Untervergleichsbetriebe berücksichtigt und berechnet wurden.

Abgesehen davon muß der Argumentation der Bw., das Befahren befestigter, wenn auch stark frequentierter Straßen, stelle einen wertmindernden Faktor dar, entgegengehalten werden, daß bei der Benützung von Straßen mit befestigtem Untergrund gegenüber etwa unebenen Feldwegen mit unbefestigtem Untergrund unzweifelhaft positive Momente zur Auswirkung kommen.

Schon in der Berufungsvorentscheidung wurde darauf hingewiesen, daß fehlende Bewässerungsmöglichkeit als der Regelfall angesehen wird. Ist ausreichende Bewässerungsmöglichkeit vorhanden, wird hiefür ein Zuschlag gegeben. Das gleiche gilt sinngemäß auch für Fälle, in denen eine Konservenfabrik sich in der Nähe befindet; auch der regelmäßige Anbau von Feldgemüse wird mit einem Zuschlag gemäß §40 BewG bewertet.

Zusammenfassend ist festzustellen, daß die Berufung und der Vorlageantrag nur Argumente enthalten, die bereits im Rahmen der Überprüfungen und Berechnungen für den ganzen Bereich der Gänserndorfer Terrasse und der Terrasse westlich von Seyring beachtet werden mußten.

Die Ausführungen der Bw. sind somit nicht geeignet, eine Änderung des bekämpften Bescheides zu bewirken; in keinem Punkt der Berufung oder des Vorlagebegehrens werden Tatsachen vorgebracht, welche den bg. Betrieb für sich betreffen."

2. a) Mit dem angefochtenen Bescheid wird der Einheitswert des den Bf. gehörenden landwirtschaftlichen Betriebes festgestellt. Der Bescheid greift in das Eigentumsrecht ein (vgl. zB VfSlg. 7736/1976, S 9). Dieser Eingriff wäre nach der ständigen Judikatur des VfGH (zB VfSlg. 8776/1980, 9014/1981) dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.

b) Der bekämpfte Bescheid gründet sich vor allem auf die oben wiedergegebenen Rechtsvorschriften.

c) Der wesentlichste Vorwurf der Bf. geht dahin, daß die Behörde bei Feststellung des Einheitswertes ua. von einer Bodenklimazahl ausgegangen sei, die auf einer in den Jahren 1950 und 1952 durchgeführten Bodenschätzung beruhe. Seither hätten sich im Marchfeld (wo der landwirtschaftliche Betrieb der Bf. liegt) innerhalb der letzten 30 Jahre die Ertragsverhältnisse dadurch bedeutend verschlechtert, daß sich die Niederschlagsmengen verringert hätten und der Grundwasserstand abgesunken sei. Zum Beweis hiefür wird ein vom Amt der Nö. Landesregierung Abt. B/3-D (Hydrologie) herausgegebenes, von E Schultheiß erarbeitetes Gutachten "Die Veränderungen des Grundwasserstandes im Marchfeld im Zeitraum 1950 bis 1977" vorgelegt.

Die Bf. meinen, die Behörde hätte bei Feststellung der für ihren Betrieb geltenden Betriebszahl (in weiterer Folge des Hektarsatzes und des Einheitswertes) nicht von der überalterten Bodenklimazahl ausgehen dürfen: Entweder wäre die Behörde verpflichtet gewesen, die eingetretenen Änderungen von Amts wegen zu berücksichtigen und eine neue Bodenschätzung vorzunehmen, oder aber es sei die absolute Bindung der Behörde an die Ergebnisse der Bodenschätzung (und zwar auch dann, wenn diese überaltert seien) sachfremd und daher verfassungswidrig.

