RS Vwgh 2007/5/21 2007/16/0014

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Veröffentlicht am 21.05.2007
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §209 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/16/0015 E 21. Mai 2007

Rechtssatz

Die Verjährungsfrist wird beispielsweise durch erstinstanzliche Bescheide, Berufungsvorentscheidungen, Berufungsentscheidungen und Wiederaufnahmebescheide verlängert (vgl. die in Ritz, BAO-Kommentar, unter RZ 10 zu § 209 wiedergegebene Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007160014.X02

Im RIS seit

20.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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