Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG §108 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Jurasek und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Pichler, Dr. Knell und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, in dem über die Beschwerde der AB, gestorben am 5. Oktober 1980, wohnhaft gewesen in S, bis zu ihrem Tod vertreten gewesen durch den ihr zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt Dr. Sieglinde Lindmayr in Liezen, Phyrnstraße 1, eingeleiteten Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 6. März 1980, Zl. 121.019/3-6/80, betreffend Anerkennung der wirksamen Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen zur Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (mitbeteiligte Partei:
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Wien V, Wiedner Hauptstraße 84-86), den Beschluss gefasst:Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Wien römisch fünf, Wiedner Hauptstraße 84-86), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Begehren auf Kostenersatz wird abgewiesen.
Begründung
1.1. Am 22. März 1979 hat CB, geboren am 1. März 1900, der Ehegatte der AB, bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einen Antrag auf Alterspension gestellt. CB ist am 1. April 1979 gestorben. Die Witwe, geboren am 25. November 1918, hat am 20. April 1979 einen Antrag auf Witwenpension gestellt. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt vom 13. Juli 1979, gerichtet an CB, wurde dessen Antrag auf Zuerkennung einer Alterspension, mit Bescheid vom 6. Juli 1979, gerichtet an AB, wurde deren Antrag auf Zuerkennung einer Witwenpension abgelehnt; den letzteren Bescheid hat AB beim Schiedsgericht der Sozialversicherung mit Klage bekämpft. Am 24. Oktober 1979 hat AB in dem ihren verstorbenen Ehegatten betreffenden Alterspensionsverfahren eine Fortsetzungserklärung vor der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft abgegeben. 1.1. Am 22. März 1979 hat CB, geboren am 1. März 1900, der Ehegatte der AB, bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einen Antrag auf Alterspension gestellt. CB ist am 1. April 1979 gestorben. Die Witwe, geboren am 25. November 1918, hat am 20. April 1979 einen Antrag auf Witwenpension gestellt. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt vom 13. Juli 1979, gerichtet an CB, wurde dessen Antrag auf Zuerkennung einer Alterspension, mit Bescheid vom 6. Juli 1979, gerichtet an AB, wurde deren Antrag auf Zuerkennung einer Witwenpension abgelehnt; den letzteren Bescheid hat Ausschussbericht beim Schiedsgericht der Sozialversicherung mit Klage bekämpft. Am 24. Oktober 1979 hat Ausschussbericht in dem ihren verstorbenen Ehegatten betreffenden Alterspensionsverfahren eine Fortsetzungserklärung vor der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft abgegeben.
Mit Eingabe vom 28. August 1979 hat AB im Sinne des § 61 Abs. 3 GSPVG die Anerkennung von Versicherungszeiten vom 1. September 1960 bis 30. Juni 1977 für ihren verstorbenen Ehegatten beim Bundesminister für soziale Verwaltung beantragt.Mit Eingabe vom 28. August 1979 hat Ausschussbericht im Sinne des Paragraph 61, Absatz 3, GSPVG die Anerkennung von Versicherungszeiten vom 1. September 1960 bis 30. Juni 1977 für ihren verstorbenen Ehegatten beim Bundesminister für soziale Verwaltung beantragt.
1.2. Mit Bescheid vom 6. März 1980 hat der Bundesminister für soziale Verwaltung dem Antrag auf Anerkennung der wirksamen Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen zur Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen für die eben genannten Zeiten gemäß § 115 Abs. 3 GSVG keine Folge gegeben. 1.2. Mit Bescheid vom 6. März 1980 hat der Bundesminister für soziale Verwaltung dem Antrag auf Anerkennung der wirksamen Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen zur Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen für die eben genannten Zeiten gemäß Paragraph 115, Absatz 3, GSVG keine Folge gegeben.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, durch einen Vertreter zur Verfahrenshilfe namens der Beschwerdeführerin, AB, eingebrachte Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. AB ist am 5. Oktober 1980 nach Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Vorverfahrens, in dessen Zuge die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und einen Vorlageaufwand von S 150,-- verzeichnet hat, gestorben. Gemäß § 68 Abs. 1 ZPO ist die Verfahrenshilfe mit dem Tod der Beschwerdeführerin erloschen. 1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, durch einen Vertreter zur Verfahrenshilfe namens der Beschwerdeführerin, AB, eingebrachte Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Ausschussbericht ist am 5. Oktober 1980 nach Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Vorverfahrens, in dessen Zuge die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und einen Vorlageaufwand von S 150,-- verzeichnet hat, gestorben. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, ZPO ist die Verfahrenshilfe mit dem Tod der Beschwerdeführerin erloschen.
