Index
L34006 Abgabenordnung Steiermark;Norm
BAO §207 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Pokorny, Dr. Wetzel und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Ratz, über die Beschwerde des Dkfm. NK und des Dkfm. AK, beide in B, sämtlich vertreten durch Dr. Karl Krawagna, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, Mittergasse 26, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. September 1980, Zl. 7-48 Ka 43/4-1980, betreffend Festsetzung von Grundsteuer für die Jahre 1975 und 1976 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Bruck an der Mur), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid vom 5. Oktober 1976 hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde Bruck an der Mur den Beschwerdeführern Grundsteuer für das Jahr 1975 und die folgenden Jahre bis zur Zustellung eines neuen Bescheides für die Grundstücke H-Gasse 6, W-Straße 69, B-Gasse 11 und R-Gasse 15 vorgeschrieben. Mit Bescheid vom 8. Mai 1978 wurde den Beschwerdeführern ein Bescheid über Grundsteuer 1975 und die folgenden Jahre für die genannten Grundstücke sowie das Grundstück R-gasse 13 zugestellt.
Mit Einheitswertbescheid und Grundsteuermeßbescheid des Finanzamtes Bruck an der Mur vom 27. Oktober 1978 erfolgte eine Nachfeststellung zum 1. Jänner 1975. Dieser Nachfeststellungsbescheid zum 1. Jänner 1975 wurde gemäß § 293 BAO mit Bescheid des Finanzamtes Bruck an der Mur vom 23. Februar 1979 berichtigt.Mit Einheitswertbescheid und Grundsteuermeßbescheid des Finanzamtes Bruck an der Mur vom 27. Oktober 1978 erfolgte eine Nachfeststellung zum 1. Jänner 1975. Dieser Nachfeststellungsbescheid zum 1. Jänner 1975 wurde gemäß Paragraph 293, BAO mit Bescheid des Finanzamtes Bruck an der Mur vom 23. Februar 1979 berichtigt.
Mit Berichtigungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Bruck an der Mur vom 26. November 1979 wurde die Grundsteuer für 1975 und die folgenden Jahre für die genannten Grundstücke neuerlich festgesetzt.
Gegen diesen Berichtigungsbescheid vom 26. November 1979 haben die Beschwerdeführer am 21. Dezember 1979 Berufung erhoben.
1.2. Nach einer abweisenden Berufungsvorentscheidung, die durch einen fristgerecht gestellten Vorlageantrag außer Kraft getreten ist, hat der Gemeinderat der Stadtgemeinde Bruck an der Mur mit Bescheid vom 7. März 1980 die Berufung gegen den Grundsteuerbescheid vom 26. November 1979 als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer Vorstellung erhoben.
1.3. Mit Bescheid vom 11. September 1980 hat die Steiermärkische Landesregierung die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 156 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 158/1963 in der geltenden Fassung (im folgenden: Stmk LAO), betrage die Verjährungsfrist drei Jahre. Nach § 158 leg. cit. werde die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches und zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. 1.3. Mit Bescheid vom 11. September 1980 hat die Steiermärkische Landesregierung die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 156, der Steiermärkischen Landesabgabenordnung, Landesgesetzblatt Nr. 158 aus 1963, in der geltenden Fassung (im folgenden: Stmk LAO), betrage die Verjährungsfrist drei Jahre. Nach Paragraph 158, leg. cit. werde die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches und zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen.
Die Erlassung eines Steuermeßbescheides durch das Finanzamt sei eine gemäß § 209 Abs. 1 BAO die Verjährung einer in diesem Zeitpunkt noch unverjährten Abgabe unterbrechende, nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1977, Zl. 186/76).Die Erlassung eines Steuermeßbescheides durch das Finanzamt sei eine gemäß Paragraph 209, Absatz eins, BAO die Verjährung einer in diesem Zeitpunkt noch unverjährten Abgabe unterbrechende, nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1977, Zl. 186/76).
