TE Vwgh Erkenntnis 1981/12/14 2502/80

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Veröffentlicht am 14.12.1981
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Index

14/02 Gerichtsorganisation;
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht;

Norm

GOG §76;
RDG §57 Abs2;
  1. GOG § 76 heute
  2. GOG § 76 gültig ab 01.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2015
  3. GOG § 76 gültig von 01.01.2015 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2014
  4. GOG § 76 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2011
  5. GOG § 76 gültig von 12.02.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2010
  6. GOG § 76 gültig von 01.10.1975 bis 11.02.2010

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Karlik, Dr. Seiler, Dr. Drexler und Dr. Herberth als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Novak, über die Beschwerde des Dr. JW in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 25. August 1976, Zl. 768/3-III/4/76, betreffend Feststellung von Dienstpflichten, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Karlik, Dr. Seiler, Dr. Drexler und Dr. Herberth als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Novak, über die Beschwerde des Dr. JW in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 25. August 1976, Zl. 768/3-III/4/76, betreffend Feststellung von Dienstpflichten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Richter des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er leitet seit 1. Jänner 1976 als Senatsvorsitzender einer Senatsabteilung dieses Gerichtes. Der Präsident dieses Gerichtes trug mit Erlaß vom 10. Juni 1964 den Leitern der Gerichtsabteilungen auf, Halbjahresberichte über bestehende Aktenrückstände in zweifacher Ausfertigung zu erstatten. Insbesondere wurde angeordnet, daß in den Berichten die überdurchschnittlich lange Dauer der berichtspflichtigen Verfahren kurz - allenfalls schlagwortartig - unter datumsmäßiger Bekanntgabe der Verhandlungstermine zu begründen sei. Falls die Zeiträume zwischen den einzelnen Verhandlungsterminen mehr als drei Monate betragen, seien auch die Ursachen dieser Verzögerung bekanntzugeben.

Auf Grund dieser Präsidialverfügung erstattete der Beschwerdeführer unter Verwendung hiefür bestimmter Vordrucke am 9. Jänner 1976 einen Halbjahresbericht. Hierauf verlangte der Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen mit Erlaß vom 14. Jänner 1976 eine Ergänzung dieses Berichtes zum Stichtag 31. Dezember 1975 über den Stand zweier bestimmt bezeichneter Verfahren sowie über den Verfahrensgang in drei weiteren Rechtssachen.

Der Beschwerdeführer lehnte mit Schreiben vom 21. Jänner 1976 die Erfüllung dieses Auftrages unter Hinweis auf § 77 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes ab. Der Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Jänner 1976 auf die Bestimmungen der §§ 57 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes, 76 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes und 94 Abs. 1 lit. c der Geschäftsordnung der Gerichte erster Instanz (Geo) und die disziplinären Folgen einer allfälligen Verletzung der Amtspflichten hin.Der Beschwerdeführer lehnte mit Schreiben vom 21. Jänner 1976 die Erfüllung dieses Auftrages unter Hinweis auf Paragraph 77, Absatz 2, des Richterdienstgesetzes ab. Der Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Jänner 1976 auf die Bestimmungen der Paragraphen 57, Absatz 2, des Richterdienstgesetzes, 76 Absatz 3, des Gerichtsorganisationsgesetzes und 94 Absatz eins, Litera c, der Geschäftsordnung der Gerichte erster Instanz (Geo) und die disziplinären Folgen einer allfälligen Verletzung der Amtspflichten hin.

Hierauf stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Jänner 1976 die Anträge auf Einleitung des Dienstrechtsverfahrens und auf Erlassung eines anfechtbaren Feststellungsbescheides dahin, ob es zu seinen Dienstpflichten zähle, dem Auftrag des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen zu entsprechen. Der Präsident des Oberlandesgerichtes stellte auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 12. März 1976 fest, daß die Erfüllung des Auftrages des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen vom 14. Jänner 1976 zu den Dienstpflichten des Richters gehöre. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, gemäß § 1 Abs. 2 und 5 Abs. 1 GeO habe der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz zufolge der ihm übertragenen Dienstaufsicht für die gesetzmäßige und schnelle Führung der richterlichen und sonstigen Geschäfte zu sorgen. Demnach habe er sich nötigenfalls durch Abforderung von Berichten eine Übersicht über den Geschäftsgang zu verschaffen, Verzögerungen und Weitläufigkeiten abzustellen und in allen Geschäftszweigen auf Ordnung und Genauigkeit zu drängen. Grundlage dieser Vorschriften sei § 76 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes. Nach § 76 Abs. 3 dieses Gesetzes seien die Gerichte und deren Personal verpflichtet, die Anordnungen der mit der Dienstaufsicht betrauten Behörden und Organe genau zu befolgen und denselben auf Verlangen über alle Amtsgeschäfte Auskunft und Rechenschaft zu geben. Die unmittelbare Dienstaufsicht umfasse, wie auch § 94 Abs. 1 lit. c GeO bestimme, die Befugnis des Behördenleiters, Berichte über den Geschäftsgang und Rückstandsverzeichnisse einzuholen. Mit der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 87 Abs. 1 B-VG) habe diese Dienstaufsicht nichts zu tun. Der Beschwerdeführer selbst bringe keinen konkreten Umstand vor, welcher den Schluß zuließe, daß der Präsident des Gerichtes mit seinem Vorgehen in die Unabhängigkeit der Rechtsprechung eingegriffen habe. Dem aufsichtsführenden Organ sei die Entscheidung darüber vorbehalten, ob ein Bericht vom Leiter der Gerichtsabteilung oder vom Leiter der Geschäftsabteilung eingeholt werde. Es stehe dem Richter frei, sich bei der Erstellung eines von ihm verlangten Berichtes der Hilfe des Leiters der Geschäftsabteilung zu bedienen, doch sei der vom Leiter der Gerichtsabteilung verlangte Bericht immer unter eigener Verantwortlichkeit zu erstatten. Im übrigen habe sich der Berichtsauftrag im vorliegenden Fall nur an den Richter wenden können, weil unter anderem auch über die Gründe von Verzögerungen zu berichten gewesen sei. Ein solcher Berichtsauftrag sei mit Art. 87 Abs. 1 B-VG durchaus vereinbar und im Grunde des § 76 des Gerichtsorganisationsgesetzes dem Aufsichtsorgan gegebenenfalls auch auferlegt.Hierauf stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Jänner 1976 die Anträge auf Einleitung des Dienstrechtsverfahrens und auf Erlassung eines anfechtbaren Feststellungsbescheides dahin, ob es zu seinen Dienstpflichten zähle, dem Auftrag des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen zu entsprechen. Der Präsident des Oberlandesgerichtes stellte auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 12. März 1976 fest, daß die Erfüllung des Auftrages des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen vom 14. Jänner 1976 zu den Dienstpflichten des Richters gehöre. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 5 Absatz eins, GeO habe der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz zufolge der ihm übertragenen Dienstaufsicht für die gesetzmäßige und schnelle Führung der richterlichen und sonstigen Geschäfte zu sorgen. Demnach habe er sich nötigenfalls durch Abforderung von Berichten eine Übersicht über den Geschäftsgang zu verschaffen, Verzögerungen und Weitläufigkeiten abzustellen und in allen Geschäftszweigen auf Ordnung und Genauigkeit zu drängen. Grundlage dieser Vorschriften sei Paragraph 76, Absatz eins, und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes. Nach Paragraph 76, Absatz 3, dieses Gesetzes seien die Gerichte und deren Personal verpflichtet, die Anordnungen der mit der Dienstaufsicht betrauten Behörden und Organe genau zu befolgen und denselben auf Verlangen über alle Amtsgeschäfte Auskunft und Rechenschaft zu geben. Die unmittelbare Dienstaufsicht umfasse, wie auch Paragraph 94, Absatz eins, Litera c, GeO bestimme, die Befugnis des Behördenleiters, Berichte über den Geschäftsgang und Rückstandsverzeichnisse einzuholen. Mit der richterlichen Unabhängigkeit (Artikel 87, Absatz eins, B-VG) habe diese Dienstaufsicht nichts zu tun. Der Beschwerdeführer selbst bringe keinen konkreten Umstand vor, welcher den Schluß zuließe, daß der Präsident des Gerichtes mit seinem Vorgehen in die Unabhängigkeit der Rechtsprechung eingegriffen habe. Dem aufsichtsführenden Organ sei die Entscheidung darüber vorbehalten, ob ein Bericht vom Leiter der Gerichtsabteilung oder vom Leiter der Geschäftsabteilung eingeholt werde. Es stehe dem Richter frei, sich bei der Erstellung eines von ihm verlangten Berichtes der Hilfe des Leiters der Geschäftsabteilung zu bedienen, doch sei der vom Leiter der Gerichtsabteilung verlangte Bericht immer unter eigener Verantwortlichkeit zu erstatten. Im übrigen habe sich der Berichtsauftrag im vorliegenden Fall nur an den Richter wenden können, weil unter anderem auch über die Gründe von Verzögerungen zu berichten gewesen sei. Ein solcher Berichtsauftrag sei mit Artikel 87, Absatz eins, B-VG durchaus vereinbar und im Grunde des Paragraph 76, des Gerichtsorganisationsgesetzes dem Aufsichtsorgan gegebenenfalls auch auferlegt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde, die mit dem angefochtenen Bescheid den erstinstanzlichen Bescheid bestätigte und der Berufung nicht Folge gab. In der Bescheidbegründung wird zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz ausgeführt, es sei zwar richtig, daß der Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen die Ergänzung des unvollständig erstatteten Halbjahresberichtes über Verfahrensrückstände zum Stichtag 31. Dezember 1975 erbeten habe, um einem Berichtsauftrag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes über Aktenanfall und Aktenrückstände entsprechen zu können. Auch der Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz habe zufolge der Bestimmung des § 31 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes ein Aufsichtsrecht gegenüber den Richtern seines Gerichtshofes und könne von diesen, was auch aus § 78 Abs. 1 dieses Gesetzes hervorgehe, eine Äußerung oder einen Bericht abverlangen. Als eine solche Maßnahme im Rahmen des einem Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz eingeräumten Aufsichtsrechtes stelle sich der dem Beschwerdeführer erteilte Berichtsauftrag dar. Unter diesem Gesichtspunkt könne nicht ernsthaft behauptet werden, daß letztlich der Präsident des Oberlandesgerichtes und nicht der Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen dem Beschwerdeführer gegenüber als Dienstaufsichtsorgan in Erscheinung getreten sei. Damit könne aber die Zuständigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichtes zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht angezweifelt werden. überdies ergebe sich aus § 1 Abs. 1 Z. 4 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1969, daß die Zuständigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichtes gegeben sei. Gemäß § 31 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes führe der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz die Aufsicht über sämtliche bei diesem Gerichtshof angestellte oder verwendete Personen und überwache die ihnen zugewiesenen Amtsgeschäfte. Dieser Regelung entspreche bei dem Oberlandesgericht die Bestimmung des § 41 Abs. 4 des Gerichtsorganisationsgesetzes. Zufolge § 76 Abs. 3 dieses Gesetzes hätten die Gerichte und deren Personal die Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Behörden und Organe genau zu befolgen und denselben auf Verlangen über alle Amtsgeschäfte Auskunft und Rechenschaft zu geben. Aus § 74 des Gesetzes könne jedenfalls nicht geschlossen werden, daß dem Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz nicht ein Aufsichtsrecht gegenüber den Richtern seines Gerichtshofes zustünde. Dem stehe der klare Wortlaut des § 31 Abs. 1 des Gesetzes entgegen. Auch § 78 Abs. 1 des Gesetzes zeige, daß der Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz von einem Richter seines Gerichtshofes eine Äußerung oder einen Bericht abverlangen könne. Nach ständiger Praxis gehöre zu den Mitteln der Dienstaufsicht unter anderem die Einholung von Berichten über den Verfahrensgang, um Verfahrensverzögerungen zu vermeiden. Der vom Beschwerdeführer eingenommene Rechtsstandpunkt, daß dies mit der Unabhängigkeit des richterlichen Amtes unvereinbar sei, sei unrichtig. Die richterliche Unabhängigkeit bestehe darin, daß die Gerichte in ihrer Rechtsprechung an "individuelle Normen" nicht gebunden seien, während sie generelle Normen, auch wenn sie nicht in Gesetzesform erlassen würden, sondern auf Grund der Gesetze ergangen und sohin gesetzmäßige Verordnungen seien, zu beachten haben. Bei dienstaufsichtsbehördlichen Maßnahmen durch Einholung von Rückstandsberichten, auch über das Datum der durchgeführten oder anberaumten Tagsatzungen, würden die Gerichte nicht an individuelle Normen in ihrer Rechtsprechung gebunden, weil ihnen in keiner Weise vorgeschrieben werde, wie und wann sie zu entscheiden hätten. Auch im vorliegenden Fall werde auf den Inhalt der richterlichen Entscheidung, den Inhalt der durchzuführenden Tagsatzungen und ihre Anberaumung durch die Justizverwaltung in keiner Weise Einfluß genommen, weshalb die Berufungsausführungen, ein Richter würde seine beschworene Pflicht verletzen, wenn er es zulasse, daß die ihm bei Ausübung seiner richterlichen Tätigkeit zukommende Unabhängigkeit gefährdet oder gar beseitigt würde, nicht zuträfen. Der Beschwerdeführer habe daher gemäß § 76 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes in Verbindung mit § 57 Abs. 1 bis 3 des Richterdienstgesetzes die Berichtsanordnung des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen genau zu befolgen und demselben auf Verlangen über alle Amtsgeschäfte Auskunft und Rechenschaft zu geben. Der Berichter befinde sich bei der Erstattung des durch den vorgesetzten Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz angeforderten Berichtes nicht in Ausübung seines richterlichen Amtes, so daß er gemäß § 57 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes der dienstlichen Anordnung seines Vorgesetzten Folge zu leisten habe. Zu den Ausführungen in der Berufung, daß die Erfüllung des Auftrages zur Berichterstattung an den Richter überhaupt nur dann erteilt werden könne, wenn die Erfüllung dieses Auftrages die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Richters erfordere, führt die belangte Behörde in der Bescheidbegründung aus, daß es letztlich dem Aufsichtsorgan anheimgestellt bleiben müsse, den Empfänger eines Berichtsauftrages zu bestimmen. Vorliegendenfalls habe der Berichtsauftrag zielführend nur dem Beschwerdeführer als dem zuständigen Richter erteilt werden können, weil unter anderem auch über die Gründe für die Verfahrensverzögerungen berichtet habe werden sollen. Es bleibe jedoch in einem solchen Fall dem beauftragten Richter unbenommen, die Hilfe des Leiters der Geschäftsabteilung für die Vorarbeiten zur Abfassung des erbetenen Berichtes in Anspruch zu nehmen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde, die mit dem angefochtenen Bescheid den erstinstanzlichen Bescheid bestätigte und der Berufung nicht Folge gab. In der Bescheidbegründung wird zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz ausgeführt, es sei zwar richtig, daß der Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen die Ergänzung des unvollständig erstatteten Halbjahresberichtes über Verfahrensrückstände zum Stichtag 31. Dezember 1975 erbeten habe, um einem Berichtsauftrag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes über Aktenanfall und Aktenrückstände entsprechen zu können. Auch der Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz habe zufolge der Bestimmung des Paragraph 31, Absatz eins, des Gerichtsorganisationsgesetzes ein Aufsichtsrecht gegenüber den Richtern seines Gerichtshofes und könne von diesen, was auch aus Paragraph 78, Absatz eins, dieses Gesetzes hervorgehe, eine Äußerung oder einen Bericht abverlangen. Als eine solche Maßnahme im Rahmen des einem Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz eingeräumten Aufsichtsrechtes stelle sich der dem Beschwerdeführer erteilte Berichtsauftrag dar. Unter diesem Gesichtspunkt könne nicht ernsthaft behauptet werden, daß letztlich der Präsident des Oberlandesgerichtes und nicht der Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen dem Beschwerdeführer gegenüber als Dienstaufsichtsorgan in Erscheinung getreten sei. Damit könne aber die Zuständigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichtes zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht angezweifelt werden. überdies ergebe sich aus Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1969, daß die Zuständigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichtes gegeben sei. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, des Gerichtsorganisationsgesetzes führe der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz die Aufsicht über sämtliche bei diesem Gerichtshof angestellte oder verwendete Personen und überwache die ihnen zugewiesenen Amtsgeschäfte. Dieser Regelung entspreche bei dem Oberlandesgericht die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 4, des Gerichtsorganisationsgesetzes. Zufolge Paragraph 76, Absatz 3, dieses Gesetzes hätten die Gerichte und deren Personal die Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Behörden und Organe genau zu befolgen und denselben auf Verlangen über alle Amtsgeschäfte Auskunft und Rechenschaft zu geben. Aus Paragraph 74, des Gesetzes könne jedenfalls nicht geschlossen werden, daß dem Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz nicht ein Aufsichtsrecht gegenüber den Richtern seines Gerichtshofes zustünde. Dem stehe der klare Wortlaut des Paragraph 31, Absatz eins, des Gesetzes entgegen. Auch Paragraph 78, Absatz eins, des Gesetzes zeige, daß der Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz von einem Richter seines Gerichtshofes eine Äußerung oder einen Bericht abverlangen könne. Nach ständiger Praxis gehöre zu den Mitteln der Dienstaufsicht unter anderem die Einholung von Berichten über den Verfahrensgang, um Verfahrensverzögerungen zu vermeiden. Der vom Beschwerdeführer eingenommene Rechtsstandpunkt, daß dies mit der Unabhängigkeit des richterlichen Amtes unvereinbar sei, sei unrichtig. Die richterliche Unabhängigkeit bestehe darin, daß die Gerichte in ihrer Rechtsprechung an "individuelle Normen" nicht gebunden seien, während sie generelle Normen, auch wenn sie nicht in Gesetzesform erlassen würden, sondern auf Grund der Gesetze ergangen und sohin gesetzmäßige Verordnungen seien, zu beachten haben. Bei dienstaufsichtsbehördlichen Maßnahmen durch Einholung von Rückstandsberichten, auch über das Datum der durchgeführten oder anberaumten Tagsatzungen, würden die Gerichte nicht an individuelle Normen in ihrer Rechtsprechung gebunden, weil ihnen in keiner Weise vorgeschrieben werde, wie und wann sie zu entscheiden hätten. Auch im vorliegenden Fall werde auf den Inhalt der richterlichen Entscheidung, den Inhalt der durchzuführenden Tagsatzungen und ihre Anberaumung durch die Justizverwaltung in keiner Weise Einfluß genommen, weshalb die Berufungsausführungen, ein Richter würde seine beschworene Pflicht verletzen, wenn er es zulasse, daß die ihm bei Ausübung seiner richterlichen Tätigkeit zukommende Unabhängigkeit gefährdet oder gar beseitigt würde, nicht zuträfen. Der Beschwerdeführer habe daher gemäß Paragraph 76, Absatz 3, des Gerichtsorganisationsgesetzes in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, bis 3 des Richterdienstgesetzes die Berichtsanordnung des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen genau zu befolgen und demselben auf Verlangen über alle Amtsgeschäfte Auskunft und Rechenschaft zu geben. Der Berichter befinde sich bei der Erstattung des durch den vorgesetzten Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz angeforderten Berichtes nicht in Ausübung seines richterlichen Amtes, so daß er gemäß Paragraph 57, Absatz 2, des Richterdienstgesetzes der dienstlichen Anordnung seines Vorgesetzten Folge zu leisten habe. Zu den Ausführungen in der Berufung, daß die Erfüllung des Auftrages zur Berichterstattung an den Richter überhaupt nur dann erteilt werden könne, wenn die Erfüllung dieses Auftrages die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Richters erfordere, führt die belangte Behörde in der Bescheidbegründung aus, daß es letztlich dem Aufsichtsorgan anheimgestellt bleiben müsse, den Empfänger eines Berichtsauftrages zu bestimmen. Vorliegendenfalls habe der Berichtsauftrag zielführend nur dem Beschwerdeführer als dem zuständigen Richter erteilt werden können, weil unter anderem auch über die Gründe für die Verfahrensverzögerungen berichtet habe werden sollen. Es bleibe jedoch in einem solchen Fall dem beauftragten Richter unbenommen, die Hilfe des Leiters der Geschäftsabteilung für die Vorarbeiten zur Abfassung des erbetenen Berichtes in Anspruch zu nehmen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 B-VG wegen Verletzung des Rechtes auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, Verletzung des Rechtes auf Gleichbehandlung, Verletzung des Rechtes der Unabhängigkeit bei Ausübung seiner richterlichen Tätigkeit und Verletzung des Verbotes menschenunwürdiger und erniedrigender Behandlung.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 144, B-VG wegen Verletzung des Rechtes auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, Verletzung des Rechtes auf Gleichbehandlung, Verletzung des Rechtes der Unabhängigkeit bei Ausübung seiner richterlichen Tätigkeit und Verletzung des Verbotes menschenunwürdiger und erniedrigender Behandlung.

Der Verfassungsgerichtshof erkannte mit Erkenntnis vom 21. März 1980, Zl. B 449/76-18, zu Recht, der Beschwerdeführer sei durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen und zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer in einem sonstigen Recht verletzt worden ist, über dessen Antrag an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Der Beschwerdeführer ergänzte die Beschwerdeschrift und führte aus, er sei in seinem Recht auf Entscheidung über seinen Antrag (§ 73 AVG 1950) sowie durch die unrichtige Anwendung der Normen über die Dienstaufsicht (§§ 74 ff des Gerichtsorganisationsgesetzes) verletzt. Er machte Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.Der Beschwerdeführer ergänzte die Beschwerdeschrift und führte aus, er sei in seinem Recht auf Entscheidung über seinen Antrag (Paragraph 73, AVG 1950) sowie durch die unrichtige Anwendung der Normen über die Dienstaufsicht (Paragraphen 74, ff des Gerichtsorganisationsgesetzes) verletzt. Er machte Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, durch den bekämpften Bescheid sei er in seinem Recht, daß über einen von ihm gestellten Antrag entschieden werde, ver-letzt und dazu vorbringt, über seinen Antrag, den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes für nichtig zu erklären, weil er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei, wodurch die belangte Behörde ihre Entscheidungspflicht verletzt habe, ist die Beschwerde schon deshalb unberechtigt, weil der Beschwerdeführer in der ihm aufgetragenen Ergänzung der Beschwerdeschrift ausdrücklich erklärt hat, er sei durch den "bekämpften Bescheid" in diesem Recht verletzt, wobei er sich auf § 73 AVG 1950 berief. Eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch Erlassung eines Bescheides ist aber schon begrifflich ausgeschlossen. Da die vom Beschwerdeführer vorgenommene Ergänzung, ein der Vorschrift des § 42 Abs. 2 bzw. Abs. 4 VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1976, BGBl. Nr. 316, entsprechendes bestimmtes Begehren zu stellen, nur den Antrag enthält, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie seines Inhaltes aufzuheben und den Bund zum Ersatz der Kosten zu verpflichten, kann dieser Schriftsatz auch nicht als Säumnisbeschwerde im Sinne des Art. 132 B-VG und § 27 VwGG 1965 verstanden werden.Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, durch den bekämpften Bescheid sei er in seinem Recht, daß über einen von ihm gestellten Antrag entschieden werde, ver-letzt und dazu vorbringt, über seinen Antrag, den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes für nichtig zu erklären, weil er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei, wodurch die belangte Behörde ihre Entscheidungspflicht verletzt habe, ist die Beschwerde schon deshalb unberechtigt, weil der Beschwerdeführer in der ihm aufgetragenen Ergänzung der Beschwerdeschrift ausdrücklich erklärt hat, er sei durch den "bekämpften Bescheid" in diesem Recht verletzt, wobei er sich auf Paragraph 73, AVG 1950 berief. Eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch Erlassung eines Bescheides ist aber schon begrifflich ausgeschlossen. Da die vom Beschwerdeführer vorgenommene Ergänzung, ein der Vorschrift des Paragraph 42, Absatz 2, bzw. Absatz 4, VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1976, Bundesgesetzblatt , Nr. 316, entsprechendes bestimmtes Begehren zu stellen, nur den Antrag enthält, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie seines Inhaltes aufzuheben und den Bund zum Ersatz der Kosten zu verpflichten, kann dieser Schriftsatz auch nicht als Säumnisbeschwerde im Sinne des Artikel 132, B-VG und Paragraph 27, VwGG 1965 verstanden werden.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 31. März 1976 zunächst ausgeführt, er erhebe gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes vom 12. März 1976 das Rechtsmittel der Berufung an die belangte Behörde und fechte den genannten Bescheid seinem gesamten Inhalt nach an. Der in erster Linie gestellte Antrag, den angefochtenen Bescheid für nichtig zu erklären, weil er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei, und sodann über seinen am 28. Jänner 1976 gestellten Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zu entscheiden, stellt daher einen Berufungsantrag im Sinne des § 63 Abs. 3 AVG 1950 dar. Der weitere Berufungsantrag des Beschwerdeführers, für den Fall, daß die Zuständigkeit der Behörde erster Instanz bejaht werde, den angefochtenen Bescheid abzuändern, ist dagegen als Eventualantrag des Beschwerdeführers an die belangte Behörde zu verstehen. Durch den angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde spruchmäßig über die Berufung in dem Sinn abgesprochen, daß ihr nicht Folge gegeben wurde und den angefochtenen Bescheid bestätigt. In der Bescheidbegründung hat sie sich auch eingehend mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz auseinandergesetzt. Eines gesonderten Abspruches über die erhobene Unzuständigkeitseinrede bedurfte es bei ihrer Entscheidung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keineswegs.Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 31. März 1976 zunächst ausgeführt, er erhebe gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes vom 12. März 1976 das Rechtsmittel der Berufung an die belangte Behörde und fechte den genannten Bescheid seinem gesamten Inhalt nach an. Der in erster Linie gestellte Antrag, den angefochtenen Bescheid für nichtig zu erklären, weil er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei, und sodann über seinen am 28. Jänner 1976 gestellten Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zu entscheiden, stellt daher einen Berufungsantrag im Sinne des Paragraph 63, Absatz 3, AVG 1950 dar. Der weitere Berufungsantrag des Beschwerdeführers, für den Fall, daß die Zuständigkeit der Behörde erster Instanz bejaht werde, den angefochtenen Bescheid abzuändern, ist dagegen als Eventualantrag des Beschwerdeführers an die belangte Behörde zu verstehen. Durch den angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde spruchmäßig über die Berufung in dem Sinn abgesprochen, daß ihr nicht Folge gegeben wurde und den angefochtenen Bescheid bestätigt. In der Bescheidbegründung hat sie sich auch eingehend mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz auseinandergesetzt. Eines gesonderten Abspruches über die erhobene Unzuständigkeitseinrede bedurfte es bei ihrer Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 keineswegs.

