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Polizeirecht - EGVGNorm
EGVG Art9 Abs1 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Mag. Öhl, Mag. Onder, Dr. Hnatek und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberrat Mag. Dr. Paschinger, über die Beschwerde des MK in S, vertreten durch Dr. Paul Ladurner, Rechtsanwalt in Innsbruck, Sparkassenplatz 2/11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 27. Mai 1981, Zl. St 49/81, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG 1950, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Mag. Öhl, Mag. Onder, Dr. Hnatek und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberrat Mag. Dr. Paschinger, über die Beschwerde des MK in S, vertreten durch Dr. Paul Ladurner, Rechtsanwalt in Innsbruck, Sparkassenplatz 2/11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 27. Mai 1981, Zl. St 49/81, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG 1950, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Laut den wesentlichen Inhalt der Anzeige und Zeugenaussage eines Sicherheitswachebeamten, der am 19. März 1980 auf dem X Platz in Innsbruck seinen Rayonsdienst versah, wurde dieser gegen 14.10 Uhr von mehreren Passanten aufgefordert, gegen Burschen, die mit den Schuhen auf Bänken herumstiegen, einzuschreiten. Am Einsatzort wurde der Beschwerdeführer von dem Sicherheitswachebeamten auf der Bank liegend angetroffen. Der Beamte forderte den Beschwerdeführer auf, sich zu erheben und die Beine bzw. Füße von der Sitzfläche der Bank zu geben. Dabei machte der Beamte den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, daß dieser „beim nächsten Mal“ mit einer Organmandats-Strafe von S 100,-- rechnen müsse. Da sich der Beschwerdeführer trotz dieser Aufforderung nicht erhob, wurde er vom Beamten abermals aufgefordert, aufzustehen. Der Beschwerdeführer gab, nachdem er auf die Konsequenzen des strafbaren Verhaltens und der Nichtfolgeleistung aufmerksam gemacht worden war, sodann langsam und „äußerst provozierend“ die Beine von der Bank und erhob sich. In der Zwischenzeit hatten sich etwa 20 Personen angesammelt, die sich über das Verhalten des Beschwerdeführers abfällig äußerten und die sofortige Entfernung des Beschwerdeführers verlangten. Nachdem sich der Beschwerdeführer erhoben hatte, wollte es der einschreitende Sicherheitswachebeamte bei der Abmahnung bewenden lassen; als er sich umdrehen und entfernen wollte, legte sich der Beschwerdeführer jedoch abermals auf die Bank. Der Sicherheitswachebeamte forderte ihn hierauf vergeblich zur Ausweisleistung und dann, um das Aufsehen durch die am Beanstandungsort noch immer stehenden zahlreichen Passanten zu vermeiden, zum Mitkommen an einen abgelegenen Ort (Sparkassendurchgang) auf. Die dort durchgeführte Amtshandlung führte schließlich zur Festnehmung des Beschwerdeführers und zu dessen Eskortierung in das nächste Wachzimmer, nachdem bei der Visitierung des Beschwerdeführers ein Schlagring und zwei vom Beschwerdeführer verfälschte Schülerausweise zutage gefördert worden waren.
Die Bundespolizeidirektion Innsbruck leitete gegen den Beschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren deshalb ein, weil dieser am 19. März 1980 um 14.30 Uhr in Innsbruck, X Platz, durch Liegen auf einer Parkbank die öffentliche Ordnung gestört habe. Der Beschwerdeführer bestritt in diesem Verwaltungsstrafverfahren die ihm angelastete Übertretung und brachte vor, er sei auf der Parkbank gesessen und habe lediglich die Füße an. seinen Körper so herangezogen, daß er die Knie mit seinen Händen habe umfassen können; unrichtig sei der Vorwurf, daß sich etwa 20 Personen angesammelt und sich über das Verhalten des Beschwerdeführers negativ geäußert hätten. Da es sich bei dem Sparkassenplatz um eine private Parkanlage handle und das Liegen auf einer Parkbank nicht als Ordnungstörung empfunden werde, sei der Tatbestand nicht verwirklicht.
Die Bundespolizeidirektion Innsbruck erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 24. Februar 1981 schuldig, zur bereits erwähnten Zeit und am bereits erwähnten Ort durch Liegen auf einer Parkbank die öffentliche Ordnung gestört und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG 1950 begangen zu haben. Sie verhängte deshalb über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 500,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 25 Stunden. Der Begründung dieses Straferkenntnisses ist zu entnehmen, daß die Behörde erster Instanz der Darstellung des Sachverhaltes durch den anzeigenden Sicherheitswachebeamten Glauben schenkte, nicht jedoch der Verantwortung des Beschwerdeführers.Die Bundespolizeidirektion Innsbruck erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 24. Februar 1981 schuldig, zur bereits erwähnten Zeit und am bereits erwähnten Ort durch Liegen auf einer Parkbank die öffentliche Ordnung gestört und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG 1950 begangen zu haben. Sie verhängte deshalb über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 500,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 25 Stunden. Der Begründung dieses Straferkenntnisses ist zu entnehmen, daß die Behörde erster Instanz der Darstellung des Sachverhaltes durch den anzeigenden Sicherheitswachebeamten Glauben schenkte, nicht jedoch der Verantwortung des Beschwerdeführers.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob er Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, welcher von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (in der Folge: belangte Behörde) mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid nicht Folge gegeben wurde. Aus Anlaß dieser Entscheidung änderte die belangte Behörde den Spruch des Straferkenntnisses dahin gehend teilweise ab, daß der Beschwerdeführer durch Liegen. auf einer Bank auf dem Sparkassenplatz die Ordnung an einem öffentlichen Ort in ärgerniserregender Weise gestört hat. In der Begründung dieses Bescheides lehnte es die belangte Behörde ab, der Aussage des vom Beschwerdeführer geführten Entlastungszeugen U Glauben zu schenken, nach deren Inhalt der Beschwerdeführer nicht auf der Bank gelegen, sondern auf dieser mit angezogenen Füßen, die er auf der Sitzfläche abgestützt habe, gesessen sei und dieses Verhalten bis zum Eintreffen des Polizeibeamten kein Aufgehen erregt gehabt habe. Die belangte Behörde teilte die Ansicht der Behörde erster Instanz, daß in dem von dieser zu Recht als erwiesen angenommenen Verhalten des Beschwerdeführers die Übertretung nach Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG 1950 zu erblicken sei.Gegen dieses Straferkenntnis erhob er Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, welcher von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (in der Folge: belangte Behörde) mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid nicht Folge gegeben wurde. Aus Anlaß dieser Entscheidung änderte die belangte Behörde den Spruch des Straferkenntnisses dahin gehend teilweise ab, daß der Beschwerdeführer durch Liegen. auf einer Bank auf dem Sparkassenplatz die Ordnung an einem öffentlichen Ort in ärgerniserregender Weise gestört hat. In der Begründung dieses Bescheides lehnte es die belangte Behörde ab, der Aussage des vom Beschwerdeführer geführten Entlastungszeugen U Glauben zu schenken, nach deren Inhalt der Beschwerdeführer nicht auf der Bank gelegen, sondern auf dieser mit angezogenen Füßen, die er auf der Sitzfläche abgestützt habe, gesessen sei und dieses Verhalten bis zum Eintreffen des Polizeibeamten kein Aufgehen erregt gehabt habe. Die belangte Behörde teilte die Ansicht der Behörde erster Instanz, daß in dem von dieser zu Recht als erwiesen angenommenen Verhalten des Beschwerdeführers die Übertretung nach Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG 1950 zu erblicken sei.
Der Beschwerdeführer, erachtet sich, wie der Gesamtheit des Beschwerdevorbringens zu entnehmen ist, in seinem Recht darauf, der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung nicht schuldig erkannt und deshalb wegen ihrer Begehung auch nicht bestraft zu werden, verletzt. Er behauptet Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt Aufhebung des Bescheides.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der angefochtene Bescheid wurde, wie dem in den Verwaltungsakten erliegenden Rückschein zu entnehmen ist, dem im Verwaltungsstrafverfahren ausgewiesenen anwaltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 20. Juli 1981 eigenhändig zugestellt. Die ergänzte Beschwerde wurde am 3. September 1981 beim Verwaltungsgerichtshof überreicht. In diesem Zeitpunkt war der angefochtene Bescheid daher bereits erlassen, weshalb es nicht mehr an einem Bescheid im Sinne des Art. 131 Abs. 1 B-VG mangelte (Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1980, Zl. 2942/79). Der ergänzten. Beschwerde stand daher ein Prozeßhindernis, das zu ihrer Zurückweisung hätte. führen müssen, nicht mehr entgegen; es war daher in die meritorische Erledigung der Beschwerde einzugehen.Der angefochtene Bescheid wurde, wie dem in den Verwaltungsakten erliegenden Rückschein zu entnehmen ist, dem im Verwaltungsstrafverfahren ausgewiesenen anwaltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 20. Juli 1981 eigenhändig zugestellt. Die ergänzte Beschwerde wurde am 3. September 1981 beim Verwaltungsgerichtshof überreicht. In diesem Zeitpunkt war der angefochtene Bescheid daher bereits erlassen, weshalb es nicht mehr an einem Bescheid im Sinne des Artikel 131, Absatz eins, B-VG mangelte (Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1980, Zl. 2942/79). Der ergänzten. Beschwerde stand daher ein Prozeßhindernis, das zu ihrer Zurückweisung hätte. führen müssen, nicht mehr entgegen; es war daher in die meritorische Erledigung der Beschwerde einzugehen.
Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, die belangte Behörde hätte im Hinblick auf die Aussage des Zeugen U nicht der Darstellung des Meldungslegers folgen dürfen.
Der Verwaltungsgerichtshof kann darin, daß die belangte Behörde der Aussage des Sicherheitswachebeamten, der die Anzeige erstattet hat, Glauben geschenkt hat, nicht jedoch der Aussage des Zeugen U., eine Rechtswidrigkeit nicht erblicken. Aus der Niederschrift über die Aussage des Beschwerdeführers vom 19. März 198o war für die belangte Behörde ersichtlich, daß der Beschwerdeführer selbst angegeben hatte, im Zusammenwirken mit dem um ein Jahr jüngeren Martin U., der dieselbe höhere technische Lehranstalt besucht wie der Beschwerdeführer und dasselbe Schülerheim bewohnt wie dieser, einen Schülerausweis in der Weise verändert hat, daß sich schließlich auf dem Ausweis des U. das Lichtbild des Beschwerdeführers befand. Schon aus diesem Umstand, der die besondere Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und U. zeigte, waren bei der belangten Behörde erhebliche Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Aussage des U. am Platz. Es bestand für die belangte Behörde daher kein Anlaß, an den in der Berufungssache entscheidungswesentlichen Teilen der Darstellung des Sicherheitswachebeamten zu zweifeln. Die Beweiswürdigung durch die belangte Behörde ist sohin mit Rechtswidrigkeit nicht belastet.
Gemäß Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG 195o begeht eine Verwaltungsübertretung, wer durch ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet ist, die Ordnung an öffentlichen Orten stört.Gemäß Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG 195o begeht eine Verwaltungsübertretung, wer durch ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet ist, die Ordnung an öffentlichen Orten stört.
Als öffentlicher Ort im Sinne dieser Gesetzesbestimmung hat jeder Ort zu gelten, der jederzeit von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis betreten werden kann (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Februar 1965, Slg. Nr. 6581/A). Darauf, in wessen Eigentum dieser Ort steht, kommt es gemäß Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG 1950 nicht an. Auch der Hof eines Geschäftshauses kann daher als öffentlicher Ort angesehen werden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. September 1968, Zl. 592/68). Der Beschwerdeführer führt selbst aus, daß es sich bei der Parkanlage um eine Geschäftspassage mit Fußgängerverkehr handelt. Daß diese Parkanlage jederzeit von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis betreten werden kann, wird vom Beschwerdeführer daher gar nicht in Frage gestellt. Die Tathandlung wurde also an einem öffentlichen Ort begangen. Somit war es, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch richtig, daß die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer vermißten Erhebungen zur Eigentumsfrage nicht angestellt hat.Als öffentlicher Ort im Sinne dieser Gesetzesbestimmung hat jeder Ort zu gelten, der jederzeit von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis betreten werden kann (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Februar 1965, Slg. Nr. 6581/A). Darauf, in wessen Eigentum dieser Ort steht, kommt es gemäß Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG 1950 nicht an. Auch der Hof eines Geschäftshauses kann daher als öffentlicher Ort angesehen werden vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. September 1968, Zl. 592/68). Der Beschwerdeführer führt selbst aus, daß es sich bei der Parkanlage um eine Geschäftspassage mit Fußgängerverkehr handelt. Daß diese Parkanlage jederzeit von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis betreten werden kann, wird vom Beschwerdeführer daher gar nicht in Frage gestellt. Die Tathandlung wurde also an einem öffentlichen Ort begangen. Somit war es, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch richtig, daß die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer vermißten Erhebungen zur Eigentumsfrage nicht angestellt hat.
