Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Rechtssatz
Ist die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die oberste Verwaltungsbehörde auf den VwGH übergegangen, so sind von diesem in dem von ihm fortzusetzenden Verwaltungsverfahren jene Normen des materiellen und formellen Rechtes anzuwenden, die von der säumigen Behörde anzuwenden gewesen wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981100008.X03Im RIS seit
21.04.2004