Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht;Norm
ASVG §27 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Jurasek und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Pichler, Dr. Knell und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde des HP in W, vertreten durch Dr. Rudolf Müller, Rechtsanwalt in Wien II, Leopoldsgasse 51, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 9. August 1979, Zl. 120.944/2-6/1979, betreffend Versicherungs- und Beitragspflicht in der Unfallversicherung der Bauern (mitbeteiligte Partei:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Jurasek und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Pichler, Dr. Knell und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde des HP in W, vertreten durch Dr. Rudolf Müller, Rechtsanwalt in Wien römisch zwei, Leopoldsgasse 51, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 9. August 1979, Zl. 120.944/2-6/1979, betreffend Versicherungs- und Beitragspflicht in der Unfallversicherung der Bauern (mitbeteiligte Partei:
Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Wien II, Schiffamtsgasse 15), nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Rudolf Müller, sowie des Vertreters der belangten Behörde, Rat Mag. WB, sowie des Vertreters der mitbeteiligten Partei, Dr. Ulrich Kleiber, zu Recht erkannt:Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Wien römisch zwei, Schiffamtsgasse 15), nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Rudolf Müller, sowie des Vertreters der belangten Behörde, Rat Mag. WB, sowie des Vertreters der mitbeteiligten Partei, Dr. Ulrich Kleiber, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit über die Beitragspflicht (Einreihung in die Versicherungsklassen) des Beschwerdeführers in der Unfallversicherung der Bauern abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 18.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 4. August 1978 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b und Abs. 4 ASVG, in der Fassung des BGBl. Nr. 775/1974, in der Zeit vom 1. Jänner 1975 bis laufend in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert sei und daß er gemäß § 72 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG die Beiträge für die Zeit vom 1. Jänner 1975 bis 30. September 1976 in der Versicherungsklasse I a, vom 1. Oktober 1976 bis 31. Dezember 1977 in der Versicherungsklasse I und vom 1. Jänner 1978 bis laufend von der Beitragsgrundlage S 2.217,-- zu entrichten habe. Nach der Begründung dieses Bescheides sei der Beschwerdeführer laut Finanzamt Gänserndorf Eigentümer von landwirtschaftlichen Flächen mit einem Einheitswert von S 2.000,--. Aus einem Schreiben des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, daß er das Grundstück selbst bewirtschafte. Der Mindestbeitragsgrundlage von S 2.217,--sei ein Einheitswert von S 35.000,-- zugrundezulegen.Mit Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 4. August 1978 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und Absatz 4, ASVG, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 775 aus 1974,, in der Zeit vom 1. Jänner 1975 bis laufend in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert sei und daß er gemäß Paragraph 72, Absatz 2 und Absatz 3, ASVG die Beiträge für die Zeit vom 1. Jänner 1975 bis 30. September 1976 in der Versicherungsklasse römisch eins a, vom 1. Oktober 1976 bis 31. Dezember 1977 in der Versicherungsklasse römisch eins und vom 1. Jänner 1978 bis laufend von der Beitragsgrundlage S 2.217,-- zu entrichten habe. Nach der Begründung dieses Bescheides sei der Beschwerdeführer laut Finanzamt Gänserndorf Eigentümer von landwirtschaftlichen Flächen mit einem Einheitswert von S 2.000,--. Aus einem Schreiben des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, daß er das Grundstück selbst bewirtschafte. Der Mindestbeitragsgrundlage von S 2.217,--sei ein Einheitswert von S 35.000,-- zugrundezulegen.
Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Einspruch wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12. Jänner 1979 abgewiesen und der Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 4. August 1978 mit der Maßgabe bestätigt, daß ab 1. Jänner 1979 an die Stelle der zitierten Gesetzesbestimmungen die entsprechenden, inhaltlich gleichlautenden des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes vom 11. Oktober 1978, BGBl. Nr. 559/1978, zu treten hätten. Nach der Begründung dieses Bescheides sei vom Beschwerdeführer auch im Zuge des Einspruchsverfahrens nicht bestritten worden, daß er - was übrigens einwandfrei aus den vorhandenen, schriftlichen Unterlagen, insbesondere dem Einheitswert- und Grundsteuermeßbescheid des zuständigen Finanzamtes hervorgehe - Eigentümer von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken sei, die seitens des zuständigen Finanzamtes als landwirtschaftlicher Betrieb zusammengefaßt und mit einem Einheitswert von S 2.000,-- bewertet worden seien. Da auch vom Beschwerdeführer keinerlei gegenteiliges Vorbringen getätigt, sondern vielmehr neuerlich bestätigt worden sei, daß seine Grundstücke zum Eigenbedarf von ihm genutzt würden, sei - auch unter Beachtung der zwingenden Bestimmungen des bis zum 31. Dezember 1978 geltenden § 72 Abs. 3 ASVG, die sodann gleichlautend in das Bauern-Sozialversicherungsgesetz mit Wirkung ab 1. Jänner 1979 übernommen worden seien - vom Landeshauptmann anzunehmen, daß der gegenständliche landwirtschaftliche Betrieb auf Rechnung und Gefahr des Beschwerdeführers geführt worden sei bzw. werde. Dies habe zur Folge gehabt, daß der Beschwerdeführer nach den zwingenden Gesetzesbestimmungen in die Versicherungs- und Beitragspflicht in der Unfallversicherung der Bauern habe einbezogen werden müssen. Die Festsetzung der hiefür zu entrichtenden Beiträge sei von der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt der Bauern unter richtiger Anwendung der zwingenden Gesetzesbestimmungen vorgenommen worden, sodaß sich auch diesbezüglich die Einwendungen des Beschwerdeführers als unerheblich erwiesen. Insbesondere gelte dies für die von ihm letzten Endes hauptsächlich bekämpfte Festsetzung der Beiträge für die Führer von landwirtschaftlichen Betrieben, die einen Einheitswert von S 2.000,-- bis S 35.000,-- aufwiesen und für welche seitens des Gesetzgebers eine einheitliche Versicherungsklasse und, was die Zeit ab 1. Jänner 1978 betreffe, einheitliche Beitragsgrundlagen festgesetzt worden seien. Die in dieser Beziehung sehr ausführlichen Darlegungen des Beschwerdeführers sollten offenbar eine Verfassungswidrigkeit der betreffenden Gesetzesbestimmungen aufzeigen.Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Einspruch wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12. Jänner 1979 abgewiesen und der Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 4. August 1978 mit der Maßgabe bestätigt, daß ab 1. Jänner 1979 an die Stelle der zitierten Gesetzesbestimmungen die entsprechenden, inhaltlich gleichlautenden des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes vom 11. Oktober 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zu treten hätten. Nach der Begründung dieses Bescheides sei vom Beschwerdeführer auch im Zuge des Einspruchsverfahrens nicht bestritten worden, daß er - was übrigens einwandfrei aus den vorhandenen, schriftlichen Unterlagen, insbesondere dem Einheitswert- und Grundsteuermeßbescheid des zuständigen Finanzamtes hervorgehe - Eigentümer