In der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Todfallsaufnahme vom 23. Oktober 1980 sind als großjährige Kinder ausgewiesen: "DE, geb. 31. 5. xxxx, .....in F und G; HB, geb. 13. 7. xxxx, .... in I; darüber hinaus wird das Vorhandensein weiterer Kinder, der Eltern und weiterer nächster Verwandter verneint.In der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Todfallsaufnahme vom 23. Oktober 1980 sind als großjährige Kinder ausgewiesen: "DE, geb. 31. 5. xxxx, .....in F und G; HB, geb. 13. 7. xxxx, .... in römisch eins; darüber hinaus wird das Vorhandensein weiterer Kinder, der Eltern und weiterer nächster Verwandter verneint.
Über Einladung durch den Verwaltungsgerichtshof, in der auf § 77 GSVG Bezug genommen worden ist, hat die erblasserische Tochter DE mit Schreiben vom 7. April 1981 mitgeteilt, daß eine Fortführung des Verfahrens durch den Tod ihrer Mutter, AB, nicht mehr erforderlich sei; sie erkläre hiemit, daß sie mit der Einstellung des Verfahrens einverstanden sei.Über Einladung durch den Verwaltungsgerichtshof, in der auf Paragraph 77, GSVG Bezug genommen worden ist, hat die erblasserische Tochter DE mit Schreiben vom 7. April 1981 mitgeteilt, daß eine Fortführung des Verfahrens durch den Tod ihrer Mutter, AB, nicht mehr erforderlich sei; sie erkläre hiemit, daß sie mit der Einstellung des Verfahrens einverstanden sei.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. § 77 GSVG lautet: 2.1. Paragraph 77, GSVG lautet:
"Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister bezugsberechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern des Verstorbenen zu, so sind sie zu gleichen Teilen anspruchsberechtigt."
§ 408 Abs. 1 ASVG, auf den § 194 GSVG verweist, bestimmt: Paragraph 408, Absatz eins, ASVG, auf den Paragraph 194, GSVG verweist, bestimmt:
"Ist beim Tode des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten das Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches durch den Versicherungsträger noch nicht abgeschlossen, so sind zur Fortsetzung des Verfahrens nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister berechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben."
Gemäß § 194 GSVG in Verbindung mit § 361 Abs. 1 Z. 1 ASVG sind die Leistungsansprüche von den Versicherungsträgern in der Pensionsversicherung auf Antrag festzustellen.Gemäß Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 361, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die Leistungsansprüche von den Versicherungsträgern in der Pensionsversicherung auf Antrag festzustellen.
2.2. Die genannten Bestimmungen haben eine abschließende sondererbfolgerechtliche Regelung zum Gegenstand; eine sonstige Vererblichkeit sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche kommt nicht in Betracht (Oberndorfer in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts, 6.2.2.4., Anm. 1 u. 10, zu den §§ 108 und 408 ASVG). 2.2. Die genannten Bestimmungen haben eine abschließende sondererbfolgerechtliche Regelung zum Gegenstand; eine sonstige Vererblichkeit sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche kommt nicht in Betracht (Oberndorfer in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts, 6.2.2.4., Anmerkung eins, u. 10, zu den Paragraphen 108 und 408 ASVG).
Die Nachfolge in der Bezugsberechtigung bzw. die Fortsetzung des Verfahrens setzen eine Erklärung des Fortsetzungsberechtigten voraus. Der sachliche Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen erstreckt sich auf das Leistungsverfahren sowohl vor den Sozialversicherungsträgern als auch vor den Schiedsgerichten.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Bezugsberechtigung nach § 77 Abs. 1 GSVG ist zum einen, daß der Versicherte das Verfahren bereits in Gang gebracht hat. Hat der Versicherte keinen Antrag auf Versicherungsleistung gestellt und wurde ein entsprechendes Verfahren auch von Amts wegen nicht eingeleitet, verfällt der Anspruch (Oberndorfer in Tomandl, System 6.2.2.4.). Sowohl der Versicherte CB als auch AB haben derartige Anträge gestellt, bzw. eine entsprechende Fortsetzungserklärung abgegeben.Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Bezugsberechtigung nach Paragraph 77, Absatz eins, GSVG ist zum einen, daß der Versicherte das Verfahren bereits in Gang gebracht hat. Hat der Versicherte keinen Antrag auf Versicherungsleistung gestellt und wurde ein entsprechendes Verfahren auch von Amts wegen nicht eingeleitet, verfällt der Anspruch (Oberndorfer in Tomandl, System 6.2.2.4.). Sowohl der Versicherte CB als auch Ausschussbericht haben derartige Anträge gestellt, bzw. eine entsprechende Fortsetzungserklärung abgegeben.