Als Beschwerdepunkt wird vom Beschwerdeführer weiters geltend gemacht, die belangte Behörde habe die Normen über die Dienstaufsicht (§§ 74 ff des Gerichtsorganisationsgesetzes) verletzt, wobei er zunächst auf sein Vorbringen in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde hinweist. Die Ausführungen in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeschrift können eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides durch Verletzung dieser Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes schon deshalb nicht dartun, weil sie vom Beschwerdeführer dort unter dem Blickwinkel der behaupteten Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte ausgeführt wurden. Diesbezüglich muß er selbst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21. März 1980, B 449/76-18, verwiesen werden.Als Beschwerdepunkt wird vom Beschwerdeführer weiters geltend gemacht, die belangte Behörde habe die Normen über die Dienstaufsicht (Paragraphen 74, ff des Gerichtsorganisationsgesetzes) verletzt, wobei er zunächst auf sein Vorbringen in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde hinweist. Die Ausführungen in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeschrift können eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides durch Verletzung dieser Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes schon deshalb nicht dartun, weil sie vom Beschwerdeführer dort unter dem Blickwinkel der behaupteten Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte ausgeführt wurden. Diesbezüglich muß er selbst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21. März 1980, B 449/76-18, verwiesen werden.

Zur rechtlichen Beurteilung des Dienstauftrages vom 14. Jänner 1976 brachte der Beschwerdeführer vor, die diesem Auftrag zugrundeliegende Präsidialverfügung des Gerichtshofpräsidenten vom 11. Juni 1974 schreibe die Erstattung der Halbjahresberichte unter Verwendung eines bestimmten, vom Präsidium zur Verfügung gestellten Formblattes vor, in dem eine Spalte die Aufschrift trage "Verfahrensgang, Ursachen der Verzögerungen". Dies werde in der Präsidialverfügung wie folgt erläutert:

"Weiters ist kurz - allenfalls schlagwortartig - die überdurchschnittlich lange Dauer der nunmehr berichtspflichtigen Verfahren zu begründen. Hiebei sind in jedem Falle die Daten aller bisher durchgeführten und der allenfalls bereits anberaumten nächsten Tagsatzungen zur mündlichen Streitverhandlung und - soweit zwischen den einzelnen Terminen Zeiträume von mehr als 3 Monaten liegen - auch die Ursachen dieser Verzögerungen anzugeben. Weiters ist das Datum und der Inhalt der jeweiligen letzten richterlichen Verfügung anzuführen, bei Setzung eines Kalenders auch der Grund für diese Maßnahme."

Daraus folgert der Beschwerdeführer, daß nicht bloß eine Auskunft im Sinne des § 76 des Gerichtsorganisationsgesetzes verlangt, sondern Rechenschaft vom Richter gefordert werde, die er der Dienstbehörde nicht schulde.Daraus folgert der Beschwerdeführer, daß nicht bloß eine Auskunft im Sinne des Paragraph 76, des Gerichtsorganisationsgesetzes verlangt, sondern Rechenschaft vom Richter gefordert werde, die er der Dienstbehörde nicht schulde.

Die Bestimmung des § 76 des Gerichtsorganisationsgesetzes hat folgenden Wortlaut:Die Bestimmung des Paragraph 76, des Gerichtsorganisationsgesetzes hat folgenden Wortlaut:

  1. "(1)Absatz eins,Im Rechte der Aufsicht liegt die Befugnis, die ordnungsmäßige Ausführung der Geschäfte zu überwachen, die Gerichte und Staatsanwaltschaften zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und wahrgenommene Gebrechen abzustellen oder bei dem zur Anordnung der erforderlichen Vorkehrungen berufenen übergeordneten Gerichte darüber Anzeige zu erstatten.
  2. (2)Absatz 2,Das Recht der Aufsicht erstreckt sich auf alle Personen, die bei den der Aufsicht unterworfenen Gerichten angestellt oder verwendet werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Gerichte und deren Personal haben die Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Behörden und Organe genau zu befolgen und denselben auf Verlangen über alle Amtsgeschäfte Auskunft und Rechenschaft zu geben."

    Nach dem klaren Wortlaut dieser Norm kann die Dienstaufsichtsbehörde von allen Personen, die bei den der Aufsicht unterworfenen Gerichten angestellt oder verwendet werden, verlangen, über alle Amtsgeschäfte Auskunft und Rechenschaft zu geben. Die Rechtsmeinung des Beschwerdeführers, die aus dem Gesetz begründete Rechenschaftspflicht setze die vorangegangene Wahrnehmung von Gebrechen im Sinne des Absatzes 1 der genannten Bestimmung voraus, ist durch den Gesetzestext nicht begründet. Richtig ist aber, wie auch die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift eingehend unter Anführung der Lehre, insbesondere Robert Walter, Verfassung und Gerichtsbarkeit, darlegt, daß nach dem Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit, wie er durch die Bundesverfassung garantiert wird, der Eingriff der Justizverwaltung in die Rechtsprechung unzulässig ist. Gemäß Art. 87 B-VG sind die Richter in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig. In Ausübung seines richterlichen Amtes befindet sich ein Richter gemäß Abs. 2 dieser Norm bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluß der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind.Nach dem klaren Wortlaut dieser Norm kann die Dienstaufsichtsbehörde von allen Personen, die bei den der Aufsicht unterworfenen Gerichten angestellt oder verwendet werden, verlangen, über alle Amtsgeschäfte Auskunft und Rechenschaft zu geben. Die Rechtsmeinung des Beschwerdeführers, die aus dem Gesetz begründete Rechenschaftspflicht setze die vorangegangene Wahrnehmung von Gebrechen im Sinne des Absatzes 1 der genannten Bestimmung voraus, ist durch den Gesetzestext nicht begründet. Richtig ist aber, wie auch die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift eingehend unter Anführung der Lehre, insbesondere Robert Walter, Verfassung und Gerichtsbarkeit, darlegt, daß nach dem Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit, wie er durch die Bundesverfassung garantiert wird, der Eingriff der Justizverwaltung in die Rechtsprechung unzulässig ist. Gemäß Artikel 87, B-VG sind die Richter in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig. In Ausübung seines richterlichen Amtes befindet sich ein Richter gemäß Absatz 2, dieser Norm bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluß der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind.

