RS Vwgh 1981/11/17 81/07/0133

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Veröffentlicht am 17.11.1981
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L69304 Wasserversorgung Oberösterreich
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

GdwasserversorgungsG OÖ 1956 §1 Abs1 idF 1971/025;
WRG 1959 §36 Abs1;

Rechtssatz

Ein Anschluß an eine Gemeindewasserversorgungsanlage darf erst dann durchgesetzt werden, wenn die Gemeindewasserversorgungsanlage gemäß § 121 Abs 1 WRG 1959 wasserrechtlich überprüft worden ist.Ein Anschluß an eine Gemeindewasserversorgungsanlage darf erst dann durchgesetzt werden, wenn die Gemeindewasserversorgungsanlage gemäß Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 wasserrechtlich überprüft worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1981070133.X01

Im RIS seit

30.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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