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L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SalzburgNorm
AVG §37 impl;Rechtssatz
Die Aufsichtsbehörde darf nicht anstelle der Gemeindebehörde Ermessen üben, daher auch nicht durch eigenes Ermittlungsverfahren die fehlerhafte Entscheidungsgrundlage des Verfahrens vor der Gemeindebehörde supplieren. (Hinweis auf E vom 22.10.1981, 3266/79) Liegt hingegen die Entscheidung der Gemeindebehörden noch außerhalb des Bereiches der Ermessensanwendung, gibt es also nach dem konkreten Sachverhalt gar nicht mehrere richtige Lösungen, dann gilt der allgemeine Grundsatz, daß die Vorstellungsbehörde zwar nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt ist, das Ermittlungsverfahren nachzuholen. Dies trifft auf die Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung nach § 19 Abs 3 ROG mangels gesicherter Abwasserversorgung zu.Die Aufsichtsbehörde darf nicht anstelle der Gemeindebehörde Ermessen üben, daher auch nicht durch eigenes Ermittlungsverfahren die fehlerhafte Entscheidungsgrundlage des Verfahrens vor der Gemeindebehörde supplieren. (Hinweis auf E vom 22.10.1981, 3266/79) Liegt hingegen die Entscheidung der Gemeindebehörden noch außerhalb des Bereiches der Ermessensanwendung, gibt es also nach dem konkreten Sachverhalt gar nicht mehrere richtige Lösungen, dann gilt der allgemeine Grundsatz, daß die Vorstellungsbehörde zwar nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt ist, das Ermittlungsverfahren nachzuholen. Dies trifft auf die Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 19, Absatz 3, ROG mangels gesicherter Abwasserversorgung zu.
Schlagworte
Ermessen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Ermessen Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981060061.X01Im RIS seit
22.03.2004