Index
L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §207 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0186/76 E 18. März 1977 VwSlg 5104 F/1977 RS 3Stammrechtssatz
Die verschiedenen Phasen der Grundsteuererhebung sind kein Tatbestandsmerkmal der Abgabepflicht nach § 3 Abs 1 Stmk LAO; vielmehr ist die Erlassung des Steuermeßbescheides durch das Finanzamt eine gem § 209 Abs 1 BAO die Verjährung einer in diesem Zeitpunkt noch unverjährte Abgabe unterbrechende, nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches.Die verschiedenen Phasen der Grundsteuererhebung sind kein Tatbestandsmerkmal der Abgabepflicht nach Paragraph 3, Absatz eins, Stmk LAO; vielmehr ist die Erlassung des Steuermeßbescheides durch das Finanzamt eine gem Paragraph 209, Absatz eins, BAO die Verjährung einer in diesem Zeitpunkt noch unverjährte Abgabe unterbrechende, nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003344.X01Im RIS seit
21.12.1981Zuletzt aktualisiert am
23.08.2018