Mit diesen Vorwürfen sind die Bf. nicht im Recht:

Die Behörde ist zwar in der Tat von den Ergebnissen der in den Jahren 1950 und 1952 durchgeführten Bodenschätzung ausgegangen. Es trifft weiters zu, daß gemäß §38 Abs4 iVm. §32 Abs3 Z1 BewG bei Festsetzung der Betriebszahl ua. die natürlichen Ertragsbedingungen zu berücksichtigen sind. Bei der Ermittlung der Betriebszahl für Betriebe, die nicht Vergleichsbetriebe sind, ist - wie sich aus §38 Abs4 BewG ergibt - nach den Grundsätzen des §36 über die Ermittlung der Betriebszahlen für die Vergleichsbetriebe vorzugehen. (Vor dem Inkrafttreten des AbgÄG 1977, BGBl. 320, besagte dies §38 Z3 letzter Satz ausdrücklich.) §36 Abs1 bestimmt, daß "hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen die rechtskräftigen Ergebnisse der Bodenschätzung maßgebend (§16 Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. 233)" sind. Daraus ergibt sich klar und eindeutig, daß die Behörde bei Feststellung der Betriebszahlen des einzelnen Betriebes (und damit in weiterer Folge bei Feststellung des Einheitswertes) an die in einem anderen Verfahren (nämlich nach dem BodenschätzungsG 1970) getroffenen Feststellungen gebunden ist, und zwar - wie sich aus §17 BodenschätzungsG 1970 ergibt - auch an jene, die (wie hier) noch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund der Vorschriften des Bodenschätzungsgesetzes vom 16. Oktober 1934, Deutsches RGBl. I S 1050, und der hiezu ergangenen Durchführungsvorschriften erfolgten. Ein Einheitswertbescheid, dem die Ergebnisse der Bodenschätzung zugrunde gelegt wurden, kann also insoweit nicht mit der Begründung angefochten werden, die Bodenschätzungsergebnisse seien unrichtig festgestellt worden (s. VwSlg. 5344-F/1979; VwGH 24. Mai 1982 Z 17/1141/77). Es kann der Behörde also nicht vorgeworfen werden, sie sei denkunmöglich vorgegangen, wenn sie bei Festsetzung des Einheitswertes des landwirtschaftlichen Betriebes der Bf. im Ergebnis von der anläßlich der Bodenschätzung in den Jahren 1950 und 1952 festgestellten Bodenklimazahl ausgegangen ist.

Der VfGH hat gegen die angeführten Bestimmungen des BewG, auch wenn sie den von der bel. Beh. angenommenen Inhalt haben, unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles keine verfassungsrechtlichen Bedenken:

Nach §11 Abs6 BodenschätzungsG 1970 sind die zur Einsicht aufgelegten Schätzungsergebnisse ein gesonderter Feststellungsbescheid iS des §185 BAO. Sie können daher von den Betroffenen bekämpft werden.

Wenn sich die natürlichen Ertragsbedingungen, die den Bodenschätzungsergebnissen einzelner Bodenflächen zugrunde liegen, durch natürliche Ereignisse oder durch künstliche Maßnahmen wesentlich und nachhaltig verändert haben oder die Benutzungsart nachhaltig geändert wurde, ist nach §3 Abs1 BodenschätzungsG 1970 eine Nachschätzung durchzuführen. Dem §3 Abs4 leg. cit. zufolge wirkt die Nachschätzung vom Beginn jenes Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr nachfolgt, in welchem erstmalig die Voraussetzungen für eine Nachschätzung iS des Abs1 gegeben sind. Spätestens wirkt die Nachschätzung vom Beginn jenes Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr nachfolgt, in welchem das zuständige Finanzamt von der Änderung der Ertragsfähigkeit Kenntnis erlangt hat. Wie der VwGH im Erk. vom 24. Mai 1982, Z 17/1141/77, (S 12 f.) zutreffend nachgewiesen hat, liegt es nicht im Belieben der Finanzbehörden, das Vorliegen der Voraussetzungen einer Nachschätzung aufzugreifen oder nicht. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist die Behörde auf Antrag des Betroffenen verpflichtet, die Nachschätzung vorzunehmen.

Dies zeigt, daß bei Festsetzung der Bodenklimazahl nach dem BodenschätzungsG 1970 dem Grundeigentümer rechtliche Möglichkeiten eröffnet sind, auf die Festsetzung und Änderung der Bodenklimazahl Einfluß zu nehmen. Jedenfalls unter diesen Voraussetzungen ist es sachlich gerechtfertigt, die Bodenklimazahl als verbindliche Grundlage in einem anderen Verfahren zu nehmen.

d) Der VfGH hat auch gegen die anderen gesetzlichen Grundlagen des angefochtenen Bescheides keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VfSlg. 9184/1981).