Auf Grund der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 673/1978, sei für die Berechnung und Einhebung der Grundsteuer (Grundsteuerfestsetzungsverfahren) die Gemeinde zuständig. Dieses Verfahren knüpfe an die verfahrensrechtliche Lage an, die bei Beendigung der Erhebungsphase seitens des Finanzamtes gegeben sei. Die Rechtswirkung der Verjährungsunterbrechung, die auf Grund einer Maßnahme des Finanzamtes nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung eingetreten sei, werde durch den Zuständigkeitsübergang auf die Gemeinde nicht beseitigt, sondern bilde die Ausgangsbasis für das weitere von der Abgabenbehörde der Gemeinde durchzuführende Verfahren.Auf Grund der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 673 aus 1978,, sei für die Berechnung und Einhebung der Grundsteuer (Grundsteuerfestsetzungsverfahren) die Gemeinde zuständig. Dieses Verfahren knüpfe an die verfahrensrechtliche Lage an, die bei Beendigung der Erhebungsphase seitens des Finanzamtes gegeben sei. Die Rechtswirkung der Verjährungsunterbrechung, die auf Grund einer Maßnahme des Finanzamtes nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung eingetreten sei, werde durch den Zuständigkeitsübergang auf die Gemeinde nicht beseitigt, sondern bilde die Ausgangsbasis für das weitere von der Abgabenbehörde der Gemeinde durchzuführende Verfahren.
Mit erstinstanzlichem Bescheid der Gemeinde vom 8. Mai 1978 sei die Grundsteuer für das Jahr 1975 und die folgenden Jahre vorgeschrieben worden. Mit Einheitswert- und Grundsteuermeßbescheid des Finanzamtes Bruck an der Mur vom 27. Oktober 1978, betreffend eine Nachfeststellung zum 1. Jänner 1975, innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist, sei diese unterbrochen worden, sodaß auch der Berichtigungsbescheid des Finanzamtes vom 23. Februar 1979 noch innerhalb der Verjährungsfrist erstellt worden sei. Der Berichtigungsbescheid der Stadtgemeinde Bruck an der Mur vom 26. November 1979, betreffend die Grundsteuer für 1975 und die folgenden Jahre, sei demnach als rechtzeitig erlassen anzusehen.
1.4. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der genannte Einheitswert- und Grundsteuermeßbescheid des Finanzamtes Bruck an der Mur vom 27. Oktober 1978 (Nachfeststellung zum 1. Jänner 1975) stelle keine Amtshandlung im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO dar, welche die dreijährige Frist der Verjährung unterbrechen könne. Bei diesem Bescheid des Finanzamtes könne nicht von einer Handlung gesprochen werden, welche der Stadtgemeinde Bruck an der Mur zuzurechnen sei. Aus diesem Grunde sei die Vorschreibung der Grundsteuer für die Jahre 1975 und 1976 mit dem gemeindebehördlichem Bescheid vom 26. November 1979 nicht zu Recht erfolgt, da das Recht, die Grundsteuer festzusetzen, gemäß § 207 der Bundesabgabenordnung nach drei Jahren verjährt sei. 1.4. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der genannte Einheitswert- und Grundsteuermeßbescheid des Finanzamtes Bruck an der Mur vom 27. Oktober 1978 (Nachfeststellung zum 1. Jänner 1975) stelle keine Amtshandlung im Sinne des Paragraph 209, Absatz eins, BAO dar, welche die dreijährige Frist der Verjährung unterbrechen könne. Bei diesem Bescheid des Finanzamtes könne nicht von einer Handlung gesprochen werden, welche der Stadtgemeinde Bruck an der Mur zuzurechnen sei. Aus diesem Grunde sei die Vorschreibung der Grundsteuer für die Jahre 1975 und 1976 mit dem gemeindebehördlichem Bescheid vom 26. November 1979 nicht zu Recht erfolgt, da das Recht, die Grundsteuer festzusetzen, gemäß Paragraph 207, der Bundesabgabenordnung nach drei Jahren verjährt sei.
