RS Vwgh 1981/12/2 2039/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1981
beobachten
merken

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PG 1965 §42 Abs1 Z3;
PG 1965 §44 Abs1;

Rechtssatz

Der Inhalt und das Verhältnis d Bestimmungen des § 42 Abs 1 Z 3 und des § 44 Abs 1 PG 1965 schließen es aus, den Begriff "Kosten der Bestattung" von vornherein und ohne aus dem Begriff selbst einen Anhaltspunkt dafür gewinnen zu können, auf die wesentlichen Kosten, auf die Kosten der Bestattung im engeren Sinne oder auf die unmittelbar der Bestattung dienenden Kosten mit der Begründung einzuschränken, daß die Rechtsfolge des Bestattungskostenbeitrages (§ 44) gegenüber der Rechtsfolge des Todesfallbeitrages (§ 42) vorzuziehen ist. Daß das Kind (Enkelkind) die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, ist gem § 42 Abs 1 Z 3 nicht Voraussetzung.Der Inhalt und das Verhältnis d Bestimmungen des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3 und des Paragraph 44, Absatz eins, PG 1965 schließen es aus, den Begriff "Kosten der Bestattung" von vornherein und ohne aus dem Begriff selbst einen Anhaltspunkt dafür gewinnen zu können, auf die wesentlichen Kosten, auf die Kosten der Bestattung im engeren Sinne oder auf die unmittelbar der Bestattung dienenden Kosten mit der Begründung einzuschränken, daß die Rechtsfolge des Bestattungskostenbeitrages (Paragraph 44,) gegenüber der Rechtsfolge des Todesfallbeitrages (Paragraph 42,) vorzuziehen ist. Daß das Kind (Enkelkind) die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, ist gem Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, nicht Voraussetzung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1979002039.X01

Im RIS seit

02.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten