RS Vwgh 2007/5/22 2005/21/0406

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art94;
EheG §23 Abs1;
EheG §27;
EheG §28;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/18/0387 E 3. Mai 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Weder § 27 EheG noch der in Art 94 B-VG verankerte Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung steht der Beurteilung, ob ein Fremder eine - vor der ex tunc wirkenden Nichtigerklärung durch das Gericht jedenfalls als gültig anzusehende - Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben nie geführt und für die Eheschließung eines Vermögensvorteil geleistet hat (§ 36 Abs 2 Z 9 FrG 1997), durch die Verwaltungsbehörde entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005210406.X01

Im RIS seit

20.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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