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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Hrdlicka, Dr. Baumgartner, Dr. Griesmacher und Dr. Weiss als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Csaszar, in der Beschwerdesache des Ing. EF in W, gegen die "Republik Österreich (Bundesministerium für Bauten und Technik)" und das "Land Wien" wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Patentangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer erhebt "Säumnisbeschwerde bezüglich der Enteignungsdurchführung gemäß § 29 des Patentgesetzes 1970 betreffend die Anmeldung beim Österreichischen Patentamt 6415/72 - gemäß unbeantwortetem Begehren vom 19. November 1980". Die Beschwerde richtet sich gegen die "Republik Österreich (Bundesministerium für Bauten und Technik)" und das "Land Wien (Magistratsdirektion der Stadt Wien)" als "belangte Behörden".Der Beschwerdeführer erhebt "Säumnisbeschwerde bezüglich der Enteignungsdurchführung gemäß Paragraph 29, des Patentgesetzes 1970 betreffend die Anmeldung beim Österreichischen Patentamt 6415/72 - gemäß unbeantwortetem Begehren vom 19. November 1980". Die Beschwerde richtet sich gegen die "Republik Österreich (Bundesministerium für Bauten und Technik)" und das "Land Wien (Magistratsdirektion der Stadt Wien)" als "belangte Behörden".
Dazu wird in der Beschwerde ausgeführt, es sei im Sinne des § 29 des Patentgesetzes 1970 der öffentlichen Hand erlaubt, jede Erfindung unverzüglich zu nutzen; nur sei ein bestimmter Enteignungsvorgang durchzuführen, der eine Entschädigung des Erfinders vorsehe. Auf Grund der Patentanmeldung des Beschwerdeführers Zl. 6415 vom 25. Juli 1972 und der gesetzlichen Wirksamkeit eines daraus erzielten Patentes habe der Beschwerdeführer in einem Briefwechsel mit dem Bundesministerium für Bauten und Technik und der Magistratsdirektion der Gemeinde Wien letztlich eine entsprechende Erfüllung des § 29 des Patentgesetzes 1970 begehrt. Dieses Schreiben bzw. Begehren des Beschwerdeführers vom 19. November 1980 sei ohne Reaktion geblieben. Die genannte Patentanmeldung betreffe jene Bauweise, die von der Republik Österreich als Bauträger allein oder zusammen mit dem Land Wien bei bedeutendsten Hochbauten Wiens angewendet worden sei bzw. angewendet werde. Jenes Merkmal des § 29 des Patentgesetzes 1970, welches vom öffentlichen Interesse spreche, scheine somit zweifelsfrei erfüllt. Nachdem der Beschwerdeführer im April 1978 den Offenlegungsbeschluß für seine Patentanmeldung zugestellt erhalten habe, sei er mit einem Entschädigungsbegehren an das Bautenministerium herangetreten. Mit Schreiben Zl. 790.063/5-II/7/78 habe sich die Behörde geweigert, das Recht des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung anzuerkennen. Sie machte im Gegenteil eine Vorbenützung bzw. eine öffentliche Vorbenützung durch Bauwerke der öffentlichen Hand bzw. in deren Auftrag stehende Ziviltechniker geltend. Gestellt werden die Anträge:Dazu wird in der Beschwerde ausgeführt, es sei im Sinne des Paragraph 29, des Patentgesetzes 1970 der öffentlichen Hand