RS Vwgh 1981/12/1 81/14/0017

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Veröffentlicht am 01.12.1981
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §57 Abs1;
BewG 1955 §58;
BewG 1955 §68 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §6 Z2;
  1. BewG 1955 § 68 heute
  2. BewG 1955 § 68 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  3. BewG 1955 § 68 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  4. BewG 1955 § 68 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  5. BewG 1955 § 68 gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  6. BewG 1955 § 68 gültig von 30.07.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 402/1988
  7. BewG 1955 § 68 gültig von 18.07.1987 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  1. EStG 1972 § 4 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 4 gültig von 21.12.1985 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  3. EStG 1972 § 4 gültig von 22.12.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  4. EStG 1972 § 4 gültig von 01.01.1982 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 520/1981
  5. EStG 1972 § 4 gültig von 31.12.1981 bis 31.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  6. EStG 1972 § 4 gültig von 20.12.1980 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  7. EStG 1972 § 4 gültig von 17.12.1976 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1976
  8. EStG 1972 § 4 gültig von 23.07.1975 bis 16.12.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 391/1975
  9. EStG 1972 § 4 gültig von 09.08.1974 bis 22.07.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  10. EStG 1972 § 4 gültig von 01.08.1974 bis 08.08.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1974
  11. EStG 1972 § 4 gültig von 13.12.1972 bis 31.07.1974

Rechtssatz

Die während des laufenden Kalenderjahres durchgeführten "laufenden Arbeiten" eines Wirtschaftstreuhänders (laufende Buchführung, Lohnverrechnung, Errechnung der selbstzuberechnenden Abgaben der Klienten) führen zu selbständig bewertbaren Forderungen (Wirtschaftsgütern). Sie sind in der jeweiligen Schlußbilanz mit dem Forderungsnennbetrag (dh mit Gewinnrealisierung) auszuweisen. Legt der Wirtschaftstreuhänder seinen Klienten erst später eine einheitliche Rechnung, die auch die Leistung für den Rechnungsabschluß und die Erstellung der Steuererklärung umfaßt, dann ist aus der gesamten Rechnungssumme der auf selbständig bewertbare Teilleistungen früherer Besteuerungsperioden entfallende Teilbetrag herauszunehmen (allenfalls im Schätzungsweg) und zum Schluß des Wirtschaftsjahres zu aktivieren, in dem die Teilleistungen erbracht worden sind. Korrigiert die Abgabenbehörde die Bilanzen des Wirtschaftstreuhänders in dem in Z 1 aufgezeigten Sinn, ist sie verpflichtet, auch die Eröffnungsbilanz des ersten Jahres, für das die Richtigstellung vorgenommen wird, entsprechend zu berichtigen. Die unter Z 1 aufgestellten Grundsätze gelten auch für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens.Die während des laufenden Kalenderjahres durchgeführten "laufenden Arbeiten" eines Wirtschaftstreuhänders (laufende Buchführung, Lohnverrechnung, Errechnung der selbstzuberechnenden Abgaben der Klienten) führen zu selbständig bewertbaren Forderungen (Wirtschaftsgütern). Sie sind in der jeweiligen Schlußbilanz mit dem Forderungsnennbetrag (dh mit Gewinnrealisierung) auszuweisen. Legt der Wirtschaftstreuhänder seinen Klienten erst später eine einheitliche Rechnung, die auch die Leistung für den Rechnungsabschluß und die Erstellung der Steuererklärung umfaßt, dann ist aus der gesamten Rechnungssumme der auf selbständig bewertbare Teilleistungen früherer Besteuerungsperioden entfallende Teilbetrag herauszunehmen (allenfalls im Schätzungsweg) und zum Schluß des Wirtschaftsjahres zu aktivieren, in dem die Teilleistungen erbracht worden sind. Korrigiert die Abgabenbehörde die Bilanzen des Wirtschaftstreuhänders in dem in Ziffer eins, aufgezeigten Sinn, ist sie verpflichtet, auch die Eröffnungsbilanz des ersten Jahres, für das die Richtigstellung vorgenommen wird, entsprechend zu berichtigen. Die unter Ziffer eins, aufgestellten Grundsätze gelten auch für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1981140017.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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