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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §415;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2864/77 B 12. Jänner 1978 RS 1Stammrechtssatz
In einer Verwaltungssache der Sozialversicherung, in der weder über die Versicherungspflicht noch über die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung entschieden worden ist, endet zwar gemäß § 415 ASVG der Instanzenzug beim Landeshauptmann, doch setzt auch in diesem Fall die Berechtigung zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde voraus, daß der Bfr den Bundesminister für soziale Verwaltung als höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde vergeblich angerufen hat.In einer Verwaltungssache der Sozialversicherung, in der weder über die Versicherungspflicht noch über die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung entschieden worden ist, endet zwar gemäß Paragraph 415, ASVG der Instanzenzug beim Landeshauptmann, doch setzt auch in diesem Fall die Berechtigung zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde voraus, daß der Bfr den Bundesminister für soziale Verwaltung als höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde vergeblich angerufen hat.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981080179.X01Im RIS seit
05.04.2004