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23/04 ExekutionsordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Israelitischen Kultusgemeinde kommt im Hinblick auf § 22 IsrG im Zusammenhang mit § 3 Abs 3 VVG 1905 und § 7 Abs 4 EO in einem Verfahren, welches die Zulässigkeit der Inanspruchnahme des staatlichen Beistandes zur Durchsetzung der in ihrem Rückstandsausweis ausgedrückter Forderung zum Gegenstand hat, Parteistellung zu.Der Israelitischen Kultusgemeinde kommt im Hinblick auf Paragraph 22, IsrG im Zusammenhang mit Paragraph 3, Absatz 3, VVG 1905 und Paragraph 7, Absatz 4, EO in einem Verfahren, welches die Zulässigkeit der Inanspruchnahme des staatlichen Beistandes zur Durchsetzung der in ihrem Rückstandsausweis ausgedrückter Forderung zum Gegenstand hat, Parteistellung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981100008.X04Im RIS seit
21.04.2004