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L69304 Wasserversorgung OberösterreichNorm
GdwasserversorgungsG OÖ 1956 §1 Abs1 idF 1971/025;Rechtssatz
Ein Anschluß an eine Gemeindewasserversorgungsanlage darf erst dann durchgesetzt werden, wenn die Gemeindewasserversorgungsanlage gemäß § 121 Abs 1 WRG 1959 wasserrechtlich überprüft worden ist.Ein Anschluß an eine Gemeindewasserversorgungsanlage darf erst dann durchgesetzt werden, wenn die Gemeindewasserversorgungsanlage gemäß Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 wasserrechtlich überprüft worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981070133.X01Im RIS seit
30.03.2004Zuletzt aktualisiert am
02.07.2014