RS Vwgh 2007/5/21 2004/05/0225

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.2007
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
VVG §10 Abs2;
VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Die Vollstreckung eines Bauauftrages ist bei Anhängigkeit eines Bauansuchens unzulässig (siehe die bei Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften5, 822 ff, sowie die bei Moritz, BauO für Wien3, Seite 353, wiedergegebene Judikatur zu § 129 Wr BauO). Die bloße Absicht, eine Baubewilligung zu erlangen, vermag an der Zulässigkeit der Vollstreckung des Auftrages - ebenso wie eine nicht erteilte Baubewilligung - nichts zu ändern. Auch ist es ohne Belang, aus welchen Gründen der Verpflichtete an einer Antragstellung gehindert war.

Schlagworte

Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004050225.X04

Im RIS seit

22.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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