Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
ABGB §307;Rechtssatz
a) Teilwaldrechte nach § 33 Abs 2 lit d des Tiroler FLG 1978 sind nach der Auffassung des VfGH nach Art und Umfang öffentlichrechtlichen Ursprungs (Hinweis auf VfSlg 8401/1978, 5666/1968). Zugleich hat das territorial fixierte Teilwaldrecht aber auch den Inhalt, ausschließlich die Holz- und Streunutzung ausüben zu können und an den gewonnenen Forstprodukten Eigentum zu erwerben. Das Teilwaldrecht hat daher insofern eine "Doppelnatur", als der Titel dieses Rechtes dem öffentlichen Recht angehört, seine Ausübung hingegen dem Privatrecht. (Hinweis Lang, Die Teilwaldrechte in Tirol, S 229).a) Teilwaldrechte nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, des Tiroler FLG 1978 sind nach der Auffassung des VfGH nach Art und Umfang öffentlichrechtlichen Ursprungs (Hinweis auf VfSlg 8401 aus 1978,, 5666 aus 1968,). Zugleich hat das territorial fixierte Teilwaldrecht aber auch den Inhalt, ausschließlich die Holz- und Streunutzung ausüben zu können und an den gewonnenen Forstprodukten Eigentum zu erwerben. Das Teilwaldrecht hat daher insofern eine "Doppelnatur", als der Titel dieses Rechtes dem öffentlichen Recht angehört, seine Ausübung hingegen dem Privatrecht. (Hinweis Lang, Die Teilwaldrechte in Tirol, S 229).
b) Ungeachtet des Umstandes, daß Teilwälder nach dem TFLG zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken zählen, haben die Teilwaldberechtigten daher zum Teil auch die Stellung von Servitutsberechtigten iSd § 477 Z 4 ABGB. Es steht ihnen in diesem Umfang auch der zivilrechtliche Besitzesschutz als Rechtsbesitzer wie einem Servitutsberechtigten zu. Teilwaldrechte sind daher - auch - dingliche Rechte.b) Ungeachtet des Umstandes, daß Teilwälder nach dem TFLG zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken zählen, haben die Teilwaldberechtigten daher zum Teil auch die Stellung von Servitutsberechtigten iSd Paragraph 477, Ziffer 4, ABGB. Es steht ihnen in diesem Umfang auch der zivilrechtliche Besitzesschutz als Rechtsbesitzer wie einem Servitutsberechtigten zu. Teilwaldrechte sind daher - auch - dingliche Rechte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981070096.X02Im RIS seit
29.03.2004Zuletzt aktualisiert am
25.07.2008