erlaubt, jede Erfindung unverzüglich zu nutzen; nur sei ein bestimmter Enteignungsvorgang durchzuführen, der eine Entschädigung des Erfinders vorsehe. Auf Grund der Patentanmeldung des Beschwerdeführers Zl. 6415 vom 25. Juli 1972 und der gesetzlichen Wirksamkeit eines daraus erzielten Patentes habe der Beschwerdeführer in einem Briefwechsel mit dem Bundesministerium für Bauten und Technik und der Magistratsdirektion der Gemeinde Wien letztlich eine entsprechende Erfüllung des Paragraph 29, des Patentgesetzes 1970 begehrt. Dieses Schreiben bzw. Begehren des Beschwerdeführers vom 19. November 1980 sei ohne Reaktion geblieben. Die genannte Patentanmeldung betreffe jene Bauweise, die von der Republik Österreich als Bauträger allein oder zusammen mit dem Land Wien bei bedeutendsten Hochbauten Wiens angewendet worden sei bzw. angewendet werde. Jenes Merkmal des Paragraph 29, des Patentgesetzes 1970, welches vom öffentlichen Interesse spreche, scheine somit zweifelsfrei erfüllt. Nachdem der Beschwerdeführer im April 1978 den Offenlegungsbeschluß für seine Patentanmeldung zugestellt erhalten habe, sei er mit einem Entschädigungsbegehren an das Bautenministerium herangetreten. Mit Schreiben Zl. 790.063/5-II/7/78 habe sich die Behörde geweigert, das Recht des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung anzuerkennen. Sie machte im Gegenteil eine Vorbenützung bzw. eine öffentliche Vorbenützung durch Bauwerke der öffentlichen Hand bzw. in deren Auftrag stehende Ziviltechniker geltend. Gestellt werden die Anträge:
"l. Zu Recht zu erkennen, daß die zuständigen Behörden säumig sind, den Enteignungsvorgang - im Umfange des Bedarfes der öffentlichen Hand - gegenüber meiner Patentanmeldung 6415/72 entsprechend dem § 29 PatG. 1970 in die Wege zu leiten und durchzuführen. "l. Zu Recht zu erkennen, daß die zuständigen Behörden säumig sind, den Enteignungsvorgang - im Umfange des Bedarfes der öffentlichen Hand - gegenüber meiner Patentanmeldung 6415/72 entsprechend dem Paragraph 29, PatG. 1970 in die Wege zu leiten und durchzuführen.
2. Zu Recht zu erkennen, daß der Enteignungszeitpunkt mit dem Zeitpunkt der Patentantragstellung zusammenfällt.
3. Zu Recht zu erkennen, daß die Entschädigungsbemessung der vollen Neuheitsoffenbarung des Patentantrages zu entsprechen hat.
4. Zu Recht zu erkennen, daß mir auch ob des Säumnisses der Behörden und der dadurch bedingten Rechtsunkosten gemäß Patentgesetz eine Entschädigung zusteht.
5. Zu Recht zu erkennen, daß sich die belangten Behörden meiner - im Hinblick auf eine Verjährung unumgänglich gewordenen Entschädigungsklage beim zuständigen Handelsgericht Wien - ohne Verzögerungs- und Rechtsvereitlungstaktik im Sinne des § 29 PatG. 1970 zu stellen haben." 5. Zu Recht zu erkennen, daß sich die belangten Behörden meiner - im Hinblick auf eine Verjährung unumgänglich gewordenen Entschädigungsklage beim zuständigen Handelsgericht Wien - ohne Verzögerungs- und Rechtsvereitlungstaktik im Sinne des Paragraph 29, PatG. 1970 zu stellen haben."
Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.
