RS Vwgh 1981/12/18 81/04/0224

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Veröffentlicht am 18.12.1981
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Derjenige, der eine zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen vorgeschriebene Auflage nicht einhält, um eine bloße, wenn auch schwere Gefahr für sein Vermögen abzuwenden kann sich unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung rite nicht auf Notstand berufen (Hinweis E 19.11.1964, 1404/64, VwSlg 6496 A/1964).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1981040224.X01

Im RIS seit

18.12.1981

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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