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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
BewG 1955 §57 Abs1;Rechtssatz
Die während des laufenden Kalenderjahres durchgeführten "laufenden Arbeiten" eines Wirtschaftstreuhänders (laufende Buchführung, Lohnverrechnung, Errechnung der selbstzuberechnenden Abgaben der Klienten) führen zu selbständig bewertbaren Forderungen (Wirtschaftsgütern). Sie sind in der jeweiligen Schlußbilanz mit dem Forderungsnennbetrag (dh mit Gewinnrealisierung) auszuweisen. Legt der Wirtschaftstreuhänder seinen Klienten erst später eine einheitliche Rechnung, die auch die Leistung für den Rechnungsabschluß und die Erstellung der Steuererklärung umfaßt, dann ist aus der gesamten Rechnungssumme der auf selbständig bewertbare Teilleistungen früherer Besteuerungsperioden entfallende Teilbetrag herauszunehmen (allenfalls im Schätzungsweg) und zum Schluß des Wirtschaftsjahres zu aktivieren, in dem die Teilleistungen erbracht worden sind. Korrigiert die Abgabenbehörde die Bilanzen des Wirtschaftstreuhänders in dem in Z 1 aufgezeigten Sinn, ist sie verpflichtet, auch die Eröffnungsbilanz des ersten Jahres, für das die Richtigstellung vorgenommen wird, entsprechend zu berichtigen. Die unter Z 1 aufgestellten Grundsätze gelten auch für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens.Die während des laufenden Kalenderjahres durchgeführten "laufenden Arbeiten" eines Wirtschaftstreuhänders (laufende Buchführung, Lohnverrechnung, Errechnung der selbstzuberechnenden Abgaben der Klienten) führen zu selbständig bewertbaren Forderungen (Wirtschaftsgütern). Sie sind in der jeweiligen Schlußbilanz mit dem Forderungsnennbetrag (dh mit Gewinnrealisierung) auszuweisen. Legt der Wirtschaftstreuhänder seinen Klienten erst später eine einheitliche Rechnung, die auch die Leistung für den Rechnungsabschluß und die Erstellung der Steuererklärung umfaßt, dann ist aus der gesamten Rechnungssumme der auf selbständig bewertbare Teilleistungen früherer Besteuerungsperioden entfallende Teilbetrag herauszunehmen (allenfalls im Schätzungsweg) und zum Schluß des Wirtschaftsjahres zu aktivieren, in dem die Teilleistungen erbracht worden sind. Korrigiert die Abgabenbehörde die Bilanzen des Wirtschaftstreuhänders in dem in Ziffer eins, aufgezeigten Sinn, ist sie verpflichtet, auch die Eröffnungsbilanz des ersten Jahres, für das die Richtigstellung vorgenommen wird, entsprechend zu berichtigen. Die unter Ziffer eins, aufgestellten Grundsätze gelten auch für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981140017.X01Im RIS seit
14.01.2002