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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
BewG 1955 §50 Abs1 Z1;Rechtssatz
Bezieht jemand Einkünfte iS des § 21 Abs 1 Z 3 EStG 1972 (Binnenfischerei, Fischzucht, Teichwirtschaft) und werden die Erträge aus seiner Fischereiberechtigung dadurch beeinträchtigt, daß er einem Kraftwerksunternehmen die Dienstbarkeit einräumt, im Fischgewässer der Elektrizitätsgewinnung dienende Baulichkeiten zu errichten, so ist die dafür erhaltene Entschädigung gem § 32 Z 1 lit a EStG 1972 den Einkünften aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft zuzurechnen. Die Entschädigung ist durch die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen NICHT abgegolten. Das gilt auch, wenn die Eingriffe zu KEINER Wertfortschreibung des "übrigen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögens" (§ 50 Abs 1 Z 1 BewG) führen.Bezieht jemand Einkünfte iS des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1972 (Binnenfischerei, Fischzucht, Teichwirtschaft) und werden die Erträge aus seiner Fischereiberechtigung dadurch beeinträchtigt, daß er einem Kraftwerksunternehmen die Dienstbarkeit einräumt, im Fischgewässer der Elektrizitätsgewinnung dienende Baulichkeiten zu errichten, so ist die dafür erhaltene Entschädigung gem Paragraph 32, Ziffer eins, Litera a, EStG 1972 den Einkünften aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft zuzurechnen. Die Entschädigung ist durch die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen NICHT abgegolten. Das gilt auch, wenn die Eingriffe zu KEINER Wertfortschreibung des "übrigen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögens" (Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, BewG) führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981140036.X01Im RIS seit
14.01.2002