von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken sei, die seitens des zuständigen Finanzamtes als landwirtschaftlicher Betrieb zusammengefaßt und mit einem Einheitswert von S 2.000,-- bewertet worden seien. Da auch vom Beschwerdeführer keinerlei gegenteiliges Vorbringen getätigt, sondern vielmehr neuerlich bestätigt worden sei, daß seine Grundstücke zum Eigenbedarf von ihm genutzt würden, sei - auch unter Beachtung der zwingenden Bestimmungen des bis zum 31. Dezember 1978 geltenden Paragraph 72, Absatz 3, ASVG, die sodann gleichlautend in das Bauern-Sozialversicherungsgesetz mit Wirkung ab 1. Jänner 1979 übernommen worden seien - vom Landeshauptmann anzunehmen, daß der gegenständliche landwirtschaftliche Betrieb auf Rechnung und Gefahr des Beschwerdeführers geführt worden sei bzw. werde. Dies habe zur Folge gehabt, daß der Beschwerdeführer nach den zwingenden Gesetzesbestimmungen in die Versicherungs- und Beitragspflicht in der Unfallversicherung der Bauern habe einbezogen werden müssen. Die Festsetzung der hiefür zu entrichtenden Beiträge sei von der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt der Bauern unter richtiger Anwendung der zwingenden Gesetzesbestimmungen vorgenommen worden, sodaß sich auch diesbezüglich die Einwendungen des Beschwerdeführers als unerheblich erwiesen. Insbesondere gelte dies für die von ihm letzten Endes hauptsächlich bekämpfte Festsetzung der Beiträge für die Führer von landwirtschaftlichen Betrieben, die einen Einheitswert von S 2.000,-- bis S 35.000,-- aufwiesen und für welche seitens des Gesetzgebers eine einheitliche Versicherungsklasse und, was die Zeit ab 1. Jänner 1978 betreffe, einheitliche Beitragsgrundlagen festgesetzt worden seien. Die in dieser Beziehung sehr ausführlichen Darlegungen des Beschwerdeführers sollten offenbar eine Verfassungswidrigkeit der betreffenden Gesetzesbestimmungen aufzeigen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12. Jänner 1979, betreffend die Versicherungspflicht und Beitragsbemessung in der Unfallversicherung der Bauern, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid aus seinen zutreffenden Gründen bestätigt. Bemerkt wird im angefochtenen Bescheid, daß entgegen der im Bescheid des Landeshauptmannes enthaltenen Rechtsmittelbelehrung, es sei dagegen eine Berufung unzulässig, die Berufung an die belangte Behörde zulässig gewesen sei, weil der Landeshauptmann auch über die Versicherungspflicht abgesprochen habe. Die Berufungsausführungen seien jedoch nicht geeignet, eine Änderung des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich herbeizuführen, zumal auch hier die Tatsache des Bestandes der Pflichtversicherung nicht bestritten worden sei.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12. Jänner 1979, betreffend die Versicherungspflicht und Beitragsbemessung in der Unfallversicherung der Bauern, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid aus seinen zutreffenden Gründen bestätigt. Bemerkt wird im angefochtenen Bescheid, daß entgegen der im Bescheid des Landeshauptmannes enthaltenen Rechtsmittelbelehrung, es sei dagegen eine Berufung unzulässig, die Berufung an die belangte Behörde zulässig gewesen sei, weil der Landeshauptmann auch über die Versicherungspflicht abgesprochen habe. Die Berufungsausführungen seien jedoch nicht geeignet, eine Änderung des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich herbeizuführen, zumal auch hier die Tatsache des Bestandes der Pflichtversicherung nicht bestritten worden sei.
Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Nach dem Beschwerdevorbringen könne von der Einhaltung der Bestimmungen des § 58 Abs. 2 AVG 1950 und des § 60 dieses Gesetzes im angefochtenen Bescheid nicht die Rede sein. Die Begründung der belangten Behörde, daß die Tatsache des Bestandes der Pflichtversicherung nicht bestritten worden sei, sei geradezu aktenwidrig, zumal der Beschwerdeführer in seiner Berufung ausdrücklich bestritten habe, daß die Bebauung seines landwirtschaftlichen Grundstückes für den Eigenbedarf im angegebenen und festgestellten Umfang keinen "landwirtschaftlichen Betrieb" darstelle. Ein Betrieb liege nur dann vor, wenn die Absicht seines Inhabers auf eine fortgesetzte Tätigkeit gerichtet sei, und zwar zu dem Zweck, sich eine fortgesetzte, nicht gelegentliche Einnahmsquelle zu verschaffen. Es sei im Verwaltungsverfahren nicht erhoben worden, ob der Beschwerdeführer das Grundstück fortgesetzt nutze oder bloß gelegentlich. Es könne zweifellos nicht davon ausgegangen werden, daß jeder Grundstückseigentümer, der eine Anbaufläche besitze, deshalb schon einen landwirtschaftlichen Betrieb ausübe. Es müsse ein Mindesterfordernis an fachlichem Substrat vorhanden sein, damit von einem Betrieb im technischen Sinn gesprochen werden könne. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers bestehe ausschließlich darin, auf seinem Grundstück Johannisbeeren anzubauen, die er für eigene Zwecke zu Marmelade verkoche. Seiner wirtschaftlichen Zweckbestimmung nach sei die Tätigkeit des Beschwerdeführers nach der Verkehrsauffassung eher als Nutzung eines Hausgartens anzusehen und keinesfalls als eine wirtschaftliche (wenn auch landwirtschaftliche) Tätigkeit im Sinne eines "Betriebes". Eine Verletzung seiner Rechte aus § 410 ASVG erblicke der Beschwerdeführer darin, daß die belangte Behörde den Bescheid des Landeshauptmannes vollinhaltlich bestätigt habe, ohne darauf Bedacht zu nehmen, daß dem Beschwerdeführer durch den Bescheid des Landeshauptmannes eine Instanz des Verwaltungsverfahrens entzogen worden sei. Während nämlich der Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt der Bauern lediglich den Zeitraum bis zum Jahre 1978 betroffen habe, dehne der Landeshauptmann mit Bescheid vom 12. Jänner 1979 die Feststellung der Versicherungspflicht auch auf den Zeitraum ab 1. Jänner 1979 aus, der nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen sei. Dadurch, daß der Landeshauptmann über die Versicherungspflicht in einem Punkt entschieden habe, der nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen sei, habe er den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein Verfahren vor der ersten Instanz verkürzt, weshalb der Bescheid des Landeshauptmannes in diesem Punkt von der belangten Behörde aufzuheben gewesen wäre. Insoweit sei daher der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Ferner finden sich in der Beschwerde umfangreiche Ausführungen darüber, daß die vom Gesetzgeber vorgenommene Pauschalierung, wonach Grundstücke ab einem Einheitswert von S 2.000,-- der Versicherungspflicht unterlägen, jedoch der Beitragsermittlung ein Mindesteinheitswert von S 35.000,-- zugrundezulegen sei, eine verfassungsrechtlich bedenkliche Regelung sei, deren Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof angeregt werde.Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Nach dem Beschwerdevorbringen könne von der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 58, Absatz 2, AVG 1950 und des Paragraph 60, dieses Gesetzes im angefochtenen Bescheid nicht die Rede sein. Die Begründung der belangten Behörde, daß die Tatsache des Bestandes der Pflichtversicherung nicht bestritten worden sei, sei geradezu aktenwidrig, zumal der Beschwerdeführer in seiner Berufung ausdrücklich bestritten habe, daß die Bebauung seines landwirtschaftlichen Grundstückes für den Eigenbedarf im angegebenen und festgestellten Umfang keinen "landwirtschaftlichen Betrieb" darstelle. Ein Betrieb liege nur dann vor, wenn die Absicht seines Inhabers auf eine fortgesetzte Tätigkeit gerichtet sei, und zwar zu dem Zweck, sich eine fortgesetzte, nicht gelegentliche Einnahmsquelle zu verschaffen. Es sei im Verwaltungsverfahren nicht erhoben worden, ob der Beschwerdeführer das Grundstück fortgesetzt nutze oder bloß gelegentlich. Es könne zweifellos nicht davon ausgegangen werden, daß jeder Grundstückseigentümer, der eine Anbaufläche besitze, deshalb schon einen landwirtschaftlichen Betrieb ausübe. Es müsse ein Mindesterfordernis an fachlichem Substrat vorhanden sein, damit von einem Betrieb im technischen Sinn gesprochen werden könne. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers bestehe ausschließlich darin, auf seinem Grundstück Johannisbeeren anzubauen, die er für eigene Zwecke zu Marmelade verkoche. Seiner wirtschaftlichen Zweckbestimmung nach sei die Tätigkeit des Beschwerdeführers nach der Verkehrsauffassung eher als Nutzung eines Hausgartens anzusehen und keinesfalls als eine wirtschaftliche (wenn auch landwirtschaftliche) Tätigkeit im Sinne eines "Betriebes". Eine Verletzung seiner Rechte aus Paragraph 410, ASVG erblicke der Beschwerdeführer darin, daß die belangte Behörde den Bescheid des Landeshauptmannes vollinhaltlich bestätigt habe, ohne darauf Bedacht zu nehmen, daß dem Beschwerdeführer durch den Bescheid des Landeshauptmannes eine Instanz des Verwaltungsverfahrens entzogen worden sei. Während nämlich der Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt der Bauern lediglich den Zeitraum bis zum Jahre 1978 betroffen habe, dehne der Landeshauptmann mit Bescheid vom 12. Jänner 1979 die Feststellung der Versicherungspflicht auch auf den Zeitraum ab 1. Jänner 1979 aus, der nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen sei. Dadurch, daß der Landeshauptmann über die Versicherungspflicht in einem Punkt entschieden habe, der nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen sei, habe er den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein Verfahren vor der ersten Instanz verkürzt, weshalb der Bescheid des Landeshauptmannes in diesem Punkt von der belangten Behörde aufzuheben gewesen wäre. Insoweit sei daher der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Ferner finden sich in der Beschwerde umfangreiche Ausführungen darüber, daß die vom Gesetzgeber vorgenommene Pauschalierung, wonach Grundstücke ab einem Einheitswert von S 2.000,-- der Versicherungspflicht unterlägen, jedoch der Beitragsermittlung ein Mindesteinheitswert von S 35.000,-- zugrundezulegen sei, eine verfassungsrechtlich bedenkliche Regelung sei, deren Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof angeregt werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 415 ASVG steht die Berufung an den Bundesminister für soziale Verwaltung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes in den (im Beschwerdefall nicht in Betracht kommenden) Fällen des § 413 Abs. 1 Z. 2 allgemein, in den Fällen des § 413 Abs. 1 Z. 1 jedoch nur zu, wenn über die Versicherungspflicht oder die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung entschieden worden ist. Nach § 182 des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Bauern-Sozial-versicherungsgesetz - BSVG), BGBl. Nr. 559, gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes (mit im Beschwerdefall nicht relevanten Änderungen) die Bestimmungen des 7. Teiles des ASVG, demnach auch dessen § 415.Gemäß Paragraph 415, ASVG steht die Berufung an den Bundesminister für soziale Verwaltung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes in den (im Beschwerdefall nicht in Betracht kommenden) Fällen des Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer 2, allgemein, in den Fällen des Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer eins, jedoch nur zu, wenn über die Versicherungspflicht oder die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung entschieden worden ist. Nach Paragraph 182, des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Bauern-Sozial-versicherungsgesetz - BSVG), Bundesgesetzblatt , Nr. 559, gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes (mit im Beschwerdefall nicht relevanten Änderungen) die Bestimmungen des 7. Teiles des ASVG, demnach auch dessen Paragraph 415,
Nach der von der früheren abweichenden nunmehrigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht der Rechtszug an den Bundesminister für soziale Verwaltung in den Fällen des § 413 Abs. 1 Z. 1 ASVG auch dann, wenn im Bescheid des Landeshauptmannes sowohl über die Versicherungspflicht als auch über die Beitragsfrage als Hauptfrage abgesprochen wurde, nur hinsichtlich des Abspruches über die Versicherungspflicht zu (Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Mai 1980, Zl. 1205/76).Nach der von der früheren abweichenden nunmehrigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht der Rechtszug an den Bundesminister für soziale Verwaltung in den Fällen des Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG auch dann, wenn im Bescheid des Landeshauptmannes sowohl über die Versicherungspflicht als auch über die Beitragsfrage als Hauptfrage abgesprochen wurde, nur hinsichtlich des Abspruches über die Versicherungspflicht zu (Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Mai 1980, Zl. 1205/76).
