Index
Verwaltungsverfahren - VStGNorm
AVG §10 Abs1Rechtssatz
Auch die Vornahme einer Akteneinsicht für eine andere Person auf Grund einer Bevollmächtigung beinhaltet eine Vertretungshandlung iSd § 10 Abs 1 AVG. Eine Versicherungsgesellschaft ist als juristische Person zur Vertretung des bei ihr Haftpflichtversicherten im Verwaltungsstrafverfahren nicht befähigt. (Hinweis auf E vom 30.1.1979, Zl. 1585/77)Auch die Vornahme einer Akteneinsicht für eine andere Person auf Grund einer Bevollmächtigung beinhaltet eine Vertretungshandlung iSd Paragraph 10, Absatz eins, AVG. Eine Versicherungsgesellschaft ist als juristische Person zur Vertretung des bei ihr Haftpflichtversicherten im Verwaltungsstrafverfahren nicht befähigt. (Hinweis auf E vom 30.1.1979, Zl. 1585/77)
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter juristische PersonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981030002.X01Im RIS seit
24.02.2004Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025