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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §250 Abs1;Rechtssatz
Der auf § 250 Abs 1 lit b, lit c oder lit d BAO gestützte Auftrag zur Behebung von Mängeln einer Berufung mit der Androhung, daß die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt, kann zur Beibringung von Beweismitteln nicht erteilt werden. Wird er dennoch erteilt, so fehlt es an der rechtlichen Möglichkeit, mangels Erfüllung dieses Auftrages auszusprechen, daß die Berufung als zurückgenommen gilt.Der auf Paragraph 250, Absatz eins, Litera b,, Litera c, oder Litera d, BAO gestützte Auftrag zur Behebung von Mängeln einer Berufung mit der Androhung, daß die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt, kann zur Beibringung von Beweismitteln nicht erteilt werden. Wird er dennoch erteilt, so fehlt es an der rechtlichen Möglichkeit, mangels Erfüllung dieses Auftrages auszusprechen, daß die Berufung als zurückgenommen gilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981130063.X01Im RIS seit
16.12.1981