RS Vwgh 2007/5/22 2006/21/0115

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Veröffentlicht am 22.05.2007
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Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

FrPolG 2005 §65 Abs1;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §27 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Der Fremde ist zweimal wegen (jeweils nach Vollendung des 18. Lebensjahres begangenen) gewerbsmäßigen Handels mit Heroin bzw. Kokain bestraft worden. Auch ist der Fremde nach seiner Entlassung aus der Strafhaft beharrlich der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. An der hieraus abzuleitenden Gefahr des Fremden für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter), die wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft iSd § 86 Abs. 1 Satz 2 FrPolG 2005 berührt (Hinweis E 27. März 2007, 2007/21/0081), kann selbst die Gründung einer Familie sowie die berufliche und soziale Integration des Fremden nichts ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006210115.X02

Im RIS seit

20.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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