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StVONorm
StVO 1960 §23 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1832/62 E 29. Mai 1963 RS 1Stammrechtssatz
Dem Verkehrszeichen nach § 53 lit a StVO 1960 kommt die Bedeutung zu, daß als "Parkplatz" im Sinne des § 23 StVO 1960 für die Halteverbote und Parkverbote des § 24 StVO 1960 nicht gelten, nur die Parkplätze anzusehen sind. die mit dem erwähnten Hinweiszeichen "gekennzeichnet" sind. Anders ist das Verkehrszeichen nach § 53 lit b StVO 1960 zu beurteilen, das lediglich auf einen Parkplatz "hinweist".Dem Verkehrszeichen nach Paragraph 53, Litera a, StVO 1960 kommt die Bedeutung zu, daß als "Parkplatz" im Sinne des Paragraph 23, StVO 1960 für die Halteverbote und Parkverbote des Paragraph 24, StVO 1960 nicht gelten, nur die Parkplätze anzusehen sind. die mit dem erwähnten Hinweiszeichen "gekennzeichnet" sind. Anders ist das Verkehrszeichen nach Paragraph 53, Litera b, StVO 1960 zu beurteilen, das lediglich auf einen Parkplatz "hinweist".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981020158.X02Im RIS seit
19.02.2004Zuletzt aktualisiert am
13.10.2023