Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §502 Abs1;Rechtssatz
Arbeitslos ist derjenige, der nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat bzw wer seine Arbeitsstelle als Arbeiter oder Angestellter verloren und eine Neubeschäftigung nicht gefunden hat (Hinweis E 6.9.1978, 296/77 und die dort zitierte VJ).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980002615.X02Im RIS seit
25.03.2004