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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
ABGB §547;Rechtssatz
Der ruhende Nachlaß ist nach Einantwortung rechtlich nicht mehr existent; ein nach Einantwortung an den Nachlaß gerichteter und seinem Vertreter zugestellter Bescheid geht ins Leere und vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981170185.X01Im RIS seit
21.12.1981Zuletzt aktualisiert am
02.05.2013