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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §20 Abs1 Z1 impl;Rechtssatz
Der im § 94 Abs 1 LDP ausgesprochene Verlust betrifft ausschließlich Ansprüche, die aus dem aufgelösten Dienstverhältnis fließen. Rechte, die sich nicht auf die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses beziehen und daher auch nicht aus dem Dienstverhältnis fließen, sondern die sich ausschließlich auf die Zeit des Dienstverhältnisses oder auf einen Teil davon erstrecken, wie etwa der Anspruch auf den Gehalt, auf die Haushaltszulage, auf Reise- und sonstige Nebengebühren, sind von der Regelung des § 94 Abs 1 LDP nicht erfasst (vgl das zur gleichlautenden Bestimmung des § 86 Abs 1 LDP ergangene E 482/70).Der im Paragraph 94, Absatz eins, LDP ausgesprochene Verlust betrifft ausschließlich Ansprüche, die aus dem aufgelösten Dienstverhältnis fließen. Rechte, die sich nicht auf die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses beziehen und daher auch nicht aus dem Dienstverhältnis fließen, sondern die sich ausschließlich auf die Zeit des Dienstverhältnisses oder auf einen Teil davon erstrecken, wie etwa der Anspruch auf den Gehalt, auf die Haushaltszulage, auf Reise- und sonstige Nebengebühren, sind von der Regelung des Paragraph 94, Absatz eins, LDP nicht erfasst vergleiche das zur gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 86, Absatz eins, LDP ergangene E 482/70).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980002239.X01Im RIS seit
09.02.2004