RS Vwgh 1981/12/16 81/13/0063

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Veröffentlicht am 16.12.1981
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1;
BAO §275;
  1. BAO § 250 heute
  2. BAO § 250 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 250 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 275 heute
  2. BAO § 275 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 275 gültig von 26.06.2002 bis 25.03.2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 275 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Der auf § 250 Abs 1 lit b, lit c oder lit d BAO gestützte Auftrag zur Behebung von Mängeln einer Berufung mit der Androhung, daß die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt, kann zur Beibringung von Beweismitteln nicht erteilt werden. Wird er dennoch erteilt, so fehlt es an der rechtlichen Möglichkeit, mangels Erfüllung dieses Auftrages auszusprechen, daß die Berufung als zurückgenommen gilt.Der auf Paragraph 250, Absatz eins, Litera b,, Litera c, oder Litera d, BAO gestützte Auftrag zur Behebung von Mängeln einer Berufung mit der Androhung, daß die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt, kann zur Beibringung von Beweismitteln nicht erteilt werden. Wird er dennoch erteilt, so fehlt es an der rechtlichen Möglichkeit, mangels Erfüllung dieses Auftrages auszusprechen, daß die Berufung als zurückgenommen gilt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1981130063.X01

Im RIS seit

16.12.1981
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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