Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Rechtssatz
Die Rechtsform einer "Gesellschaft sui generis" neben der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ist der österreichischen Rechtsordnung unbekannt. Ein Gesellschaftsvertrag kann zwar auch stillschweigend abgeschlossen werden, doch ist der Gesellschaftsvertrag ein Organisationsvertrag, der insbesondere Bestimmungen über Geschäftsführung und Vertretung zu enthalten hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003798.X05Im RIS seit
17.12.1981Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008