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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs10;Rechtssatz
Die Vollstreckung eines Bauauftrages ist bei Anhängigkeit eines Bauansuchens unzulässig (siehe die bei Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften5, 822 ff, sowie die bei Moritz, BauO für Wien3, Seite 353, wiedergegebene Judikatur zu § 129 Wr BauO). Die bloße Absicht, eine Baubewilligung zu erlangen, vermag an der Zulässigkeit der Vollstreckung des Auftrages - ebenso wie eine nicht erteilte Baubewilligung - nichts zu ändern. Auch ist es ohne Belang, aus welchen Gründen der Verpflichtete an einer Antragstellung gehindert war.
Schlagworte
Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004050225.X04Im RIS seit
22.06.2007Zuletzt aktualisiert am
10.06.2013