Im vorliegenden Fall hat der Landeshauptmann mit Bescheid vom 12. Jänner 1979 durch den Ausspruch, den Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 4. August 1978 (mit der in dieser Beziehung nicht relevanten Maßgabe) zu bestätigen, sowohl über die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers als auch über die Höhe der von ihm zu entrichtenden Beiträge entschieden. Nach der dargestellten neueren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründete dies aber nicht die Zuständigkeit der belangten Behörde, auch über die Beitragshöhe meritorisch zu entscheiden. Dies ist jedoch durch den Ausspruch des angefochtenen Bescheides, den Bescheid des Landeshauptmannes aus seinen zutreffenden Gründen zu bestätigen, geschehen. Dieser Teil des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. b VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Aus diesem Grund sind auch die vom Beschwerdeführer als verfassungsrechtlich bedenklich bezeichneten Gesetzesbestimmungen über die Beitragshöhe nicht präjudiziell.Im vorliegenden Fall hat der Landeshauptmann mit Bescheid vom 12. Jänner 1979 durch den Ausspruch, den Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 4. August 1978 (mit der in dieser Beziehung nicht relevanten Maßgabe) zu bestätigen, sowohl über die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers als auch über die Höhe der von ihm zu entrichtenden Beiträge entschieden. Nach der dargestellten neueren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründete dies aber nicht die Zuständigkeit der belangten Behörde, auch über die Beitragshöhe meritorisch zu entscheiden. Dies ist jedoch durch den Ausspruch des angefochtenen Bescheides, den Bescheid des Landeshauptmannes aus seinen zutreffenden Gründen zu bestätigen, geschehen. Dieser Teil des angefochtenen Bescheides war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera b, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Aus diesem Grund sind auch die vom Beschwerdeführer als verfassungsrechtlich bedenklich bezeichneten Gesetzesbestimmungen über die Beitragshöhe nicht präjudiziell.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b erster Halbsatz ASVG, in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden, ab 1. Jänner 1974 geltenden Fassung der 29. Novelle BGBl. Nr. 31/1973 (und der nur sprachlichen Änderung des Ausdruckes "selbständigen Erwerbstätigen" durch die 32. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 704/1976), sind in der Unfallversicherung alle selbständig Erwerbstätigen versichert, die einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb oder diesem gleichgestellten Betrieb (§ 27 Abs. 2) auf eigene Rechnung und Gefahr führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Nach § 8 Abs. 4 ASVG, in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden, ab 1. Jänner 1974 geltenden Fassung der 31. Novelle, BGBl. Nr. 775/1974, besteht eine Pflichtversicherung nach Abs. 1 Z. 3 lit. b nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen Einheitswert den Betrag von S 2.000,-- erreicht oder übersteigt.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, erster Halbsatz ASVG, in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden, ab 1. Jänner 1974 geltenden Fassung der 29. Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973, (und der nur sprachlichen Änderung des Ausdruckes "selbständigen Erwerbstätigen" durch die 32. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,), sind in der Unfallversicherung alle selbständig Erwerbstätigen versichert, die einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb oder diesem gleichgestellten Betrieb (Paragraph 27, Absatz 2,) auf eigene Rechnung und Gefahr führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Nach Paragraph 8, Absatz 4, ASVG, in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden, ab 1. Jänner 1974 geltenden Fassung der 31. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 775 aus 1974,, besteht eine Pflichtversicherung nach Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen Einheitswert den Betrag von S 2.000,-- erreicht oder übersteigt.
