RS Vwgh 1981/12/10 81/06/0151

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Veröffentlicht am 10.12.1981
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 lite;
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Rechtssatz

Wurde das Verfahren über eine Säumnisbeschwerde eingestellt, der diese Verfügung veranlassende Bescheid jedoch in der Folge aufgehoben, dann ist ein Wiederaufnahmegrund nach § 45 Abs 1 lit e VwGG gegeben.Wurde das Verfahren über eine Säumnisbeschwerde eingestellt, der diese Verfügung veranlassende Bescheid jedoch in der Folge aufgehoben, dann ist ein Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera e, VwGG gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1981060151.X01

Im RIS seit

24.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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