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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §34 Abs2;Rechtssatz
Erläßt der Landeshauptmann für eine bestimmte Wasserversorgungsanlage unter Inanspruchnahme seiner Kompetenz nach § 99 Abs 1 lit c oder d WRG 1959 eine Verordnung gemäß § 34 Abs 2 WRG 1959, dann ist er hinsichtlich dieser Wasserversorgungsanlage auch zur Vollziehung der Verordnung (im Beschwerdefall: für wasserrechtliche Bewilligungen auf Grund der Verordnung) berufen.Erläßt der Landeshauptmann für eine bestimmte Wasserversorgungsanlage unter Inanspruchnahme seiner Kompetenz nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, oder d WRG 1959 eine Verordnung gemäß Paragraph 34, Absatz 2, WRG 1959, dann ist er hinsichtlich dieser Wasserversorgungsanlage auch zur Vollziehung der Verordnung (im Beschwerdefall: für wasserrechtliche Bewilligungen auf Grund der Verordnung) berufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981070131.X01Im RIS seit
26.03.2004Zuletzt aktualisiert am
07.07.2014