Gemäß § 27 Abs. 1 ASVG, in der Stammfassung, sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe solche im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes vom 2. Juni 1948, BGBl. Nr. 140 (LAG), mit im Beschwerdefall nicht in Betracht kommenden Ausnahmen.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, ASVG, in der Stammfassung, sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe solche im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes vom 2. Juni 1948, Bundesgesetzblatt , Nr. 140 (LAG), mit im Beschwerdefall nicht in Betracht kommenden Ausnahmen.
Nach § 5 Abs. 1 erster Satz LAG, BGBl. Nr. 140/1948, in der Fassung der 2. Novelle BGBl. Nr. 782/1974, sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft u.a. Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion. Gemäß dem zweiten Satz des § 5 Abs. 1 LAG zählen in diesem Rahmen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues usw. Nach § 5 Abs. 2 LAG ist unter Gartenbau im Sinne des Abs. 1 die Hervorbringung u. a. von Obst auf eigenem oder gepachtetem Grund ohne Rücksicht auf die Betriebsweise zu verstehen.Nach Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz LAG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1948,, in der Fassung der 2. Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1974,, sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft u.a. Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion. Gemäß dem zweiten Satz des Paragraph 5, Absatz eins, LAG zählen in diesem Rahmen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues usw. Nach Paragraph 5, Absatz 2, LAG ist unter Gartenbau im Sinne des Absatz eins, die Hervorbringung u. a. von Obst auf eigenem oder gepachtetem Grund ohne Rücksicht auf die Betriebsweise zu verstehen.
Der Beschwerdeführer bestreitet von Anfang an lediglich das Vorliegen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes, weil die Tätigkeit des Beschwerdeführers ausschließlich darin bestehe, diesen für den eigenen Bedarf zu bewirtschaften. Mit diesem Vorbringen setzte sich der Landeshauptmann in seinem Bescheid auseinander. Wenn die belangte Behörde diese Gründe als zutreffend in den angefochtenen Bescheid übernimmt, kann ihr kein Begründungsmangel vorgeworfen werden, zumal der Beschwerdeführer in der Berufung diesbezüglich in tatsächlicher Hinsicht nichts Neues vorbrachte.
Die Tätigkeit des Beschwerdeführers bestehe nach seinem Vorbringen ausschließlich darin, auf seinem Grundstück Johannisbeeren anzubauen, die der Beschwerdeführer für eigene Zwecke zu Marmelade verkocht.
Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf eigene Rechnung und Gefahr, wobei auch die Absicht auf Erzielung eines Gewinnes fehlen kann (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Oktober 1961, Slg. N. F. Nr. 5654/A). Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 LAG ist schon dann gegeben, wenn innerhalb einer organisatorischen Einheit eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft allein mit Hilfe von technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse in der land- und forstwirtschaftlichen Produktion fortgesetzt verfolgt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1965, Slg. N. F. Nr. 6713/A). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen (Erkenntnis vom 22. März 1972, Slg. N. F. Nr. 8197/A), daß das Vorliegen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft auch dann angenommen werden muß, wenn eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn entwickelt wird, ohne daß hiebei eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist.Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf eigene Rechnung und Gefahr, wobei auch die Absicht auf Erzielung eines Gewinnes fehlen kann vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Oktober 1961, Slg. N. F. Nr. 5654/A). Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, LAG ist schon dann gegeben, wenn innerhalb einer organisatorischen Einheit eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft allein mit Hilfe von technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse in der land- und forstwirtschaftlichen Produktion fortgesetzt verfolgt vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1965, Slg. N. F. Nr. 6713/A). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen (Erkenntnis vom 22. März 1972, Slg. N. F. Nr. 8197/A), daß das Vorliegen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft auch dann angenommen werden muß, wenn eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn entwickelt wird, ohne daß hiebei eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist.
In diesem Sinn liegt die in der Beschwerde behauptete Tätigkeit, nämlich auf dem gegenständlichen Grundstück Johannisbeeren anzubauen, die für eigene Zwecke zu Marmelade verkocht werden, ohne daß es auf die Gewinnerzielungsabsicht ankommt, auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung. Die belangte Behörde ging daher von keiner unrichtigen rechtlichen Beurteilung aus, wenn sie aus den Gründen des Bescheides des Landeshauptmannes die Unfallversicherungspflicht des Beschwerdeführers nach den oben zitierten Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bejahte.