1.5. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. § 28a des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, in der Fassung der Grundsteuergesetznovelle 1979, BGBl. Nr. 556, lautet: 2.1. Paragraph 28 a, des Grundsteuergesetzes 1955, Bundesgesetzblatt , Nr. 149, in der Fassung der Grundsteuergesetznovelle 1979, Bundesgesetzblatt , Nr. 556, lautet:
§ 28b leg. cit. in der zitierten Fassung enthält eine Regelung der Verjährung und bestimmt: Paragraph 28 b, leg. cit. in der zitierten Fassung enthält eine Regelung der Verjährung und bestimmt:
..."
Diese Regelungen des Bundesgesetzgebers - die den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (67 B1gNR XV. GP.) zufolge deshalb notwendig geworden seien, weil die diesbezüglichen Bestimmungen in der Bundesabgabenordnung (§ 207 Abs. 2) im gesamten Bundesgebiet unanwendbar geworden seien, da nunmehr auch in Niederösterreich und in der Steiermark die Kompetenzen bei der Erhebung der Grundsteuer getrennt seien und die Erhebung der Grundsteuer lediglich bis einschließlich der Festsetzung der Steuermeßbeträge den Abgabenbehörden des Bundes obliege - sind gemäß Art. II der Grundsteuergesetz-Novelle 1979 erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1979 liegen oder eintreten.Diese Regelungen des Bundesgesetzgebers - die den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (67 B1gNR römisch fünfzehn. Gesetzgebungsperiode zufolge deshalb notwendig geworden seien, weil die diesbezüglichen Bestimmungen in der Bundesabgabenordnung (Paragraph 207, Absatz 2,) im gesamten Bundesgebiet unanwendbar geworden seien, da nunmehr auch in Niederösterreich und in der Steiermark die Kompetenzen bei der Erhebung der Grundsteuer getrennt seien und die Erhebung der Grundsteuer lediglich bis einschließlich der Festsetzung der Steuermeßbeträge den Abgabenbehörden des Bundes obliege - sind gemäß Artikel römisch zwei, der Grundsteuergesetz-Novelle 1979 erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1979 liegen oder eintreten.
Für die in Rede stehenden Steuerjahre 1975 und 1976 sind die Verjährungsbestimmungen einschließlich der Regelung über die Verjährungsunterbrechung des Grundsteuergesetzes 1955 in der Fassung der Novelle 1979 daher noch nicht anzuwenden.
2.2. Nach § 15 Abs. 1 FAG 1973 erfolgte die Regelung
der Erhebung und Verwaltung der Grundsteuer durch die
Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, daß bis zum Inkrafttreten
einer landesgesetzlichen Regelung auf Grund eines
Grundsatzgesetzes des Bundes (Art. 12 und 15 B-VG) die Regelung
... des Verfahrens hinsichtlich der Grundsteuer ... der
Landesgesetzgebung insoweit überlassen wird, als nicht
bundesgesetzliche Vorschriften in Kraft stehen. ... Für die
Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der Grundsteuer sowie für die Einhebung und zwangsweise Einbringung sind die Gemeinden zuständig. Nach § 1 BAO gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes in Angelegenheiten bestimmter Abgaben und Beiträge, soweit diese Abgaben und Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind. § 1 Stmk LAO wiederum sieht vor, daß dieBerechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der Grundsteuer sowie für die Einhebung und zwangsweise Einbringung sind die Gemeinden zuständig. Nach Paragraph eins, BAO gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes in Angelegenheiten bestimmter Abgaben und Beiträge, soweit diese Abgaben und Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind. Paragraph eins, Stmk LAO wiederum sieht vor, daß die
Bestimmungen dieses Gesetzes in Angelegenheiten ... c) der
Grundsteuer ... insoweit gelten, als nicht bundesgesetzliche
Vorschriften in Kraft stehen, soweit (alle) die im § 1 genannten Abgaben und Beiträge durch Organe des Landes oder der Gemeinden zu verwalten sind und nicht Abgabenbehörden des Bundes einzuschreiten haben.Vorschriften in Kraft stehen, soweit (alle) die im Paragraph eins, genannten Abgaben und Beiträge durch Organe des Landes oder der Gemeinden zu verwalten sind und nicht Abgabenbehörden des Bundes einzuschreiten haben.
