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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Auch wenn der Abgabepflichtige gemäß dem § 183 BAO die Richtigkeit seiner Behauptungen zu beweisen hat, ist doch die Behörde gemäß dem § 115 BAO verpflichtet, die Angaben der Parteien auch zu ihren Gunsten zu überprüfen und Beweise, deren Durchführung ihr zumutbar ist, aufzunehmen (Hinweis E 12.7.1963, 1656/61, sowie E 26.6.1980, 911/79, 1063/79). Ebensowenig wie ein offenbar unvollständiges oder unschlüssiges Vorbringen die Behörde an der Erfüllung ihrer Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit hindern darf (Hinweis E 9.4.1962, 528/59, und E 26.6.1980, 911/80), kann einem Parteienvorbringen wegen seines allfälligen Widerspruches zu einem früheren Vorbringen der Partei im selben Verfahren von vornherein Glaubwürdigkeit abgesprochen werden.Auch wenn der Abgabepflichtige gemäß dem Paragraph 183, BAO die Richtigkeit seiner Behauptungen zu beweisen hat, ist doch die Behörde gemäß dem Paragraph 115, BAO verpflichtet, die Angaben der Parteien auch zu ihren Gunsten zu überprüfen und Beweise, deren Durchführung ihr zumutbar ist, aufzunehmen (Hinweis E 12.7.1963, 1656/61, sowie E 26.6.1980, 911/79, 1063/79). Ebensowenig wie ein offenbar unvollständiges oder unschlüssiges Vorbringen die Behörde an der Erfüllung ihrer Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit hindern darf (Hinweis E 9.4.1962, 528/59, und E 26.6.1980, 911/80), kann einem Parteienvorbringen wegen seines allfälligen Widerspruches zu einem früheren Vorbringen der Partei im selben Verfahren von vornherein Glaubwürdigkeit abgesprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981160025.X02Im RIS seit
17.12.1981Zuletzt aktualisiert am
19.01.2018