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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21 Abs1;Rechtssatz
Im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde ist eine mitbeteiligte Partei im Sinne des § 21 Abs 1 VwGG 1965 nicht denkbar. Daraus folgt, dass dem Gegner des Bfrs im Verwaltungsverfahren keine Parteistellung im Vorverfahren über die Säumnisbeschwerde zukommt -Im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde ist eine mitbeteiligte Partei im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, VwGG 1965 nicht denkbar. Daraus folgt, dass dem Gegner des Bfrs im Verwaltungsverfahren keine Parteistellung im Vorverfahren über die Säumnisbeschwerde zukommt -
gemäß § 36 Abs 1 VwGG 1965 sind Ausfertigungen der Beschwerde samt Beilagen nämlich der belangten Behörde und der etwaigen Mitbeteiligten mit der in dieser Gesetzesstelle genannten Aufforderung zuzustellen. gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG 1965 sind Ausfertigungen der Beschwerde samt Beilagen nämlich der belangten Behörde und der etwaigen Mitbeteiligten mit der in dieser Gesetzesstelle genannten Aufforderung zuzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981100008.X02Im RIS seit
21.04.2004