2.3. Für die Beschwerdeführer ist im Streitfall auf dem Boden auch ihrer Annahme der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Verjährungsbestimmungen der Steiermärkischen Landesabgabenordnung - wobei sie ja lediglich bestreiten, daß ein Akt des Finanzamtes als eine Unterbrechungshandlung "der Abgabenbehörde" im gemeinderechtlichen Abgabenverfahren gewertet werden könne - nichts zu gewinnen. Es ist ihnen nämlich schon die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, in der dieser zur Verjährungsfrage nach den §§ 156 ff Stmk LAO ausgesprochen hat, daß die verschiedenen Phasen der Grundsteuererhebung - nach vorangegangener Feststellung des Einheitswertes die Festsetzung des Steuermeßbetrages, hernach auf Grund derselben die Festsetzung des Jahressteuerbetrages - keine Tatbestandsmerkmale der Abgabepflicht nach § 3 Abs. 1 Stmk LAO seien; vielmehr sei die Erlassung des Steuermeßbescheides durch das Finanzamt eine die Verjährung einer in diesem Zeitpunkt noch unverjährten Abgabe unterbrechende, nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches (siehe das hg. Erkenntnis vom 18. März 1977, Slg. N. F. Nr. 5104/F, das unter Bezugnahme auf das zur Wiener Abgabenordnung ergangene hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 1974, Slg. N. F. Nr. 4767/F, ergangen ist). 2.3. Für die Beschwerdeführer ist im Streitfall auf dem Boden auch ihrer Annahme der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Verjährungsbestimmungen der Steiermärkischen Landesabgabenordnung - wobei sie ja lediglich bestreiten, daß ein Akt des Finanzamtes als eine Unterbrechungshandlung "der Abgabenbehörde" im gemeinderechtlichen Abgabenverfahren gewertet werden könne - nichts zu gewinnen. Es ist ihnen nämlich schon die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, in der dieser zur Verjährungsfrage nach den Paragraphen 156, ff Stmk LAO ausgesprochen hat, daß die verschiedenen Phasen der Grundsteuererhebung - nach vorangegangener Feststellung des Einheitswertes die Festsetzung des Steuermeßbetrages, hernach auf Grund derselben die Festsetzung des Jahressteuerbetrages - keine Tatbestandsmerkmale der Abgabepflicht nach Paragraph 3, Absatz eins, Stmk LAO seien; vielmehr sei die Erlassung des Steuermeßbescheides durch das Finanzamt eine die Verjährung einer in diesem Zeitpunkt noch unverjährten Abgabe unterbrechende, nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches (siehe das hg. Erkenntnis vom 18. März 1977, Slg. N. F. Nr. 5104/F, das unter Bezugnahme auf das zur Wiener Abgabenordnung ergangene hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 1974, Slg. N. F. Nr. 4767/F, ergangen ist).
Dazu kommt noch, daß für das Jahr 1976 die Vorschreibung durch den erstinstanzlichen gemeindebehördlichen Berichtigungsbescheid vom 26. November 1979 überhaupt innerhalb der von den Streitparteien angenommenen Verjährungsfrist erfolgt ist.
2.4. Aus den dargelegten Erwägungen folgt, daß der angefochtene Bescheid nicht mit der behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war infolgedessen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981. 2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Litera a, und b in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer 4 und 5 sowie Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,.
2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. 2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.
Wien, am 21. Dezember 1981
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003344.X00Im RIS seit
21.12.1981Zuletzt aktualisiert am
23.08.2018