Der § 29 Abs. 1 erster Satz des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, lautet: "Fordert es das Interesse der bewaffneten Macht oder der öffentlichen Wohlfahrt oder sonst ein zwingendes Bundesinteresse, daß eine Erfindung, für welche ein Patent angemeldet oder bereits erteilt worden ist, ganz oder teilweise von der Bundesverwaltung selbst benützt oder der allgemeinen Benützung überlassen wird, so ist die Bundesverwaltung berechtigt, dieses Patent oder das Recht zur Benützung der Erfindung auf Grund des vom zuständigen Landeshauptmann geschöpften Erkenntnisses gegen angemessene Entschädigung ganz oder teilweise zu enteignen und die Erfindung auf Grund des Enteignungserkenntnisses in Benützung zu nehmen oder der allgemeinen Benützung zu überlassen."Der Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt , Nr. 259, lautet: "Fordert es das Interesse der bewaffneten Macht oder der öffentlichen Wohlfahrt oder sonst ein zwingendes Bundesinteresse, daß eine Erfindung, für welche ein Patent angemeldet oder bereits erteilt worden ist, ganz oder teilweise von der Bundesverwaltung selbst benützt oder der allgemeinen Benützung überlassen wird, so ist die Bundesverwaltung berechtigt, dieses Patent oder das Recht zur Benützung der Erfindung auf Grund des vom zuständigen Landeshauptmann geschöpften Erkenntnisses gegen angemessene Entschädigung ganz oder teilweise zu enteignen und die Erfindung auf Grund des Enteignungserkenntnisses in Benützung zu nehmen oder der allgemeinen Benützung zu überlassen."
Nach dieser Bestimmung, auf die der Beschwerdeführer sein Vorbringen stützt, ist somit bei Zutreffen der angeführten Voraussetzungen die Enteignung eines Patents zugunsten der "Bundesverwaltung" gegen angemessene Entschädigung vorgesehen. Eine ähnlich lautende Bestimmung war schon im § 15 des Patentgesetzes 1897, RGBl. Nr. 30, enthalten.Nach dieser Bestimmung, auf die der Beschwerdeführer sein Vorbringen stützt, ist somit bei Zutreffen der angeführten Voraussetzungen die Enteignung eines Patents zugunsten der "Bundesverwaltung" gegen angemessene Entschädigung vorgesehen. Eine ähnlich lautende Bestimmung war schon im Paragraph 15, des Patentgesetzes 1897, RGBl. Nr. 30, enthalten.
Nach Art. 133 Z. 3 B-VG sind die Angelegenheiten des Patentwesens von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen. Unter Bedachtnahme auf die historische Auslegungsmethode, die vom Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung insbesondere bei der Auslegung der Kompetenzartikel der Bundesverfassung angewendet wird, ist auch die oben wiedergegebene Bestimmung des § 29 des Patentgesetzes 1970 unter den Kompetenztatbestand "Patentwesen" (Art. 10 Abs. 1 Z. 8 B-VG) zu subsumieren. Keine andere Bedeutung kommt dem Begriff "Patentwesen" im Art. 133 Z. 3 B-VG zu.Nach Artikel 133, Ziffer 3, B-VG sind die Angelegenheiten des Patentwesens von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen. Unter Bedachtnahme auf die historische Auslegungsmethode, die vom Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung insbesondere bei der Auslegung der Kompetenzartikel der Bundesverfassung angewendet wird, ist auch die oben wiedergegebene Bestimmung des Paragraph 29, des Patentgesetzes 1970 unter den Kompetenztatbestand "Patentwesen" (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG) zu subsumieren. Keine andere Bedeutung kommt dem Begriff "Patentwesen" im Artikel 133, Ziffer 3, B-VG zu.
Die im Art. 133 B-VG angeführten Angelegenheiten sind der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes schlechthin, also auch in bezug auf Säumnisbeschwerden entzogen (vgl. u.a. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1952, Slg. N. F. Nr. 2636/A).Die im Artikel 133, B-VG angeführten Angelegenheiten sind der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes schlechthin, also auch in bezug auf Säumnisbeschwerden entzogen vergleiche , u.a. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1952, Slg. N. F. Nr. 2636/A).
Da somit die vorliegende Beschwerde in einer - von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen - Angelegenheit des Patentwesens erhoben wird, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Da somit die vorliegende Beschwerde in einer - von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen - Angelegenheit des Patentwesens erhoben wird, war sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 18. Dezember 1981
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Patentangelegenheiten (B-VG Art133 Z3)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981040143.X00Im RIS seit
05.03.2004Zuletzt aktualisiert am
01.06.2011