    Auf einfachgesetzlicher Stufe werden Justizverwaltung und Aufsichtsrecht im vierten Abschnitt des Gerichtsorganisationsgesetzes (§§ 73 bis 78) geregelt. Nur hinsichtlich der Geschäfte der Justizverwaltung sind die Gerichte dem Bundesminister für Justiz untergeordnet. Die sogenannte Dienstaufsicht führt gemäß § 31 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz über sämtliche bei diesem Gerichtshof angestellte oder verwendete Personen und überwacht die ihnen zugewiesenen Amtsgeschäfte. Diese Dienstaufsicht erstreckt sich nicht nur auf die Justizverwaltungsaufgaben, sondern auch auf die eigentliche richterliche Tätigkeit (Justizaufsicht). Zunächst obliegt es den Dienstaufsichtsbehörden festzustellen, welche Geschäfte in welchem Umfang, von welchen Personen, in welcher Weise, Zeit und Art erledigt werden. Es können hiezu auch Berichte und Rückstandsverzeichnisse eingeholt werden. Über die Amtsgeschäfte ist den Dienstaufsichtsbehörden über Verlangen Auskunft zu geben, d. h. mitzuteilen, was tatsächlich geschehen ist (vgl. Robert Walter, wie oben, S. 65).Auf einfachgesetzlicher Stufe werden Justizverwaltung und Aufsichtsrecht im vierten Abschnitt des Gerichtsorganisationsgesetzes (Paragraphen 73, bis 78) geregelt. Nur hinsichtlich der Geschäfte der Justizverwaltung sind die Gerichte dem Bundesminister für Justiz untergeordnet. Die sogenannte Dienstaufsicht führt gemäß Paragraph 31, Absatz eins, des Gerichtsorganisationsgesetzes der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz über sämtliche bei diesem Gerichtshof angestellte oder verwendete Personen und überwacht die ihnen zugewiesenen Amtsgeschäfte. Diese Dienstaufsicht erstreckt sich nicht nur auf die Justizverwaltungsaufgaben, sondern auch auf die eigentliche richterliche Tätigkeit (Justizaufsicht). Zunächst obliegt es den Dienstaufsichtsbehörden festzustellen, welche Geschäfte in welchem Umfang, von welchen Personen, in welcher Weise, Zeit und Art erledigt werden. Es können hiezu auch Berichte und Rückstandsverzeichnisse eingeholt werden. Über die Amtsgeschäfte ist den Dienstaufsichtsbehörden über Verlangen Auskunft zu geben, d. h. mitzuteilen, was tatsächlich geschehen ist vergleiche , Robert Walter, wie oben, S. 65).

    Zu den allgemeinen Pflichten des Richters gehört gemäß § 57 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes auch, jenen dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten, soweit er sich nicht in Ausübung seines richterlichen Amtes befindet.Zu den allgemeinen Pflichten des Richters gehört gemäß Paragraph 57, Absatz 2, des Richterdienstgesetzes auch, jenen dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten, soweit er sich nicht in Ausübung seines richterlichen Amtes befindet.

    Geht man von dieser Rechtslage aus, so erweist sich, daß die belangte Behörde im Beschwerdefall ohne Rechtsirrtum festgestellt hat, daß die Erfüllung des Auftrages des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen vom 14. Jänner 1976 zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehört. Dies ergibt sich schon daraus, daß dieser Auftrag nur zum Gegenstand hatte, über den Stand bestimmter Verfahren, den Verfahrensgang, insbesondere unter Angabe der Termine sämtlicher Tagsatzungen, einen Bericht zu erstatten, wie sich aus den Bescheiden der Verwaltungsbehörden erster und zweiter Instanz eindeutig ergibt. Dabei handelte es sich ausschließlich um Auskünfte, die das tatsächliche Geschehen in den zivilgerichtlichen Verfahren zum Gegenstand hatten. Ein darüber hinausgehendes Begehren auf Rechenschaft in Sachen der Rechtsprechung oder auch nur, aus welchen Gründen in bestimmter Weise Akte der Rechtsprechung gesetzt wurden, ist nicht Gegenstand der vom Beschwerdeführer bekämpften Feststellungsbescheide beider Instanzen des Verwaltungsverfahrens. Daraus folgt aber, daß ein gesetzwidriger Eingriff der Justizverwaltungsbehörden in die Ausübung des richterlichen Amtes des Beschwerdeführers nicht vorliegt.

    Was schließlich das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, der Präsident des Oberlandesgerichtes sei zur Bescheiderlassung nicht befugt gewesen, weil die Feststellung, ob die Erfüllung eines bestimmten Dienstauftrages zu den Dienstpflichten zähle, nicht jene Behörde treffen könne, die den Dienstauftrag erlassen habe, so ist darin eine Rechtsverletzung nicht erkennbar. Insbesondere hat der Beschwerdeführer weder dargelegt, in welcher Norm er dadurch verletzt worden sein solle (Beschwerdepunkt), noch kann darin eine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch den Gerichtshof erkannt werden. Es entspricht vielmehr dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung, daß die Dienstaufsichtsbehörde nach der Behördenorganisation regelmäßig auch jene Behörde ist, die in Dienstrechtsverfahren des Beamten zu entscheiden hat. Die gegenständliche Weisung ist an den Beschwerdeführer außerhalb eines Verwaltungsverfahrens ergangen. Wird ein solches durchgeführt, dann bestehen keine Bedenken dagegen, daß es die Dienstbehörde durchführt. Folgte man der Ansicht des Beschwerdeführers, so gäbe es bei einer Weisung des Ministers kein Dienstrechtsverfahren über die Zulässigkeit dieses Dienstauftrages.

    Die somit in allen Punkten unbegründete Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abgewiesen werden.Die somit in allen Punkten unbegründete Beschwerde mußte daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abgewiesen werden.

    Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221/1981.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz 2, Litera b, in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,.

Wien, am 14. Dezember 1981

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980002502.X00

Im RIS seit

27.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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