RS Vwgh 2007/5/23 2005/04/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2007
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Index

19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs1 letzter Satz;
GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litb;
GewO 1994 §13 Abs1 Z2;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
MRK Art6;
StGB §73;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/04/0219

Rechtssatz

Ein mit dem Ausschlussgrund des § 13 Abs. 1 Z. 1 lit. b GewO 1994 "vergleichbarer Tatbestand" im Sinne des § 13 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994 ist nur dann gegeben, wenn die im Ausland erfolgte Verurteilung den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig gesprochen hat, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen ist (vgl. hiezu auch die im hg. Erkenntnis vom 31. März 2000, Zl. 98/18/0369, angesprochene, aus § 73 StGB erkennbare Wertung des Bundesgesetzgebers, ausländische gerichtliche Verurteilungen nicht schrankenlos, sondern nur unter den in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen inländischen gerichtlichen Verurteilungen gleichzustellen) sowie weiters die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b (im Hinblick auf das rechtskräftig verhängte Strafausmaß) und des § 13 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 (im Hinblick auf die nicht erfolgte Tilgung) erfüllt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005040196.X01

Im RIS seit

11.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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