Index
L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §209 Abs1 impl;Rechtssatz
§ 158 Abs 1 Stmk LAO fordert nicht, daß die Amtshandlung dem ABGABEPFLICHTIGEN erkennbar oder gar bekannt geworden sein muß, um verjährungsunterbrechend zu wirken. Die Bemessungsverjährung wird durch die Bescheidzustellung an den zunächst in Anspruch genommenen, jedoch nach dem Stmk KanalabgabenG 1955 nicht abgabepflichtigen Rechtsnachfolger im Grundeigentum, unterbrochen (Hinweis: § 158 Tiroler LAO Tir; E 16.9.1977, 1783, 1785/76).Paragraph 158, Absatz eins, Stmk LAO fordert nicht, daß die Amtshandlung dem ABGABEPFLICHTIGEN erkennbar oder gar bekannt geworden sein muß, um verjährungsunterbrechend zu wirken. Die Bemessungsverjährung wird durch die Bescheidzustellung an den zunächst in Anspruch genommenen, jedoch nach dem Stmk KanalabgabenG 1955 nicht abgabepflichtigen Rechtsnachfolger im Grundeigentum, unterbrochen (Hinweis: Paragraph 158, Tiroler LAO Tir; E 16.9.1977, 1783, 1785/76).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980002543.X04Im RIS seit
30.11.1981Zuletzt aktualisiert am
30.11.2011