RS Vwgh 1981/12/14 2502/80

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Veröffentlicht am 14.12.1981
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Index

14/02 Gerichtsorganisation
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

GOG §76;
RDG §57 Abs2;
  1. GOG § 76 heute
  2. GOG § 76 gültig ab 01.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2015
  3. GOG § 76 gültig von 01.01.2015 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2014
  4. GOG § 76 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2011
  5. GOG § 76 gültig von 12.02.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2010
  6. GOG § 76 gültig von 01.10.1975 bis 11.02.2010

Rechtssatz

Der Dienstauftrag des Präsidenten eines Gerichtshofes I. Instanz an einen Senatsvorsitzenden dieses Gerichtes, über den Stand der Erledigung bestimmter zivilgerichtlicher Verfahren, insbesondere unter Angabe der Termine, einen Bericht zu erstatten, greift nicht in die Unabhängigkeit des Richters in Ausübung seines Amtes ein und ist daher nicht rechtswidrig.Der Dienstauftrag des Präsidenten eines Gerichtshofes römisch eins. Instanz an einen Senatsvorsitzenden dieses Gerichtes, über den Stand der Erledigung bestimmter zivilgerichtlicher Verfahren, insbesondere unter Angabe der Termine, einen Bericht zu erstatten, greift nicht in die Unabhängigkeit des Richters in Ausübung seines Amtes ein und ist daher nicht rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980002502.X01

Im RIS seit

27.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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