Gleiches gilt unter dem Gesichtspunkt dieser Beschwerde auch für die wiederholt zitierte Kundmachung des Bundesministers für Finanzen vom 18. November 1979 (s. oben II.1.b).

Aus den vom Bundesministerium für Finanzen vorgelegten Unterlagen ergibt sich, daß der unter laufender Nr. 84 der "Zusammenstellung" dieser V angeführte Vergleichsbetrieb S (mit. dessen Ertragsfähigkeit der Betrieb der Bf. verglichen wurde) am 10. April 1978 anläßlich der

"1. Bewertungsreise" von der landwirtschaftlichen Abteilung des Bewertungsbeirates (§41 BewG) besichtigt wurde. Die Erörterungen anläßlich der "2. Bewertungsreise" über eine allfällige Änderung der Bodenklimazahl sind im gegebenen Zusammenhang - entgegen der von der Bf. in ihrer Äußerung vom 13. Mai 1985 vertretenen Meinung - nicht von Bedeutung, da sie sich nicht auf das hier in Betracht kommende Gebiet beziehen. Der Beirat erarbeitete dann Bewertungsrichtlinien. Am 4. September 1979 fand die Schlußbesprechung statt, bei der die "Zusammenstellung der Vergleichsbetriebe", wie sie dann in der zitierten V aufscheint, gutgeheißen wurde. Anders als im Fall VfSlg. 9582/1982 haben sich hier keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die dem Bundesminister für Finanzen als Verordnungsgeber zur Verfügung gestandenen, gesetzlich vorgeschriebenen Entscheidungsgrundlagen mangelhaft gewesen wären. Daß der Bewertungsbeirat und in der Folge der Bundesminister für Finanzen bei der Festsetzung der Betriebszahl 63,7 für den Vergleichsbetrieb S (laufende Nr. 84) von der Bodenklimazahl 58,0 ausgingen, die auf der Bodenschätzung aus den Jahren 1950 und 1952 beruht, entspricht dem Gesetz (§36 Abs1 BewG). Es wurde offenbar keine Veranlassung gefunden, eine Nachschätzung iS der §§2 und 3 BodenschätzungsG 1970 vorzunehmen. Keiner der Betroffenen hat den vorgelegten Akten zufolge eine solche Nachschätzung beantragt. Auf die Ausführungen in der vorstehenden litc wird verwiesen.

e) Ansonsten tragen die Bf. der Sache nach lediglich vor, daß die Behörde die innere und äußere Verkehrslage des landwirtschaftlichen Betriebes unrichtig beurteilt habe. Sie weisen aber damit keinen denkunmöglichen Gesetzesvollzug nach. Es ist Aufgabe des VwGH und nicht des VfGH zu beurteilen, ob die Behörde in dieser Hinsicht gesetzmäßig vorgegangen ist.

f) Zusammenfassend ist festzuhalten, daß die Bf. im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nicht verletzt wurden.

3. a) Da Bedenken gegen die angewendeten Rechtsvorschriften nicht bestehen (insbesondere nicht solche unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes) und da die Behörde auch nicht willkürlich vorging (so haben sich - wie sich aus den Ausführungen in der vorstehenden Z2 ergibt - keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Behörde derart schwerwiegende Fehler begangen hätte, daß diese Willkür indizieren könnten), sind die Bf. - entgegen ihrer Behauptung - auch nicht im Gleichheitsrecht verletzt worden.

b) Die zuständige Behörde hat eine Sachentscheidung getroffen. Die Bf. sind auch nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden. Allenfalls vorgekommene inhaltliche oder verfahrensrechtliche Fehler verletzen dieses Grundrecht nicht (vgl. zB VfSlg. 8309/1978, 9541/1982).

c) Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat nicht ergeben, daß die Bf. in von ihnen nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt wurden.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Schlagworte

Bewertung, Einheitsbewertung, Rechtsüberleitung, Bindung (der Verwaltungsbehörden an Bescheide), Feststellungsbescheid, Finanzverfahren, Verordnungserlassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B152.1982

Dokumentnummer

JFT_10149379_82B00152_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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