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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs1 lite;Rechtssatz
Wurde das Verfahren über eine Säumnisbeschwerde eingestellt, der diese Verfügung veranlassende Bescheid jedoch in der Folge aufgehoben, dann ist ein Wiederaufnahmegrund nach § 45 Abs 1 lit e VwGG gegeben.Wurde das Verfahren über eine Säumnisbeschwerde eingestellt, der diese Verfügung veranlassende Bescheid jedoch in der Folge aufgehoben, dann ist ein Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera e, VwGG gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981060151.X01Im RIS seit
24.03.2004Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009