Die Bezugsberechtigung nach § 77 Abs. 1 GSVG setzt zum anderen eine fällige Geldleistung voraus. Unter einer solchen "fälligen" Geldleistung ist eine "angefallene" Leistung zu verstehen, was für den vorliegenden Leistungsanspruch aus der Pensionsversicherung bedeutet, daß der Versicherte im Zeitpunkt seines Todes das Anfallsalter für die Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters erreicht haben muß. Auch diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall erfüllt.Die Bezugsberechtigung nach Paragraph 77, Absatz eins, GSVG setzt zum anderen eine fällige Geldleistung voraus. Unter einer solchen "fälligen" Geldleistung ist eine "angefallene" Leistung zu verstehen, was für den vorliegenden Leistungsanspruch aus der Pensionsversicherung bedeutet, daß der Versicherte im Zeitpunkt seines Todes das Anfallsalter für die Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters erreicht haben muß. Auch diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall erfüllt.
2.3. Nicht erforderlich ist es hingegen, daß in diesem Zeitpunkt auch sämtliche sekundären Leistungsvoraussetzungen erfüllt waren. Da nun auch das Verwaltungsverfahren betreffend die Anerkennung der wirksamen Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen zur Pensionsversicherung dem Erwerb von Versicherungszeiten als sekundäre Leistungsvoraussetzungen für den Anspruch auf Alterspension dient, ist den Bezugs- (bzw. Fortsetzungs)berechtigten nach den § 77 GSVG und § 408 ASVG das Antragsrecht in einem solchen, den Verwaltungssachen zugehörigen Zwischenverfahren ebenso zuzubilligen wie das Fortsetzungsrecht in einem bereits auf Antrag oder von Amts wegen eingeleiteten Beitragsanerkennungsverfahren des Versicherten. 2.3. Nicht erforderlich ist es hingegen, daß in diesem Zeitpunkt auch sämtliche sekundären Leistungsvoraussetzungen erfüllt waren. Da nun auch das Verwaltungsverfahren betreffend die Anerkennung der wirksamen Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen zur Pensionsversicherung dem Erwerb von Versicherungszeiten als sekundäre Leistungsvoraussetzungen für den Anspruch auf Alterspension dient, ist den Bezugs- (bzw. Fortsetzungs)berechtigten nach den Paragraph 77, GSVG und Paragraph 408, ASVG das Antragsrecht in einem solchen, den Verwaltungssachen zugehörigen Zwischenverfahren ebenso zuzubilligen wie das Fortsetzungsrecht in einem bereits auf Antrag oder von Amts wegen eingeleiteten Beitragsanerkennungsverfahren des Versicherten.
Eine solche Fortsetzungserklärung des Fortsetzungsberechtigten kann sowohl für das Leistungsverfahren in diesem als auch für das den Verwaltungssachen zugehörige Zwischenverfahren in jenem, jeweils in dem Verfahrensstadium gestellt werden, in dem sich die Rechtssache im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten befindet. Dies bedeutet, daß ein Fortsetzungsberechtigter auch zur Einleitung oder zur Fortsetzung eines verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens legitimiert wäre.
2.4. Für den vorliegenden Fall hat dies zur Folge, daß aus dem fortsetzungsberechtigten Personenkreis der Sohn der Beschwerdeführerin mangels gemeinsamer Haushaltsführung jedenfalls ausscheidet. Für die erblasserische Tochter der verstorbenen Beschwerdeführerin, für die neben dem Wohnsitz in F auch die Anschrift der verstorbenen Beschwerdeführerin in G angegeben wurde, erübrigt sich eine Prüfung der Haushaltsgemeinschaft, weil sie auf die unter Hinweis auf § 77 GSVG erfolgte Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich erklärt hat, daß eine Fortführung des Verfahrens nicht mehr erforderlich und sie mit der Einstellung des Verfahrens einverstanden sei. 2.4. Für den vorliegenden Fall hat dies zur Folge, daß aus dem fortsetzungsberechtigten Personenkreis der Sohn der Beschwerdeführerin mangels gemeinsamer Haushaltsführung jedenfalls ausscheidet. Für die erblasserische Tochter der verstorbenen Beschwerdeführerin, für die neben dem Wohnsitz in F auch die Anschrift der verstorbenen Beschwerdeführerin in G angegeben wurde, erübrigt sich eine Prüfung der Haushaltsgemeinschaft, weil sie auf die unter Hinweis auf Paragraph 77, GSVG erfolgte Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich erklärt hat, daß eine Fortführung des Verfahrens nicht mehr erforderlich und sie mit der Einstellung des Verfahrens einverstanden sei.