Das gemäß Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG 195o relevante Verhalten muß objektiv geeignet sein, Ärgernis zu erregen. Dabei hat die Wertung nicht nach dem Empfinden der durch das Verhalten besonders betroffenen Personen zu geschehen, sondern unter der Vorstellung, wie unbefangene Menschen auf ein solches Verhalten reagieren würden; von einen Ärgernis wird man dann sprechen können, wenn eine Handlung bei anderen die lebhafte Empfindung des Unerlaubten und Schändlichen herzurufen geeignet ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1951, Slg. Nr. 2263/A).Das gemäß Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG 195o relevante Verhalten muß objektiv geeignet sein, Ärgernis zu erregen. Dabei hat die Wertung nicht nach dem Empfinden der durch das Verhalten besonders betroffenen Personen zu geschehen, sondern unter der Vorstellung, wie unbefangene Menschen auf ein solches Verhalten reagieren würden; von einen Ärgernis wird man dann sprechen können, wenn eine Handlung bei anderen die lebhafte Empfindung des Unerlaubten und Schändlichen herzurufen geeignet ist vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1951, Slg. Nr. 2263/A).
Betrachtet man das dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid angelastete Verhalten unter diesen rechtserheblichen Gesichtspunkten, so ergibt sich folgendes:
In der jedermann zugänglichen Grünanlage waren Bänke aufgestellt, die offenbar zur Benützung durch jedermann bestimmt waren. Da Parkbänke zum Sitzen bestimmt sind und jedermann schon aus Gründen der Hygiene und Reinlichkeit damit rechnen darf, daß die Sitzfläche einer Parkbank nicht mit Straßenschuhen in Berührung kommt, stellt das Berühren der Sitzfläche mit den Füßen, gleichgültig ob im Liegen oder im Sitzen eine gegen die gute Sitte verstoßende Rücksichtslosigkeit gegenüber den Mitmenschen dar, die geeignet ist, auch in einem unbefangenen Menschen jene lebhafte Empfindung des Unerlaubten hervorzurufen, die gemeinhin als Ärgernis bezeichnet wird.
Daran vermöchte auch der Umstand nichts zu ändern, wenn in der erwähnten Parkanlage derartige Rücksichtslosigkeiten etwa sogar zum überwiegenden Teil nicht zum Anlaß von Beanstandungen genommen werden sollten. Die belangte Behörde hat daher zutreffend das dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten als eigne angesehen, Ärgernis zu erregen, und sich richtige eise auf die Überprüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers, das Liegen auf Bänken der erwähnten Parkanlage stelle bereits einen alltäglichen Vorgang dar, nicht eingelassen. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Vorhandensein einer öffentlichen Liegewiese im Stadtzentrum entbehrt jeden Zusammenhangs mit im Beschwerdefall entscheidungswesentlichen Umständen.
Es bleibt daher nur noch zu untersuchen, ob durch das Verhalten des Beschwerdeführers, welches geeignet war, Ärgernis zu erregen, auch die Ordnung an dem geschilderten öffentlichen Ort gestört wurde. Hiezu ist es nicht erforderlich, daß das Verhalten zu Aufsehen, Zusammenlauf von Menschen u.a. führt, es muß vielmehr nur unmittelbar oder mittelbar zur Folge haben, daß ein Zustand geschaffen wird, der geordneten Verhältnissen an einem öffentlichen Ort widerspricht (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. März 1969, Slg. Nr. 7527/A). Dazu genügt es, daß etwa mehrere Personen an dem Verhalten Ärgernis genommen haben (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. April 1954, Zl. 793/53). Dies war hier, wie der von der belangten Behörde als glaubhaft ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Aussage des Sicherheitswachebeamten. zu entnehmen ist, der Fall.Es bleibt daher nur noch zu untersuchen, ob durch das Verhalten des Beschwerdeführers, welches geeignet war, Ärgernis zu erregen, auch die Ordnung an dem geschilderten öffentlichen Ort gestört wurde. Hiezu ist es nicht erforderlich, daß das Verhalten zu Aufsehen, Zusammenlauf von Menschen u.a. führt, es muß vielmehr nur unmittelbar oder mittelbar zur Folge haben, daß ein Zustand geschaffen wird, der geordneten Verhältnissen an einem öffentlichen Ort widerspricht vergleiche , Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. März 1969, Slg. Nr. 7527/A). Dazu genügt es, daß etwa mehrere Personen an dem Verhalten Ärgernis genommen haben vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. April 1954, Zl. 793/53). Dies war hier, wie der von der belangten Behörde als glaubhaft ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Aussage des Sicherheitswachebeamten. zu entnehmen ist, der Fall.
Dem angefochtenen Bescheid haftet daher die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit nicht an.
Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 und 2 lit. b, 48 Abs. 2, 49 Abs. 2 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, Absatz eins und 2 Litera b,, 48 Absatz 2, 49, Absatz 2, VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 221.
Wien, am 18. November 1981
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981100099.X00Im RIS seit
23.04.2004Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025