RS Vwgh 1981/12/17 81/16/0025

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Veröffentlicht am 17.12.1981
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Rechtssatz

a) Für das Zustandekommen eines Kaufvertrages gemäß dem § 1054 ABGB ist grundsätzlich eine Einigung der Vertragspartner wenigstens über Kaufgegenstand und Kaufpreis erforderlich. Der Kauf ist nach österreichischen Recht ein grundsätzlich an keine Formvorschriften gebundener Konsensualvertrag, der durch die Willensbestimmung der Parteien über Ware und Preis zustandekommt. Dies gilt auch beim Kauf von Liegenschaften. Allerdings muß zur Einigung über den Vertragsinhalt noch die Erklärung des Abschlußwillens der Vertragspartner hinzukommen, die zum Ausdruck bringt, daß die Vertragsteile den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt abschließen wollen. Dadurch wird das bis dahin unverbindliche Verhandlungsergebnis zum verbindlichen Vertragsinhalt.a) Für das Zustandekommen eines Kaufvertrages gemäß dem Paragraph 1054, ABGB ist grundsätzlich eine Einigung der Vertragspartner wenigstens über Kaufgegenstand und Kaufpreis erforderlich. Der Kauf ist nach österreichischen Recht ein grundsätzlich an keine Formvorschriften gebundener Konsensualvertrag, der durch die Willensbestimmung der Parteien über Ware und Preis zustandekommt. Dies gilt auch beim Kauf von Liegenschaften. Allerdings muß zur Einigung über den Vertragsinhalt noch die Erklärung des Abschlußwillens der Vertragspartner hinzukommen, die zum Ausdruck bringt, daß die Vertragsteile den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt abschließen wollen. Dadurch wird das bis dahin unverbindliche Verhandlungsergebnis zum verbindlichen Vertragsinhalt.

b) Die Erklärung des Abschlußwillens erfolgt nach der allgemeinen Regel des § 861 ABGB durch Angebot und Annahme. Letztere ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung; sie wird erst wirksam, wenn sie dem Anbotsteller zugeht.b) Die Erklärung des Abschlußwillens erfolgt nach der allgemeinen Regel des Paragraph 861, ABGB durch Angebot und Annahme. Letztere ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung; sie wird erst wirksam, wenn sie dem Anbotsteller zugeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1981160025.X01

Im RIS seit

17.12.1981

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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