Damit ist keine nach der abschließenden Regelung der § 77 GSVG, § 408 ASVG fortsetzungsberechtigte Person in das Verfahren eingetreten.Damit ist keine nach der abschließenden Regelung der Paragraph 77, GSVG, Paragraph 408, ASVG fortsetzungsberechtigte Person in das Verfahren eingetreten.
2.5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß niemand aus dem vom Gesetzgeber hiefür ausschließlich umschriebenen Personenkreis die Rechtspersönlichkeit der verstorbenen (selbst bereits fortsetzungsberechtigten) Beschwerdeführerin (und damit die Rechtspersönlichkeit des bereits vorverstorbenen Versicherten) in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht wird (vgl. zu ähnlichen Fällen mangelnder Fortsetzungstauglichkeit die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 1972, Slg. Nr. 6697/1972, und den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 1978, B 256/78 = ZfVB 1979/2/662, sowie den hg. Beschluß vom 14. Mai 1974, Slg. N.F. Nr. 8612/A; vgl. auch den hg. Beschluß vom 20. September 1977, Zl. 1882/77 = ZfVB 1978/1/217). 2.5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß niemand aus dem vom Gesetzgeber hiefür ausschließlich umschriebenen Personenkreis die Rechtspersönlichkeit der verstorbenen (selbst bereits fortsetzungsberechtigten) Beschwerdeführerin (und damit die Rechtspersönlichkeit des bereits vorverstorbenen Versicherten) in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht wird vergleiche , zu ähnlichen Fällen mangelnder Fortsetzungstauglichkeit die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 1972, Slg. Nr. 6697 aus 1972,, und den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 1978, B 256/78 = ZfVB 1979/2/662, sowie den hg. Beschluß vom 14. Mai 1974, Slg. N.F. Nr. 8612/A; vergleiche , auch den hg. Beschluß vom 20. September 1977, Zl. 1882/77 = ZfVB 1978/1/217).
Das Beschwerdeverfahren war infolgedessen in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG 1965 als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen.Das Beschwerdeverfahren war infolgedessen in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG 1965 als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen.
2.6. Im Falle der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegen Todes des Beschwerdeführers nach Einbringung der Beschwerde und Einleitung des Vorverfahrens findet ein Zuspruch von Kosten an die belangte Behörde nicht statt (vgl. den hg. Beschluß vom 27. September 1967, Slg. N.F. Nr. 7183/A, und die weitere bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit2, S. 518, zitierte Rechtsprechung); wird wegen Todes des Beschwerdeführers das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG 1965 als gegenstandslos geworden eingestellt, dann kann die belangte Behörde nicht als obsiegende Partei angesehen werden (vgl. den hg. Beschluß vom 5. Februar 1968, Zl. 1652/67, zitiert ebendort). 2.6. Im Falle der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegen Todes des Beschwerdeführers nach Einbringung der Beschwerde und Einleitung des Vorverfahrens findet ein Zuspruch von Kosten an die belangte Behörde nicht statt vergleiche , den hg. Beschluß vom 27. September 1967, Slg. N.F. Nr. 7183/A, und die weitere bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit2, S. 518, zitierte Rechtsprechung); wird wegen Todes des Beschwerdeführers das Verfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG 1965 als gegenstandslos geworden eingestellt, dann kann die belangte Behörde nicht als obsiegende Partei angesehen werden vergleiche , den hg. Beschluß vom 5. Februar 1968, Zl. 1652/67, zitiert ebendort).
Es war daher zwar das Beschwerdeverfahren einzustellen; mangels einer anwendbaren Kostenersatzbestimmung unter den §§ 47 ff VwGG 1965 hat die belangte Behörde jedoch gemäß § 58 VwGG 1965 den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen. Das Begehren auf Kostenersatz war daher abzuweisen.Es war daher zwar das Beschwerdeverfahren einzustellen; mangels einer anwendbaren Kostenersatzbestimmung unter den Paragraphen 47, ff VwGG 1965 hat die belangte Behörde jedoch gemäß Paragraph 58, VwGG 1965 den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen. Das Begehren auf Kostenersatz war daher abzuweisen.
2.7. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. 2.7. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.
Wien, am 18. Dezember 1981
Schlagworte
Belangte Behörde als nicht obsiegende NICHTOBSIEGENDE Partei Tod des BeschwerdeführersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980001078.X00Im RIS seit
27.02.2004Zuletzt aktualisiert am
08.02.2017