Wenn aber die Versicherungspflicht nach den oben zitierten Bestimmungen des ASVG für die Zeit vor dem 1. Jänner 1979 zu bejahen war, dann ergibt sich aus der Übergangsbestimmung des § 220 BSVG auch die Gesetzmäßigkeit der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ergänzten Feststellung, daß ab 1. Jänner 1979 anstelle der zitierten Gesetzesbestimmungen des ASVG die entsprechenden Vorschriften des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes zu treten hätten. Nach § 220 BSVG bleiben nämlich Personen, die am 31. Dezember 1978 nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften pflichtversichert waren, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr pflichtversichert wären, pflichtversichert, solange die für den Bestand der Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin zutreffen. Im übrigen sind auf eine solche Pflichtversicherung auch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden, jedoch kann der Versicherte den Antrag stellen, aus der Pflichtversicherung ausgeschieden zu werden; einen solchen Antrag hat der Versicherungsträger mit Wirkung von dem auf den Antrag folgenden Ersten des Kalendervierteljahres zu entsprechen.Wenn aber die Versicherungspflicht nach den oben zitierten Bestimmungen des ASVG für die Zeit vor dem 1. Jänner 1979 zu bejahen war, dann ergibt sich aus der Übergangsbestimmung des Paragraph 220, BSVG auch die Gesetzmäßigkeit der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ergänzten Feststellung, daß ab 1. Jänner 1979 anstelle der zitierten Gesetzesbestimmungen des ASVG die entsprechenden Vorschriften des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes zu treten hätten. Nach Paragraph 220, BSVG bleiben nämlich Personen, die am 31. Dezember 1978 nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften pflichtversichert waren, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr pflichtversichert wären, pflichtversichert, solange die für den Bestand der Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin zutreffen. Im übrigen sind auf eine solche Pflichtversicherung auch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden, jedoch kann der Versicherte den Antrag stellen, aus der Pflichtversicherung ausgeschieden zu werden; einen solchen Antrag hat der Versicherungsträger mit Wirkung von dem auf den Antrag folgenden Ersten des Kalendervierteljahres zu entsprechen.
Da der Landeshauptmann die Unfallversicherungspflicht des Beschwerdeführers nach den zitierten Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bejahte, ein Antrag an den Versicherungsträger auf Ausscheidung aus der Pflichtversicherung gemäß § 220 BSVG aber nicht vorlag, unterlief dem Landeshauptmann in der ergänzenden Feststellung keine Rechtswidrigkeit. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Slg. N. F. Nr. 9315/A, ausführlich dargelegt, daß die Rechtsmittelbehörde auch bei der Überprüfung von Feststellungsbescheiden im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden hat.Da der Landeshauptmann die Unfallversicherungspflicht des Beschwerdeführers nach den zitierten Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bejahte, ein Antrag an den Versicherungsträger auf Ausscheidung aus der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 220, BSVG aber nicht vorlag, unterlief dem Landeshauptmann in der ergänzenden Feststellung keine Rechtswidrigkeit. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Slg. N. F. Nr. 9315/A, ausführlich dargelegt, daß die Rechtsmittelbehörde auch bei der Überprüfung von Feststellungsbescheiden im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden hat.
Aus den dargelegten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid, soweit er die Unfallversicherungspflicht des Beschwerdeführers betrifft, mit keiner der vom Beschwerdeführer der belangten Behörde vorgeworfenen Rechtswidrigkeit behaftet, weshalb die Beschwerde in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen war.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, verwiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221, deren Art. III Abs. 2 anzuwenden ist.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 221, deren Artikel römisch drei, Absatz 2, anzuwenden ist.
Wien, am 18. Dezember 1981
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1979002663.X00Im RIS seit
09.01.2004Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012