Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs6;Rechtssatz
Voraussetzung für eine Blutabnahme ist lediglich der Verdacht der "Verursachung" eines Verkehrsunfalls (mit bestimmten Folgen), nicht aber, daß den Lenker daran auch ein Verschulden trifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981030157.X01Im RIS seit
02.03.2004