RS Vwgh 1981/12/14 1065/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1981
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §24 Abs1 litc;
GewStG §4 Abs1;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1982/9, S 509;

Rechtssatz

Für die Unternehmer und Gesamtschuldnereigenschaft eines Kommanditisten nach § 4 Abs 1 GewStG 1953 ist nicht maßgebend, ob der Treuhänder oder der Treugeber des Komanditisten in einem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis zur Kommanditgesellschaft stehen; entscheidend ist vielmehr, wem die Kommanditeinlage als Wirtschaftsgut zuzurechen ist (§ 24 Abs 1 lit c BAO).Für die Unternehmer und Gesamtschuldnereigenschaft eines Kommanditisten nach Paragraph 4, Absatz eins, GewStG 1953 ist nicht maßgebend, ob der Treuhänder oder der Treugeber des Komanditisten in einem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis zur Kommanditgesellschaft stehen; entscheidend ist vielmehr, wem die Kommanditeinlage als Wirtschaftsgut zuzurechen ist (Paragraph 24, Absatz eins, Litera c, BAO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980001065.X01

Im RIS seit

14.12.1981

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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